{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-03-12_1_StR_547_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-03-12","aktenzeichen":"1 StR 547/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nASRSAUZ - URTEIL\n72.3, 7%\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Otfried D EEE zus mE geboren\nam GEED '935 in VEREEEEB zur Zeit in Haft,\n\nwegen Untreue\n\n.\n\n4r\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. März 1974,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundengerschtahof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\n. Zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundessnwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB au 3\n\n'als Verteidiger,\n\nJustizangestellter I) |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n\"für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes. Landgerichts München I vom 16. März 1973\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des. Rechtsmit-\n\ntels.\n\nVon Rechts wegen |\n\n]\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue\nin zwei Fällen (§§ 266, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und zur Gesamtgelästrafe von 15.000,-- DM verurteilt. |\n\nDie Revision des Angeklagten rügt ohne Erfolg die\n_ Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrüigen\n\n1. Der Beschwerdeführer sieht die Aufklärungspflicht\n($ PIAR Abs. 2 StPO) als verletzt an, weil das Landgericht\nnicht hinreichend festgestellt habe, welche Befugnisse\ndem Angeklagten als allein vertretungsberechtigtem Geschäftsführer der EM LEE GmbH u. Co. KG (im folgenden FED LED eenannt) gegenüber den Kommanditisten\ndieser Gesellschaft bezüglich der Verwendung von Gesellschaftsmitteln zugestanden hatten. Eine sachgerechte Aufklärung hätte nach Meinung der Revision ergeben, daß der\nAngeklagte nach dem Gesellschaftsvertrag befugt war, sämtliche Geschäfte zu betreiben, die geeignet waren, die Gesellschaft zu fördern; zwar habe die Gesellschaft mit den\nvon den Kommanditisten geleisteten Einlagen insbesondere\ndas geplante Ferienzentrum auf Kreta errichten sollen, habe aber daneben alle anderen Geschäfte betreiben dürfen,\ninsbesondere also Gesellschaftsmittel vorübergehend zinsbringend anderweitig anlegen dürfen. Hätte der Tatrichter,\nso meint die Revision, die rechtlichen und tatsächlichen -\nSchwierigkeiten aufgeklärt, die der Verwirklichung des Kreta-Projekts mindestens vorübergehend entgegenstanden, dann\nhätte die verzinsliche Anlage von Gesellschaftsmitteln bei\n\nder Firma CE GabH u. Co. KG einerseits und bei\nder Firma DMB- Anlage Beratungsdienst GmbH - andererseits strafrechtlich nicht beanstandet werden können.\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. Wie zur Sachrüge näher\ndargelegt wird, ist dem Angeklagten nicht vorzuwerfen,\ndaß er Kommanditistengelder, die für die Erstellung des\nFerienzentruns in Kreta bestimmt waren, in anderen Unternehmen angelegt hat; die strafbare Untreue ist vielmehr in erster Linie darin zu erblicken, daß er Gesellschaftsmittel in Höhe von 1,85 Millionen DM und 1,40 Millionen sfr. als persönliche Darlehen an sich selbst ausgereicht und diese Darlehensgewährung so verschleiert hat,\ndaß niemand außer ihm davon Kenntnis erlangen sollte und\nkonnte. Für die Beurteilung dieser Frage ist es aber\nrechtlich unerheblich, ob und welche Hindernisse der geplanten Investition in Kreta entgegenstanden und welche\nweiteren Befugnisse der Gesellschaftsvertrag dem Angeklagten verlieh; denn solche Befugnisse konnten sich ihrem Wesen nach nur auf Vermögensbewegungen beziehen, die\nin der Buchführung der HP LED ausgewiesen und damit\nfür die Gesellschafter nachprüfbar waren.