{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-03-19_1_StR_573_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-03-19","aktenzeichen":"1 StR 573/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nISRSUE OL URTEIL\nME\nin der Strafsache .\n\ngegen\n\nden Arzt Werner nn \"aus EEE, geboren\nan EEE 1914 in ED. | |\n\nwegen Fremdabtreibung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. März 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Professor Dr.Dr; ( au MEEEND\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom\n17. Februar 1971 aufgehoben\n\na) im Falle II 6 der Urteilsgründe (Unzucht\nmit einer Abhängigen);\nin diesem Umfang wird das Verfahren gemäß § 206 b StPO eingestellt;\ndie insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen.\n\n2. Der Schuldspruch wird wie folgt gefaßt: Der\nAngeklagte ist der Fremdabtreibung in fünf\nFällen schuldig (§§ 218 Abs. 2, 74 StGB).\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\"Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die (üb-\n\nrigen) Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Freiburg hat den Angeklagten wegen\nFremdabtreibung in fünf Fällen sowie wegen fortgesetzter\nUnzucht mit Abhängigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Strafe\nwurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Rüge der\nVerletzung sachlichen und formellen Rechts, letztere beschränkt auf die Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen. Die Staatsanwaltschaft rügt die Aussetzung der\nStrafe zur Bewährung; ihre Revision dringt durch. Die\nRevision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.\n\n1.) Revision des Angeklagten\n\nDie Revisionsrügen des Angeklagten bedürfen insoweit keiner Erörterung, als sie sich gegen die Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen richten. Nach der Änderung des § 174 StGB durch das 4. StrRG ist das Verfahren gemäß § 206 b StPO einzustellen. § 174 Abs. INr. 1\nStGB, auf den die Verurteilung allein gestützt ist, hat\neine Änderung dahingehend erfahren, daß nur noch Personen unter 16 Jahren geschützt werden. Die an Ep\n1950 geborene Brigitte TEE war zur Tatzeit (August/\nSeptember 1966) bereits 16 Jahre alt. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat ist daher nach neuem Recht\nnicht mehr strafbar. Der Urteilsspruch war daher insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen.\n\n' Im übrigen ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet. Nach den Feststellungen sind die\nAbtreibungen nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst\nausgeführt worden.\n\nMit dem Wegfall der Verurteilung wegen Unzucht mit\nAbhängigen ist auch die Grundlage für die Bildung der\nGesamtstrafe weggefallen. Sie war daher aufzuheben. Der\n\nSchuldspruch, der durch Anführung der angewendeten Strafvorschriften zu ergänzen war, wurde neugefaßt.\n\n2.) Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung wird von der Revision zu Recht beanstandet. § 23 Abs. 2 StGB ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift,deren Anwendung das Vorliegen besonderer\nUmstände sowohl in der Tat als auch in der Person des\nVerurteilten voraussetzt. Sie soll namentlich der Berücksichtigung einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage, die Rechtfertigungs-. oder Schuldausschlie-Bungsgründen nahekommt, oder einer sonstigen außergewöhnlichen Fallgestaltung dienen (BGHSt 24, 3; 25, 142, 144;\nBGH, Urteile vom 17. Dezember 1970 - 4 StR 444/70 =; vom\n19. Oktober 1971 - 1 StR 113/71 -; vom 29. Februar 1972:\n- 1 StR 526/71 - und vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 476/\n73).\n\nSolche besonderen Umstände in der Tat und in der\nPerson des Angeklagten sind vom Landgericht nicht dargetan. Das von ihm angeführte Sendungsbewußtsein und\ndie besonders motivierte Hilfsbereitschaft können als\nbesondere persönliche Umstände nicht anerkannt werden.\nZu bemerken bleibt überdies, daß der Angeklagte für\nseine Hilfsbereitschaft jeweils 400.- bis 500.- DM gefordert und in vier Fällen auch erhalten hat. Inwiefern sich der Angeklagte deutlich von dem normalen Erscheinungsbild eines abtreibenden Arztes abheben soll,\nist nicht näher dargelegt. Die vom Angeklagten angewendete Methode der Unterbrechung mittels Sagrotan\n\n- vom Tatrichter als Ausdruck einer überwertigen Idee\nbezeichnet - war im Gegenteil mit ärztlichen Grundsätzen\nunvereinbar, wie das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung selbst hervorhebt. Diese Methode ist nicht ungefährlich; sie war schmerzhaft und machte auch tatsächlich in vier Fällen eine klinische Nachbehandlung erforderlich..\n\nDiese Strafaussetzung kann daher keinen Bestand\nhaben.\n\nPfeiffer . Loesdau Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-19/1-str-573-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206b","ref_norm":"206b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-19/1-str-573-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.355824+00:00"}}