{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-03-19_1_StR_46_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-03-19","aktenzeichen":"1 StR 46/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 46/74 URTEIL\n1913774\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Peter SB . onne festen\n\nWohnsitz, geboren am 1942 in up. zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nvr\nu\n\na\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. März 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nzipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Offenburg vom\n2h, September 1973 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin 19 Fällen, wegen Unterschlagung in 2 Fällen sowie wegen\neines tateinheitlich begangenen Vergehens gegen § 13 Nr. 1\n\nder Bundesärzteordnung und gegen § 5 des Gesetzes über die\nFührung akademischer Grade zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 3 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nGegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts keine durchgreifenden Bedenken. Zwar ist die Revision vom Pflichtverteidi-\n' ger nur in den Fällen Kg (IV 1) und Rp (IV 5) und damit sinngemäß zugleich auch hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs begründet worden. Insoweit liegt aber nach der\nEingangsfassung der Rechtfertigungsschrift eine offensichtlich mit dem Beschwerdeführer abgesprochene und damit wirksame Beschränkung des Rechtsmittels vor (vgl. auch UA S. 93\n- andernfalls wäre die Revision im übrigen unzulässig). Die\ngegebene Begründung erfüllt auch die formellen Mindestanforderungen des § 337 StPO.\n\nDas Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Für die Annahme der Revision, daß die Strafkammer bei Würdigung der\nZeugenaussagen der Geschädigten KBund REM gegen die\nLebenserfahrung und gegen Denkgesetze verstoßen habe, bietet das Urteil keine Anhaltspunkte. Tatsachen, die in. den\nschriftlichen Urteilsgründen keinen Niederschlag gefunden\nhaben, kann das Revisionsgericht im Rahmen der Sachbeschwer\nde nicht berücksichtigen. Daß der Tatrichter in den für die\nVerurteilung wesentlichen Punkten den Zeuginnen Glauben geschenkt hat und nicht dem Angeklagten, ist daher rechtlich\nnicht zu beanstanden. Auch sonst hat die Nachprüfung der\n\nEntscheidung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine\nRechtsfehler ergeben.\n\nDie Revision unterliegt somit der Verwerfung.\n\n‚Pfeiffer Loeesdu . Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-19/1-str-46-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-19/1-str-46-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.315743+00:00"}}