\n\n2. Die Revision erhebt eine weitere Aufklärungsrüge\nim Zusammenhang mit einzelnen Überweisungsvorgängen von\nKonten der HOEm Lauf Privatkonten des Angeklagten,\ndurch die nach Auffassung des Landgerichts der Hy\nBein Schaden entstanden sein soll. Auf diese Vorgänge\nkommt es schon deshalb nicht an, weil nach richtiger\nRechtsauffassung der Schaden der HD LP nicht durch\neinzelne Kontenbelastungen, sondern durch die verschleierte Darlehensgewährung des Angeklagten an sich selbst entstanden ist; dafür aber sind die Kontenbewegungen als\nsolche unerheblich.\n\n3. Die Revision meint weiter, der Tatrichter hätte\naufklären müssen, daß der Firma DEP - deren Alleingesellschafter der Angeklagte war - erhebliche Forderungen gegen die Hu LiiBaus Provisionen und vorbereitenden Arbeiten für das Kreta-Projekt zugestanden hätten, deren Höhe der Beschwerdeführer mit 1.865.092,-- DM\nbeziffert. Diese Schuld sei in Höhe des der Diiigewährten Darlehens getilg& worden, so daß insoweit der Fan\nIBkKein Schaden entstanden sei.\n\nDiese Rüge ist schon deshalb unerheblich, weil es\nnicht darauf ankommt, ob der DMBirgendwelche Ansprüche\ngegen die HEEME LED zustanden oder noch zustehen.\nDenn der Angeklagte hat nach den Feststellungen solche\nForderungen in der in Betracht kommenden Zeit nicht geltend gemacht und hat nicht zu erkennen gegeben, daß das\nDarlehen, das er persönlich von der He IB entzegennahm, an die WWBzur Erfüllung von deren gegen die\nHORSE gerichteten Ansprüchen weitergereicht werden sollte. Mit einer solchen \"Verrechnungsmöglichkeit\"\ntritt er erstmals in der Revisionsinstanz hervor.\n\nIm übrigen stehen die Verschleierungsmaßnahmen des\nAngeklagten der Annahme einer solchen Verrechnungsabsicht entgegen (ebenso für einen vergleichbaren Fall BGH,\nUrteil vom 4. Dezember 1970 - 1 StR. ‚34/70 -),\n\nEs kommt also auch nicht darauf an, ob die Gewährung\nvon Provisionen in Höhe von 12 und 13 v.H. der Kommanditeinlagen treuwidrig wer.\n\n4. Mit einer weiteren Aufklärungsrüge trägt die Revision vor, dem Angeklagten seien mehrere verbindliche\nKreditzusagen der Banque RE in Genf gegeben worden,\ndarunter eine solche über 12 Millionen Schweizer Franken,\n\ndie ihm persönlich erteilt worden sei; das ergebe sich\nfür die letztere aus einem an ihn gerichteten Schreiben der Pr s.A., einer Tochtergesellschaft der\nBanque REED, vom 27. Juni 1972. Der Strafkammer\nhätte es sich aufdrängen müssen, dazu Beweis durch\n\n. Vernehmung des Generaldirektors der Banque Rp\nund durch Beiziehung des genannten Schreibens zu erheben.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Der Senat, dem\ninsoweit durch die Aufklärungrüge der Blick in die Akten geöffnet ist (RG JW 1931, 2030; BGH, Urteil vom 9.\nFebruar 1971 - 1 StR 662/70 -), entnimmt der bei den\nAkten befindlichen beglaubigten Ablichtung (Bl. 148 d.\nA.), daß das Schreiben der Pr S.A. nicht den von\nder Revision behaupteten Inhalt hat. Es enthält nämlich\nkeine verbindliche Kreditzusage über 12_.Millionen Schweizer Franken, sondern stellt einen Kredit in dieser Höhe\nzu noch festzulegenden Bedingungen in Aussicht, falls\nder Angeklagte eine Bürgschaft (\"aval\") des Banco 7]\nin Malaga beibringt; daß diese Voraussetzung zu irgendeiner Zeit erfüllt gewesen sei, trägt die Revision nicht\nvor. Überdies wurde der Kredit nicht, wie behauptet, dem\nAngeklagten persönlich, sondern einer seiner Gesellschaften (\"to one of your Companies\") in Aussicht gestellt.\n\nDamit ist dem Argument der Revision, der Angeklagte\nhabe jederzeit die | Möglichkeit gehabt, unter Ausnutzung\ndieser Kreditzusage die Darlehen abzudecken, die er sich\nvon der HD ıMilBrewähren ließ, der Boden entzogen.\n\n5. Die Rüge, die Strafkammer habe es unterlassen\naufzuklären, ob die Kommanditisten - mindestens nach\nAuffassung des Angeklagten - damit einverstanden waren,\n\ndaß die Gelder der HEED LED \"in der geschehenen\nWeise anderweitig zinsgünstig angelegt wurden\", ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nII. Auch die Sachrüge führt nicht zum Erfolg des\n\nRechtsmittels.