{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-03-12_1_StR_569_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-03-12","aktenzeichen":"1 StR 569/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 569/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Klaus Dieter BEEB aus KM geboren |\n\nam MED 1955 ir EEE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. März 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer, |\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\n\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. uw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt MM aus Ep\nals Verteidiger,\nJustizangestellter IB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Offenburg vom\n\n23. Juli 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an die Jugendkammer des\nLandgerichts Freiburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes zur Jugendstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die\n\nRevision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts;\nsie hat Erfolg.\n\nDie Annahme von (sukzessiver) Mittäterschaft begegnet\nrechtlichen Bedenken.\n\nNach dem Urteil hatte sich der Angeklagte gegenüber den\nMitbeteiligten WW und DEEElBbereiterklärt, dabei mitzumachen, den Landstreicher BE zu überfallen und zu verprügeln (UA S. 9). Der Angeklagte beobachtete auch, wie\nBEE nit Schlägen auf den Kopf, Messerstichen und Fußtritten mißhandelt wurde; er bemerkte auch, daß Bäfimy von\nhinten einen Schlag mit einer gefüllten Flasche auf den Kopf\nerhielt. Jedoch beteiligte er sich nicht an den Schlägen,\nweil er daran kein Interesse hatte, sondern forderte im Gegenteil DB auf, aufzuhören. Erst als dieser dem Angeklagten ein Messer mit den Worten überreichte \"Sei kein Feigling, komm stich auch\", stieß der Angeklagte dem bereits zu\nBoden gegangenen Opfer die Messerklinge in den Bauch und\nließ sie dort stecken. Der Mitbeteiligte GEW versetzte\ndaraufhin dem Opfer noch mehrere Stiche in den Bauch.\n\nBei diesen Feststellungen durfte der Tatrichter die\nFrage nicht unerörtert lassen, ob der Angeklagte als Gehilfe gehandelt hat.\n\nFür die Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft\nist die innere Willensrichtung des Teilnehmers maßgebend\n(BGH, Urteile vom 29. Februar 1952 - 1 StR 282/51 - und vom\n9. Januar 1962 - 1 StR 459/61). Diese muß beim Mittäter so\nbeschaffen sein, daß sein Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als ein Teil der Tätigkeit aller\nund dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist\nnach den gesamten Umständen zu beurteilen; wesentliche Anhaltspunkte dafür können sein der Grad des eigenen Interesses\nam Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder doch wenigstens der Wille zur Tatherrschatt,\nso daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von\nseinem Willen abhängen. Die eigenhändige Ausführung kann\nzwar für die Annahme einer Täterschaft oder Mittäterschaft\nsprechen. Doch gilt dies nicht schlechthin; denn selbst\nderjenige, der alle Tatbestandsmerkmale in seiner Person\nerfüllt, kann als bloßer Gehilfe angesehen werden, sofern\nsein Wille dahin ging, nur eine fremde Tat zu unterstützen\n(BGHSt 8, 393, 396; 14, 123, 129; 18, 87, 89; BGH MDR 1955,\n529; BGH, Urteil vom 23. September 1969 - 1 StR 336/69).\nDas eigenhändige Zustechen in dem Bestreben, nicht als Feigling in den Augen der anderen zu erscheinen,. spricht eher\ndafür, daß er sich deren Willen untergeordnet hat.\n\nEntgegen der Auffassung des Tatrichters genügen auch\ndie Anwesenheit am Tatort und die bloße Kenntnis des Vorgehens der anderen, selbst die nachträgliche Billigung zur\nAnnahme der Mittäterschaft nicht (BGH, Urteil vom 9. Juli 1954 - 2 StR 248/54).\n\nDas Urteil kann daher keinen Bestand haben und ist mit\nden Feststellungen aufzuheben.\n\nBei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wird der neue Tatrichter neben den von der Jugendkammer\nbereits angestellten Erwägungen auch die Frage erörtern müssen, ob besondere Umstände, wie z.B. außergewöhnliche körperliche Beschaffenheit, ausgeprägte Alkoholgewöhnung des erst\n16-jährigen Täters sowie Aufnahme einer größeren Nahrungsmenge ein Abgehen von der Regel rechtfertigen, daß bei einer\nBlutalkoholkonzentration von über 3,2 %0 selbst bei einem\ntrinkgewohnten Täter die Zurechnungsfähigkeit als ausgeschlossen anzusehen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH,\nUrteile vom 14. April 1970 - 1 StR ‚31/70 - und vom 6. November 1973 - 1 StR 411/73).\n\nDer Tatrichter wird auch näher zu erläutern haben, von\nwelchem durchschnittlichen stündlichen Abbauwert beim Angeklagten ausgegangen werden kann. Entscheidend sind die individuellen höchstmöglichen Abbauwerte (BGH VRS 23, 209, 210;\nBGH NJW 1969, 1581 Nr. 8) unter Berücksichtigung des Um-\n\nstandes, daß der Blutalkoholgehalt in der Abbauperiode\nnicht gleichmäßig abgebaut wird.\n\nPfeiffer Loesdau\n\nzugleich für RiBGH Dr. Mösl,\nder wegen Urlaubs ortsabwesend.\nund daher verhindert ist zu unterschreiben.\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-12/1-str-569-73","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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