{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-03-12_1_StR_580_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-03-12","aktenzeichen":"1 StR 580/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 580/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Johann S EB aus na, dort geboren an EEE 932,\n\nwegen erpresserischer Freiheitsberaubung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. März 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bayreuth vom 20. Juli 1973\nwird verworfen. Er trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas vorbezeichnete Urteil insoweit mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, als\ndie Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten dieses Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nF\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu\neiner Geldstrafe und wegen erpresserischer Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; es bleibt ohne Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde. Sie ist beschränkt\nauf die Bewilligung von Strafaussetzung. Dieses Rechtsmittel\ndringt durch.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n\n1. Die Verurteilung wegen Untreue ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Die Ausführungen der Revision wenden sich\nunzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen\ndes Urteils. Hiernach (UA S. 4, 11, 14) war dem Angeklagten\nbekannt, daß er die kassierten Beträge an die Versicherungsgesellschaft abführen konnte und sollte. Er hatte auch keine Ansprüche in Höhe des Fehlbetrages; soweit überhaupt ein\nGuthaben vorhanden war, diente es als Stornoreserve (UA S. 14).\nIn seinem Verhalten durfte das Landgericht deshalb eine Vermögensgefährdung sehen (UA S. 13). Auch der - zumindest bedingte - Vorsatz des Angeklagten ist den Feststellungen noch\nzu entnehmen (UA S. 14).\n\n2. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer das Vorgehen\ndes Angeklagten als Verbrechen nach § 239 a StGB gewürdigt.\nDer Revision ist zuzugeben, daß es sich nicht um den typischen Fall der erpresserischen Freiheitsberaubung handelt;\n\nindessen hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen\ndie Tatbestandsmerkmale der Vorschrift verwirklicht.\n\na) Susanne war allerdings sein eigenes Kind, das in\nseiner elterlichen Gewalt stand (UA S. 8). Im Gegensatz\nzum früheren Rechtszustand kann jedoch auch am eigenen Kind\neine Straftat nach § 239 a StGB begangen werden. Das räumt\ndie Revision ein (ebenso allgemeine Meinung: LK 9. Aufl.\n\n8 239 a Rdn. 3; Schönke-Schröder, StGB 17. Aufl. § 239 a\nRan. 9; Dreher, StGB 34. Aufl. § 239 a Anm. 2 A; Müller-Emmert/Maier MDR 1972, 97). Wenn auch im Schrifttum im wesentlichen nur der Fall erörtert wird, daß das Delikt am\neigenen Kind im Rahmen eines Streites der Eltern um das\nSorgerecht denkbar ist (LK aa0 Rdn. 3), so ist andererseits\ndoch dem Wortlaut des Gesetzes eine Beschränkung nicht zu\nentnehmen. Deshalb wird vom Tatbestand auch das Verhalten\ndes Angeklagten erfaßt.\n\nb) Das Landgericht hat aufgrund seiner Feststellungen\nzutreffend angenommen, daß der Angeklagte sich des Kindes\nbemächtigt, d.h. die physische Herrschaft über Susanne er- |\nlangt hat (LK aaO Rdn. 4; Schönke-Schröder aa0 Rdn. 8; |\nDreher aaO Anm. 2; Lackner-Maassen StGB 8. Aufl. Anm. 4);\nob zugleich eine Entführung vorlag, kann im hier gegebenen\nFall offenbleiben. Dem Angeklagten ging es nicht darum, in\nAusübung seines Personensorgerechts \"zum Wohle des Kindes\"\n(§ 1627 BGB) dessen Aufenthaltsort zu ändern; er brachte\nes vielmehr durch List in seine Gewalt, um damit eine Erpressung zu verüben. Bei diesem evident mißbräuchlichen\nVerhalten kommt es nicht auf seine Vorstellung an, ob ihm\nüberhaupt die elterliche Gewalt zustand.