{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-03-19_1_StR_553_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-03-19","aktenzeichen":"1 StR 553/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-IM NAMEN DES VOLKES\ni yapıs URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Willi # aus ED.\ngeboren am Ang 1915 in VERED. |\n\nwegen Untreue u.a.\n\n_ Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 19. März 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED |\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au 4 7\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nI.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 1972\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer ‘Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen. Die Kosten.\ndieses Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n‘Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue,\nUnterschlagung in zwei Fällen und versuchten Betruges\n\nunter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtgelästrafe von 20 000.- DM verurteilt.\n\nMit der Revision wendet sich der Angeklagte gegen\nseine Verurteilung, Er rügt den Mangel einer Verfahrensvoraussetzung sowie Verletzung formellen und sachlichen\nRechts, Zugleich greift die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft das Urteil zuungunsten des Angeklagten mit der\nSachbeschwerde an.\n\n| Während das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erfolglos bleibt, führt die Revision des Angeklagten zur\nAufhebung und Zurückverweisung.\n\nI. Revision des eklagten\n\n1. Strafverfolgungsverjährung ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers im Fall II 4 (Verurteilung\nwegen versuchten Betruges) nicht eingetreten. Zwar hatte der Angeklagte den ihm zur Last gelegten Versuch,die\nerkennenden Richter durch Aufstellung unrichtiger Behauptungen zum Nachteil seines Prozeßgegners zu täuschen,\nbereits mit seiner am 31. Januar 1964 eingereichten Kla-.\ngeschrift eingeleitet (UA S. 16). Käme es für den Beginn\nder fünfjährigen Verjährungsfrist des § 67 Abs. 2 StGB\nauf diesen Zeitpunkt an, dann wäre die Strafverfolgung\n\nin der Tat schon vor der am 21. August 1969 vorgenommenen ersten richterlichen Verfolgungshandlung verjährt\ngewesen. Nach anerkannter Rechtsgrundsätzen ist der Versuch des Prozeßbetruges aber erst beendet,wenn über das\naufrechterhaltene unrichtige Vorbringen rechtskräftig\nin ablehnendem Sinne entschieden worden ist, weil bis\ndahin die der Vollendung dienende Tätigkeit fortdauert\n(RGSt 72, 150). Das war hier am 29. April 1965 der Fall\n(UA S, 57). Erst damit begann nunmehr die Frist nach\n§ 67 Abs. 2 StGB zu laufen (Dreher, StGB 34.Aufl. § 67\nAnm. 1 A a), die sodann am 21. August 1969 gemäß § 68\nStGB wirksam unterbrochen worden ist.\n\n2. Der Revisionsführer hat jedoch mit der Rüge Erfolg, daß dem Angeklagten nicht das letzte Wort gewährt\nworden sei.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hatte nur der\nVerteidiger des Angeklagten das letzte Wort, Er konnte\nallerdings - auch beim letzten Wort - für den Angeklagten sprechen. Das allein genügt aber nicht. Nach § 258\nAbs. 3 StPO muß der Angeklagte auch dann, wenn der Verteidiger für ihn gesprochen hat, befragt werden, ob er\nselbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Daß dies geschehen ist, kann gemäß § 274 StPO nur\ndurch das Protokoll bewiesen werden. Die Sitzungsniederschrift weist indessen nicht aus, daß dem Angeklagten\nnach dem letzten Wort des Verteidigers noch einmal Gelegenheit zur eigenen, abschließenden Stellungnahme gegeben worden ist. Damit ist § 258 Abs. 3 StPO verletzt\n(BGH, Urteil vom 19. Oktober 1956 - 5 StR 182/56; BGHSt\n21, 288, 290; 22, 278, 279); Dieser Verstoß ist auch\n\nmit der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit gerügt; daß der Revisionsführer nur § 258 Abs.2\n2. Halbsatz als verletzt bezeichnet, schadet nicht. |\n\nAuf der Nichtanwendung von § 258 Abs. ? StPO kann\ndas Urteil auch beruhen. Richtig ist, daß der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift nach den mit\nAntragsstellung verbundenen Schlußausführungen des Verteidigers - jedoch vor Erteilung des letzten Wortes an\ndiesen - befragt worden ist, ob er selbst noch etwas zur\nVerteidigung anzuführen habe, und daß er hierauf erklärt\nhat, er schließe sich den Ausführungen seines Verteidigers an. Damit entfällt jedoch nicht jede denkbare Möglichkeit, daß der Angeklagte, der seine Schuld hinsichtlich aller Straftaten nach wie vor bestritt (UA S. 17),\nauf Grund der nach dem letzten Wort des Verteidigers gebotenen erneuten Befragung vielleicht doch noch weitere\nAusführungen gemacht oder Anträge gestellt hätte,die dem\nStrafverfahren eine Wendung zu seinen Gunsten hätten geben können. Welche. Ausführungen oder Anträge das im einzelnen gewesen wären, brauchte die Revision nicht darzulegen (BGHSt 21, 290).