\n\n1. Die Revision greift vor allem die Darlegungen des Landgerichts an, das Vermögen der Kommanditisten sei dadurch gefährdet worden, daß die in das\n\nGrundstücksgeschäft Ei und in das New Projekt\n\nin Spanien eingebrachten Gelder nicht jederzeit für\ndas Kreta-Projekt abrufbar bereit gewesen seien; im\nZusammenhang damit beanstandet sie die zur subjektiven Tatseite getroffene Feststellung, der Angeklagte\nhabe diese Gefahr, \"von der er hoffte, sie werde nie\nWirklichkeit\" (UA S. 23), in Kauf genommen.\n\nDiese Ausführungen des angefochtenen Urteils\nsind an sich schon im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei; überdies ergeben die rechtlich unangreifbaren\nFeststellungen des Tatrichters auch aus anderen Gründen, daß der Angeklagte den Mißbrauchstatbestand des\n\n§ 266 StGB in den beiden ihm zur Last gelegten Fällen\n\nerfüllt hat,\n\n2. Der Angeklagte übte als alleiniger Gesellschafter der D@®, die ihrerseits alleingeschäftsführende Komplementärin der Hp 1D war, die Ge-\n\nschäftsführung der HAB LED aus und war dabei von.\n\nden Beschränkungen des § 181 BGB befreit (UA S. 9).\n\nVon den rund 7 Millionen DM, die von Interessenten auf\nGrund der Werbetätigkeit des Angeklagten und der Dpals\nKommandit- und stille Gesellschaftsamteile an der HP\naD LE aufgepracht wurden, reichte der Angeklagte an\nsich selbst Beträge von 1,85 Millionen DM und 1,4 Millionen Schweizer Franken aus. Der äußeren Form nach stellte sich dieses Verhalten - gemäß den erst in der Hauptverhandlung vom Angeklagten überreichten Verträgen - als\ndie Gewährung persönlicher Darlehen an sich selbst dar,\nund zwar |\n\na) mit Vertrag, datiert vom 11. Januar 1972, ein\nDarlehen von 1,85 Millionen DM; dieser Betrag\nwurde als Anzahlung für einen Grundstückskauf\n\nder CE CubH. u. Co in EGBEEEEEEED bei\nFEED verwendet;\n\nb) mit Vertrag, datiert vom 23. Februar 1972,\nein Darlehen von 1,4 Millionen sfr., von denen nach dem Vertragstext 874.687 sfr. - das\nwaren rund 14,8 Millionen Pesetas - der 9\nfür ihr Projekt in NER zur Verfügung zu .\nstellen waren.\n\nOb allein diese Darlehensgewährungen an sich selbst\n- die formell wirksam waren, da § 181 BGB abbedungen\nwar - einen Mißbrauch der dem Angeklagten eingeräumten\n. Befugnisse darstellen würden, kann auf sich beruhen.\nDenn hier kommt hinzu, daß die in Betracht kommenden\nBeträge von Konten der HD L&lBunter Einschaltung\n. mehrerer nur dem Angeklagten bekannter Zwischenkonten\nauf dessen persönliche Konten übertragen wurden, die\nnicht in der Buchhaltung der HAEEEMP IWW erschienen und\nebenfalls ihm allein bekannt waren, und daß ferner beide\nDarlehensverträge nicht bei den Geschäftsunterlagen der\n\n. - 9 .\n\nHOEEEED GER waren und auch nicht aus der Buchhaltung\nersehen werden konnten. Der Angeklagte hat vielmehr die\nVerträge erst in der Hauptverhandlung vorgelegt (UA S.\n\nDaß eine derartige Darlehensgewährung an sich\nselbst einen Mißbrauch der durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumten Befugnisse darstellt, versteht sich\nvon selbst, ohne daß es der Wiedergebe des gesamten Gesellschaftsvertrages im angefochtenen Urteil bedürfte.\n\n3. Daß durch diese Handlungen das Vermögen der Kommanditisten, deren Interessen der Angeklagte zu betreuen\nhatte, gefährdet worden ist, hat das Landgericht zutreffend angenommen.\n\na) HOME LEE erwarb als Ausgleich für die Darlehensbeträge lediglich einen persönlichen Rückzahlungsanspruch gegen den Angeklagten, der nach den unangreifbaren Feststellungen kein nennenswertes persönliches\nVermögen besaß; Rechtsbeziehungen zwischen Hi Lump\neinerseits und CE und DEE andererseits, die .