\n\nRy:\n\nUnerheblich ist es auch, daß der Angeklagte Susannes\nAufenthaltsort nicht verheimlicht, sondern ihn mitgeteilt\nhat; nach den Feststellungen (UA S. 5) hat er gleichzeitig\ndarauf hingewiesen, daß er sie bei unerwünschter Annäherung\nanderer Personen töten werde. Die physische Herrschaft wird\nauch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Kind selbst seine Lage nicht erkannt hat. Gerade dieser letztere Umstand\nsollte von der Vorschrift des § 239 a StGB erfaßt werden\n(Müller-Emmert/Maier aa0).\n\nc) Die von der Revision behauptete begrenzte Bewegungsfreiheit Susannes in Mu spielt keine entscheidende\nRolle. Sie konnte ohne fremde Hilfe nicht zurück zur Großmutter; eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB\nsetzt übrigens § 239 a StGB nicht voraus (LK aaO Rdn. 4,\nLackner-Maassen aaO Anm. 4). Fehl geht auch der Hinweis des\nBeschwerdeführers, die Vorschrift schütze hauptsächlich die\npersönliche Freiheit des Opfers und sei deshalb hier nicht\nanwendbar. Zwar findet sich im Schrifttum (LK aaO Rdn. 2)\ndie Auffassung, das von § 239 a StGB geschützte \"dominante\"\nRechtsgut sei die persönliche Freiheit des Opfers. Außerdem soll aber die psycho-physische Integrität (des Entführten und) des in Sorge Gebrachten geschützt werden (Dreher\naa0 Anm. 1 A; vgl. auch Schönke-Schröder aaO Rdn. 3,\nLackner-Maassen aaO Anm. 2, Müller-Emmert/Maier aa0).\n\nd) Hiernach läßt sich gegen den Schuldspruch rechtlich nichts einwenden. Die Strafkammer hat keine Tateinheit mit versuchter Erpressung, sondern Gesetzeseinheit angenommen; das widerspricht der überwiegend vertretenen Ansicht (LK aaO Rdn. 20 unter Hinweis auf Rdn. 14 zur früheren Fassung; Schönke-Schröder aaO Rdn. 47; Lackner-Maassen\naa0 Anm. 8; ebenso zur früheren Fassung BGHSt 16, 316, 320;\n\nanders anscheinend Dreher aa0 Anm, 7 gegen § 255 Anm. 2),\nHierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.\n\ne) Schließlich läßt auch der Strafausspruch keinen\nRechtsfehler zu ungunsten des Beschwerdeführers erkennen.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\nDie Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2\nStGB sind bisher nicht hinreichend dargetan (vgl. BGHSt 24, j\n\nZwar handelte es sich, wie das Landgericht zutreffei\nbemerkt, nicht um einen typischen Fall des § 239 a StGB.\nGleichwohl ist es nicht unbedenklich, die unterdurchschnittliche Schwere als besonderen Umstand in der Tat zu werten.\nDiese Tatschwere ist bei der eigentlichen Strafzumessung zu\nberücksichtigen und - wie die hierfür angeführten Gründe\nzeigen - dort auch in Betracht gezogen worden (UA S. 17, 18),\n\nAls besonderen Umstand in der Person des Täters wertet die Strafkammer nur, daß der Angeklagte aufgrund seiner\nihm ausweglos erscheinenden Lage gehandelt habe (UA S. 19).\nSeine finanzielle Zwangslage hatte aber der Angeklagte, wie\nden Feststellungen zu entnehmen ist (UA S. 4), im wesentlichen selbst herbeigeführt. Sein Versuch, auf strafbarenm\nWege zu Geld zu kommen, kann jedenfalls nicht ohne weiteres als \"Konfliktstat\" gewertet. werden (BGH, Urteile vom\n19. Januar 1971 - 1 StR 577/70 - und vom 30. Januar 1973\n- 1 StR 551/72).\n\nx\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Verteidigung der\nRechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet (§ 23 Abs. 3\nStGB).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-12/1-str-580-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1627","ref_norm":"1627","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-12/1-str-580-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.119051+00:00"}}