{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-03-25_1_StR_383_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-03-25","aktenzeichen":"1 StR 383/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Dr\n\nBUNDESGERICHTSHOF 0424 og\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n{Aa StR 383/74 | URTEIL |\nlr ‚74 a\n\n= in der Strafsache\ngegen\n\nden Bauleiter Manfred MB aus FOREN -\nEEE geboren am EEE 1950 in Sm, der-\n\nzeit in Untersuchungshaft,.\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 22, Oktober 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\n. Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n‚Bundesanwalt WB pei der Verkündung\n\nals Vertreter .der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellteriD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 25. März 1974\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n.‚Grü n de:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und räuberischer Erpressung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt.\nDie Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nhat keinen Erfolg.\n\n1.) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch hinsichtlich der Annahme\neiner räuberischen Erpressung. Entscheidend ist nänmlich, ob der Bedrohte die Ausführung der angedrohten\nTat für möglich hält, dadurch in Furcht versetzt und\ndurch diese Furcht in seinem Entschluß beeinflußt\nwird; unerheblich ist, ob der Täter die Ausführung\nseiner Drohung beabsichtigt und ob sie für ihn überhaupt ausführbar ist (BEHSt 23, 294).\n\nNach den Feststellungen fühlte sich der Bankangestellte CB der Art und Beschaffenheit der Pistole nicht erkannte, bedroht und händigte unter\nSchockeinwirkung dem Angeklagten das geforderte Geld\naus. Auch die übrigen Angestellten ließen sich offensichtlich von dem Vorgehen des Beschwerdeführers einschüchtern und unternahmen nichts, während Cap\naus dem Tresor 7.000.- DM holte. Darauf, ob man mit\neiner Pistole durch eine im Sicherheitsglas eines Kassenschalters eingesetzte Öffnung schießen kann, kommt\nes nicht an, um so weniger als der Angeklagte nur eine\n\nungeladene Schreckschußpistole verwendete. Die Strafkammer hat daher auch den Tatbestand des § 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB verneint. Gleichwohl konnte sie die Art\ndes Vorgehens des Angeklagten, insbesondere die Vortäuschung der Gebrauchsbereitschaft einer ungeeigneten Waffe, bei der Strafzumessung berücksichtigen.\n\n2.) Auch im Übrigen begegnen die Strafzumessungserwägungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das gilt im Ergebnis auch, soweit der Tatrichter\nden \"instrumentalen Straftatzusammenhang\" zwischen dem\nDiebstahl des Kraftfahrzeugs und einer schweren Straftat (hier einer räuberischen Erpressung) als einen Umstand gewertet hat, der den Angeklagten von einem\ndurchschnittlichen Täter eines Diebstahls unterscheidet und die Verhängung einer Freiheitsstrafe für den\nDiebstahl erforderlich macht. Dazu steht nicht in Widerspruch, daß der Angeklagte nach den tatsächlichen\nFeststellungen möglicherweise erst nach dem Diebstahl\ndes Kraftfahrzeugs den endgültigen Entschluß zu einem\nräuberischen Vorgehen faßte.\n\nDer Angeklagte kam, angeregt durch Zeitungsberichte, auf die zunächst noch vage und unbestimmte\nIdee, sich durch einen Banküberfall Geld zu verschaffen. Er kaufte - offensichtlich nur zu diesem Zweck -\neine Schreckschußpistole und machte Schießübungen. Am\nTattag verließ er, schwarz gekleidet, unter Mitnahme\nder ungeladenen Pistole seine Wohnung. Er war auf der\nSuche nach der Möglichkeit, sich auf strafbare Weise\neinen größeren Geldbetrag zu verschaffen, um die für\n\nden nächsten Tag angekündigte Zwangsvollstreckung in\nWohnungseinrichtungsgegenstände zu verhindern. In\nseine ständigen Überlegungen war gerade auch die Mög-\n. lichkeit eines Raubüberfalls auf ein Bankinstitut\neingeschlossen. Dafür sprechen besonders die getroffenen Vorbereitungen. Bei dieser Sachlage kann es\noffen bleiben, ob sich der Angeklagte schon im Augenblick der Entwendung des Kraftwagens genau den späteren Tatablauf vorstellte. Das Fahrzeug sollte jedenfalls zur nachfolgenden schwereren Tat benützt werden.\n\nDie Revision ist daher unbegründet.\n\nPfeiffer - Loesdau Mösl\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-25/1-str-383-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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