\n\nDer dargelegte Mangel zwingt im Umfang der Verurteilung zur Aufhebung und Zurückverweisung, so daß es\neiner näheren Erörterung der weiteren Rügen der Revision nicht bedarf. |\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Beschwerdeführerin rügt, daß das Landgericht\nin den Fällen II 2 und 3 (Verurteilung wegen Unter-\n\nschlagung gesellschaftseigener Kraftfahrzeuge) den Tatbestand des § 239 Abs. 1 KO rechtsirrig nicht angenommen\nhabe. Der Strafkammer sei zwar insoweit zu folgen, als\nsie für die Anwendung des § 239 KO in Verbindung mit\n\n§§ 50 a StGB voraussetzte,daß der Täter \"in seiner Eigenschaft als Organ der juristischen Person in deren Interesse tätig geworden ist, die Handlung also für die juristische Person vorgenommen hat\" (UA S. 56). Entgegen der\nMeinung des Tatrichters seien diese Voraussetzungen hier\naber gegeben. Die Strafkammer habe verkannt, daß Handeln\nfür und im Interesse einer juristischen Person lediglich\nbedeutet, daß der Geschäftsführer als deren Vertreter\nhandelt, nicht jedoch, daß das Handeln für die Gesellschaft (wirtschaftlich) von Nutzen ist. Die Tatsache,daß\nder Angeklagte sich durch seine Handlungen persönlich\nbegünstigt habe, hindere seine Verurteilung gemäß § 239\nKO in Verbindung mit § 50 a StGB nicht.\n\nDiese Ausführungen stehen nicht im Einklang mit\n\nder ständigen Rechtsprechung zu § 239 KO und § 83 GmbHG\n(nunmehr § 50 a StGB), von der das Landgericht ausgeht\n(UA S. 56). Hiernach handelt der Geschäftsführer einer\nGmbH nicht \"im Interesse\" der Gesellschaft, wenn er sich\nGesellschaftseigentum durch Diebstahl, Unterschlagung\noder Untreue aneignet und damit Handlungen vornimmt,die\nnicht für die Gesellschaft wirken, sondern sogar zu ihren Lasten gehen (RGSt 42, 278, 282; 60, 234, 237; BGHSt\n6, 314, 316; BGH GA 63, 307). Dieser für § 83 GmbHG aufgestellte Grundsatz gilt uneingeschränkt auch für § 50 a\nStGB (BGH NJW 1969, 1494; BGH GA 71, 35, 36; Pfeiffer/\nMaul/Schulte, StGB Anm. 10 zu § 239 KO). Die von der Revision zitierte Entscheidung des BGH vom 19.Oktober 1956\n\n- 5 StR 182/56 - betrifft einen anderen Sachverhalt. Die\nAnnahme der Unterschlagung - an Stelle eines Konkursverbrechens - kann daher schon von diesem Ausgangspunkt her\nrechtlich nicht beanstandet werden. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß etwas anderes gelten könnte, wenn\nder Täter nicht nur - regelmäßig auf Gehaltsansprüche und\nallenfalls auf Gewinnanteile beschränkter - Geschäftsführer, sondern zugleich wirtschaftlicher Alleineigentümer der GmbH ist. Denn dann ließe sich sein eigennütziges Bestreben nur schwerlich von dem wirtschaftlichen\nInteresse der Gesellschaft trennen. Ein solches Verhältnis stellt das Landgericht jedoch entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung nicht fest. Das Urteil\ngeht vielmehr davon aus, daß der Angeklagte nicht einmal persönlich an der Gesellschaft beteiligt war, wenngleich er seiner Ehefrau die von dieser zu leistende\nStammeinlage von 12 600.- DM zur Verfügung gestellt hatte (UA S. 7, 8); außerdem hatte der Mitgesellschafter\nMader eine Stammeinlage von 8 400.- DM übernommen (UA\n\nSs. 8). | | |\n\nAbgesehen davon hält die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung - und nicht wegen Konkursverbrechens - auch deswegen der rechtlichen Nachprüfung\nstand, weil der Angeklagte nach den Feststellungen des\nUrteils im Zeitpunkt seiner Aneignungshandlungen nicht\nmehr Geschäftsführer war. Der Angeklagte hatte zwar die\nStellung eines tatsächlichen Geschäftsführers innegehabt und war als solcher einem ordnungsmäßig bestellten\nGesellschaftsorgan im Sinne des § 50 a StGB gleichzusetzen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1969 - 5 StR 426/69;\nvgl. auch BGHSt 3, 32; 21, 101), er hatte diese auf tat-\n\nsächlichen Verhältnissen beruhende Funktion aber mit der\n. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft und mit der Bestellung eines Konkursverwalters\nverloren (UA S. 55/56). Auch aus diesem Grund kann kein\nRechtsfehler darin erblickt werden, daß das Landgericht\nsich nicht vom Vorliegen eines Handelns für die Geneinschuldnerin, wie es die Anwendung des § 239 KO in Verbindung mit § 50 a StGB unter solchen Umständen voraussetzt, überzeugen konnte.\n\nDa die Revision auch sonst weder zugunsten noch zuungunsten des Angeklagten Rechtsverstöße aufzuzeigen\nvermag - das gilt insbesondere auch für die Strafzunessung - muß die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen werden.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-19/1-str-553-73","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-19/1-str-553-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.334107+00:00"}}