\nHB LEBeinen unmittelbaren Zugriff auf das Vermögen dieser Gesellschaften ermöglicht hätten, bestanden\nnicht; es ist also rechtlich unerheblich, ob diese Gesellschaften in der Lage waren, ihrerseits die ihnen\nausgereichten Beträge an den Angeklagten zurückzuzahlen, da HD Leinen Rückzahlungsanspruch nur gegen den Angeklagten hatte. Daß dieser wirtschaftlich\nallein oder Überwiegend die beiden genannten Gesellschaften verkörperte, besagt nichts darüber, wer rechtlich der\nAnspruchsgegner war.\n\n- 10 -\n\nb) Die Gefährdung des Kommanditistenvermögens ergibt sich aber zusätzlich daraus, daß die dem Angeklagten gewährten Darlehen nicht aus der Buchführung der\nHE LdWersichtiich waren. Die Rechtsprechung hat\nstets angenommen, daß eine Vermögensgefährdung, die\ndurch eine unordentliche und unvollständige Buchführung\nentsteht, bereits ein Schaden im Sinne des § 266 .StGB\nist, wenn der Treugeber keine Übersicht über seine Rechte und Pflichten, mithin über seinen Vermögensstand zu\ngewinnen vermag, so daß er verhindert ist, Ansprüche geltend zu machen, weil er sie nicht erkennt (RGSt 71, 155,\n158; 73, 285, 287; BGH GA 1956, 121, 1225 1956, 154,: 155 m.\nNachw.). So liegt es hier; der besondere Fall, daß Ansprüche nur wahrscheinlich, aber nicht festgestellt sind\n(dazu BGHSt 20, 304), ist nicht gegeben. Auch der \"Treuhansa\", die als Treuhänder die von den Kommanditisten\neingezahlten Gelder zu verwalten hatte, wurde die Darlehensgewährung verheimlicht.\n\n4. Bei dieser Sachlage ist auch der direkte Vorsatz\ndes Angeklagten nicht zweifelhaft. Er überwies die Dar-\n: lehensbeträge über Zwischenkonten, \"weil er glaubte, es\nwerde niemand von der Darlehensgewährung Kenntnis erlangen\" (UA S. 24), und er hatte zu keiner Zeit verbindliche Kreditzusagen von Banken, die es ihm gestattet hätten, die auf seine Privatkonten übernommenen Beträge zurückzuzahlen (UA S. 24 unten). Die Erwägungen des Landgerichts, ob und inwieweit der Angeklagte in der Lage war,\ndie entnommenen Gelder aus dem Vermögen der CEEEEEEED\nund der D@Bder HU IBrei Bedarf wieder zur Verfügung zu stellen, betreffen nach allem nur mehr die Frage\neiner Wiedergutmachung des bereits eingetretenen Schadens\nund sind daher für den subjektiven Tatbestand der Untreue\nunerheblich.\n\n- 11 -\n\n5. Daß der Angeklagte, der in den Darlehensverträgen vom Januar und Februar 1972 das Kretaprojekt\nals \"nicht durchführbar\" und \"gescheitert\" bezeichnet und gleichwohl im März und im August desselben\nJahres noch Prospekte zur Werbung von Kommanditisten\nfür dieses Projekt mit genauen Daten über Baubeginn\nund Fertigstellung herausgegeben hat, insoweit nicht\nwegen (versuchten oder vollendeten) Betrugs verfolgt\nworden ist, beschwert ihn nicht.\n\n6. Die Strafzumessung läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen. Das Landgericht hat trotz der Höhe der\nin Betracht kommenden Beträge keinen besonders schweren Fall angenommen und dabei alle zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände hervorgehoben. Auch innerhalb des danach anzuwendenden normalen Strafrahmens\nwurden weitgehend Milderungsgründe berücksichtigt. Die\nAnführung straferschwerender Gründe hält sich im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und 1äßt\neinen Rechtsfehler ebensowenig ersehen wie die Bemessung der Einzel- und der Gesamtstrafen. Daß eine Gesamtgeldstrafe den in § 27 StGB für Einzelgeldstrafen vorgeschriebenen Höchstbetrag von 10.000,-- DM überschreiten\ndarf, hat der Senat bereits entschieden (BGH, Urteil vom\n21. Februar 1974 - 1 StR 359/73 - zur Veröffentlichung\nbestimmt). | .\n\nEr\n\n- 12 -\n\nIII. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen\nkeinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision\n- entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft -\nals unbegründet zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau | Mösl\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-12/1-str-547-73","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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