{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-03-05_1_StR_562_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-03-05","aktenzeichen":"1 StR 562/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 562/73 URTEIL\n513, 7%\n\nin der Strafsache _\ngegen\n\nden Kaufmannsgehilfen Johann A EB aus\n\nNEED, dort geboren am EEEEEEE1947, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. März 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\n. die Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EP .au: ED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht\nMünchen I vom 9. April 1975 werden verworfen..\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels. Die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft sowie die dadurch\nentstandenen notwendigen Auslagen des\nAngeklagten werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt; es\nhat ihn einer Reihe von Verbrechen und Vergehen, darunter auch zweier Mordversuche schuldig gesprochen.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit\nder Sachbeschwerde nur gegen die Strafaussprüche wegen\ndieser Verbrechen und gegen die Gesamtstrafe. Das\nunbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Beide Revisionen bleiben\nerfolglos.\n\nI. Die Revision des Angeklagten macht im einzelnen\n\nkeine Ausführungen zur Verurteilung wegen der Vorfälle\nam 3./h. April 1971 und vom 18./19. April 1971. Die\nNachprüfung des Urteils ergibt insoweit auch keinen Rechtsfehler. Dasselbe gilt für die Verurteilung wegen der in\nder Nacht vom 18. zum 19. September 1971 begangenen Taten. Der Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich\n\nnur gegen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes in\nzwei Fällen. Die Revision meint, der (bedingte) Tötungsvorsatz sei nicht einwandfrei festgestellt; außerdem\nhabe das Schwurgericht zu Unrecht eine Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB angenommen.\n\n1. Der bedingte Tötungsvorsatz ist sowohl für den\nzweiten Schuß auf Ziels auch für die drei Schüsse\nauf 0] rechtsfehlerfrei festgestellt. Was die Revision hierzu vorträgt, wendet sich im wesentlichen gegen\n\ndie Beweiswürdigung, die indessen keinen Rechtsirrtum er.\nkennen läßt.\n\na) Die Meinung des Beschwerdeführers, das Schwurgericht habe sich im Fall ZW nit seiner Verteidigung\nnicht erschöpfend auseinandergesetzt, trifft nicht zu.\nDer Tatrichter hält die Einlassung des Angeklagten, er\nhabe auch mit dem zweiten Schuß Z@@nur warnen wollen,\nfür widerlegt (UA S. 31). Wenn die Revision ausführt,\nder Angeklagte habe nicht einen \"Warnschuß\" sondern einen\n\"Deckungsschuß\" behauptet, so geht sie damit an der entscheidenden Frage vorbei, ob der Beschwerdeführer einen\ntödlichen Erfolg billigend in Kauf nahm. Auch ein Schuß,\nmit dem er den Polizeibeamten in Deckung zwingen und am\nWeiterschießen hindern wollte, konnte gezielt und von der\nVorstellung eines möglicherweise tödlichen Erfolges getragen sein. Beides hat das Schwurgericht festgestellt.\n\nb) Für beide Fälle trägt die Revision vor, der Tatrichter habe das Vorliegen bewußter Fahrlässigkeit nicht\nerwogen. Indessen tritt nichts dafür hervor, daß das\nSchwurgericht diese Möglichkeit übersehen hat. Was die\nRevision sonst hierzu (insbesondere über die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten) anführt, richtet sich nur\ngegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\n2. Die Absicht des Angeklagten, andere Straftaten\nzu verdecken, hält die Revision deshalb nicht für gegeben,\nweil nicht nur die Diebstähle aus den Kraftfahrzeugen\nentdeckt waren, sondern auch der Angeklagte als Täter\nohne sofortige Festnahme hätte ermittelt werden können:\n\nder ermietete PKW, der mit der darin befindlichen Beute\nin der Garage zurückblieb, hätte den entscheidenden Hinweis auf die Person des Diebes geben können.\n\nAbgesehen davon, daß diese Auffassung nicht zutrifft - der Beschwerdeführer hätte bei gelungener\nFlucht noch Verdunkelungsmöglichkeiten gehabt - verkennt\ndie Revision, daß es auf die Absicht des Angeklagten\nankam. Maßgeblich war seine Vorstellung davon, ob die\nStraftat - d.h. hier die Person des Täters - durch die\nmit Hilfe der Schüsse ermöglichten Flucht noch zu verdecken war. Unerheblich war die objektive Eignung einer\n- möglichen - Tötung der Polizeibeamten (BGH LM StGB\n§ 211 Nr. 3); es kam nicht darauf an, \"ob der erstrebte\nZweck überhaupt erreichbar\" war (BGHSt 11, 226, 228).\n\"Nur wenn die Festnahme für die Aufklärung der Straftat\nunerheblich ist, weil Tat und Täter sowie alle erheblichen\nTatumstände schon in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt sind, kann der Fliehende\n- sofern er das weiß - nicht mehr in Verdeckungsabsicht\ntöten\" (BGHSt 15, 291, 296; vgl. auch RGSt 59, 49).