{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-03-19_1_StR_575_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-03-19","aktenzeichen":"1 StR 575/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 575/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeiobermeister i.R. Fritz F EEE zus\n\nVOR (Kreis TEE) , zeboren zu EEE 1905\nın DONE (rc: VE ) ;\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 19. März 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellteriiiii\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Regensburg\nvom 14. Februar 1973 wird verworfen. Er trägt\ndie Kosten seines Rechtsmittels,\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas vorbezeichnete Urteil insoweit mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, als\nvon Strafe abgesehen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten der Beihilfe\nzum Mord in zwei Fällen schuldig gesprochen; es hat jedoch\nvon Strafe abgesehen. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos.\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft richtet sich mit\nder Sachbeschwerde nur gegen das Absehen von Strafe; es\nführt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.\nDas Schwurgericht hat geprüft, ob der Angeklagte sich im\nNotstand befunden oder einen solchen angenommen habe. Es\nhat diese Frage in eingehenden Erörterungen (UA S. 23 bis 25)\nverneint; sie sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der von\nder Revision behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Auch\nsonst enthält das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\nII. Was die Revision der Staatsanwaltschaft zur Begründung der Sachbeschwerde vorträgt, richtet sich gegen das\ntatrichterliche Ermessen und könnte ihr nicht zum Erfolg\nverhelfen. Der Tatrichter geht auch zutreffend davon aus,\ndaß ihm § 47 Abs. 2 MStGB nur die Wahl zwischen Mindeststrafe oder Straflosigkeit, nicht aber die Möglichkeit bietet, die Mindeststrafe zu unterschreiten (BGHSt 21, 139, 141).\n\n1. Dagegen enthält das Urteil einen anderen Fehler, auf\nden die Bundesanwaltschaft mit Recht hingewiesen hat. Das\nSchwurgericht sieht deshalb von Strafe ab, weil \"jede Stra-\n\nfe, selbst die Mindeststrafe von drei Jahren\" nicht mehr\ngerechtfertigt sei und als unerträgliche Härte erscheine\n(UA S. 27). Die durch §§ 211 Abs. 1, 49 Abs. 2, 44 Abs. 2\nStGB gegebene Grenze hätte aber unterschritten werden dürfen, weil der Tatrichter einen vermeidbaren Verbotsirrtun\nangenommen hat (UA S. 23); die Mindestfreiheitsstrafe beträgt hiernach gemäß § 44 Abs. 3 StGB für jeden der beiden\nFälle neun Monate. Es ist nicht auszuschließen, daß das\nSchwurgericht innerhalb dieses anderen Strafrahmens eine\nschuldangemessene Strafe gefunden und sich nicht genötigt\ngesehen hätte, ganz von Strafe abzusehen. Dem steht nicht\nentgegen, daß der Tatrichter \"jede Strafe\" als unangemessen\nbezeichnet. Die folgenden Worte \"selbst die Mindeststrafe\"\nzeigen, daß damit eine höhere Freiheitsstrafe als drei Jahre gemeint ist.\n\n2. Andererseits ist die Annahme von Verbotsirrtum nach\nden bisherigen Feststellungen rechtlich nicht einwandfrei.\nZwar kann ein solcher Irrtum auch bei Handeln auf Befehl\nim Sinne des § 47 MStGB vorliegen, wenn der Täter den für\n\nihn erkennbar rechtswidrigen Befehl für bindend hält (BGHSt 22:\n\n223, 225). Eine solche Vorstellung des Angeklagten ist den\nUrteil aber gerade nicht zu entnehmen; \"Der Angeklagte hielt\ndiese von ihm als verbrecherisch erkannten Befehle auch für\nihn nicht bindend, er befolgte sie lediglich aus Angst vor\nmöglichen Folgen\" (UA S. 23). Diese Ausführungen im Rahmen\nder rechtlichen Würdigung stimmen mit den tatsächlichen\nFeststellungen überein (UA S. 11); sie rechtfertigen nicht\ndie Annahme eines Verbotsirrtuns.\n\n0\n\nVerneint der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung\neinen Verbotsirrtum, so gilt der Strafrahmen, den das Schwurgericht bisher zugrunde gelegt hat; das Gericht wird dann\naber berücksichtigen müssen, daß damit die Strafzumessung\nvon einem anderen Schuldgehalt ausgehen muß als das angefochtene Urteil.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Zipfel\n\nKr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-19/1-str-575-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-19/1-str-575-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.373543+00:00"}}