\n\nDie hiernach erforderlichen Feststellungen zur\ninneren Tatseite hat das Schwurgericht getroffen. Der\nAngeklagte wollte seine Flucht ermöglichen (UA 5.16),\ner wollte unerkannt entkommen (UA S. 19). Abgesehen von\ndiesen knappen Feststellungen ist dem Urteilszusammenhang\ndie Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß der\nAngeklagte mit seinen Schüssen nicht nur den Fluchtweg\nöffnen, sondern nach seiner Vorstellung auch die Ermittlung seiner Person verhindern wollte; daß er die\n\nErreichung dieses Zwecks für möglich hielt, durfte\ndas Schwurgericht seinem - im Urteil eingehend dargelegten - überaus hartnäckigen Vorgehen entnehmen.\n\nDie Revision des Angeklagten kann daher keinen\nErfolg haben. Es beschwert ihn nicht, daß der Tatrichter\nnicht der Frage nachgegangen ist, ob er auch aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil\nv. 4. Juli 1966 - 2 StR 197/66).\n\nII. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft war entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.\nDie Strafzumessungserwägungen des Schwurgerichts zu den\nbeiden Mordversuchen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDer Tatrichter hat zeitige Einzelfreiheitsstrafen\nvon 12 und 15 Jahren und die höchstzulässige zeitige Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verhängt. Das von der\nRevision erstrebte Strafmaß kann deshalb nur eine lebenslange Freiheitsstrafe sein; das würde voraussetzen, daß\nin einem der beiden Fälle eine Milderung wegen Versuchs\nnicht in Betracht gekommen wäre, Hierüber hat der Tatrichter nach seinem Ermessen zu entscheiden; es kann ihm\nhierbei nicht vorgeschrieben werden, welches Gewicht er\neinem einzelnen Umstand beizumessen hat (vgl. BGHSt 16,\n351, 352, 353). Es ist nicht ersichtlich, daß das Schwurgericht von seinem Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht\noder sonst rechtsirrtümliche Erwägungen angestellt hat.\nEntsprechend den in der angeführten Entscheidung dargelegten Grundsätzen hat der Tatrichter die Strafe \"auf\nGrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten\nSinne sowie der Persönlichkeit des Täters\" festgesetzt.\n\n1. Zu Unrecht sieht die Staatsanwaltschaft in den\nallgemeinen Strafzumessungsgründen (UA S. 62) einen\nWiderspruch. Der Tatrichter durfte strafmildernd berücksichtigen, daß der Angeklagte in seinem Beruf, der ihn\nnicht auslastete und ausfüllte, den vorhandenen Antriebsüberschuß nicht abbauen konnte, Damit 1äßt sich die\nErwägung vereinbaren, daß es auch für Menschen wie den\nAngeklagten legale Möglichkeiten der Abreaktion gibt,\ninsbesondere in einem - anderen - Beruf.\n\n2. Auch wenn der Angeklagte eine Pistole mit sich\nführte, \"um sich im Fall des Entdecktwerdens einen Fluchtweg freischießen zu können\" (UA S. 14), so bedurfte es\ndoch jeweils eines Entschlusses, dieses allgemeine Vorhaben in die Tat umzusetzen und gezielte Schüsse mit\nTötungsvorsatz abzugeben. Ein bestimmter Tatplan lag insoweit nicht vor, der Angeklagte geriet vielmehr plötzlich\nin eine Lage, die schnelles Handeln erforderte. Es war\ndeshalb nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Schwurgericht\ndie Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, insbesondere\nseine Spontaneität (UA S. 62) und Impulsivität (UA S. 67)\nstrafmildernd wertete.\n\n3. Daß der Tatrichter die Gefährlichkeit des Angeklagten außer acht gelassen hat, wie die Revision meint,\nist dem Urteil nicht zu entnehmen. Insbesondere stand\ndie im Urteil erörterte Vielzahl der Taten dem Gericht\n\nso deutlich vor Augen, daß es sie nicht übersehen haben\nkann.\n\n4, Die Strafzumessungserwägungen zum Fall DEEP\nsind zwar knapp, aber ausreichend, Es muß berücksichtigt\nwerden, daß das Schwurgericht den Einzelbegründungen\n\nallgemeine Erwägungen (UA S. 62, 63) vorausschickt, die\nfür alle Straftaten gelten, und daß schon bei der Zumessung der Strafe für den Fall ZBeine ausführliche\nErörterung stattgefunden hat, auf die der Tatrichter\nersichtlich Bezug nimmt; das gilt insbesondere für die\nVerwertung des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten.\n\nDaß er wenige Minuten vor den Schüssen auf DB pereits\neinen Mordversuch an zB begangen hatte, kann das Schwurgericht nicht übersehen haben. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt auch darauf hin, daß bei einem zusammenhängenden, in wenigen Minuten sich abspielenden Geschehen\nderersten Tat (Schuß auf ZB) keine Warnfunktion hinsichtlich der weiteren Taten entnommen werden mußte.\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte selbst bei dem Mordversuch an DEE vereits erheblich verletzt war, durfte\nstrafmildernd verwertet werden; dem stand nicht entgegen,\ndaß er die Verletzung mitverschuldet hatte.\n\n5. Schließlich bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken gegen die Strafzumessung. Die Abgabe\nvon drei Schüssen auf DEE nat der Tatrichter ausdrücklich straferschwerend bewertet (UA S. 68 a). Der\nUmstand, daß der Angeklagte von der Tat nicht betroffene,\n\nnur um die Festnahme bemühte außenstehende Personen\nwie die Polizeibeamten hat töten wollen, ist ersichtlich nicht unberücksichtigt geblieben.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-05/1-str-562-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-05/1-str-562-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.954939+00:00"}}