{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-03-05_1_StR_365_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-03-05","aktenzeichen":"1 StR 365/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_365/73 URTEIL\n513.74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufm John H geboren am\n1948 in N N USA), zur Zeit in\nHaft,\n\n2. den US-Soldaten James \". zuletzt wohnhaft\nin O ‚ geboren am 1943 in N\nDr Ko “END\n\n3. die Hausfrau Judy W ‚ zuletzt wohnhaft in\nru geboren 948 in Mc MÜHE Oi\n(USA),\n\n4, den US-Soldaten Lee Ei: wohnhaft in\nMEERE, seboren an 1948 in SEEN\n\nCity (USA),\n\n5. den Betonarbeiter r H zuletzt\nwohnh ‚ geboren am 1944\n(USA),\n\nin\n(Sachbezeichnung: Strafsache gegen Willian SCI u.a.)\n\nwegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. März 1974, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgeri htshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11. August 1972 wird\n\n1. auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit die\nAngeklagte Judy WW freigesprochen worden ist,\n\n2. auf die Revisionen der Angeklagten He,\nJames WED und SEE im Ausspruch über\ndie Einziehung insoweit aufgehoben, als\ndie Einziehung von Geldbeträgen und eines\nSparbuchs angeordnet (Absatz VI 2 des Urteilssatzes) worden ist.\n\nII. Zur neuen Verhandlung und Entscheidung gegen\ndie Angeklagte Judy WERE wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Ho und\ndie weitergehenden Revisionen der Angeklag-\n\nten Hg, James WEB und SEEEEB werden\n\nverworfen. Die Angeklagten haben die Kosten\nihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Gebühr für\ndas Revisionsverfahren wird jedoch für die\n\nAngeklagten Hg, James Wi und SEND\nauf die Hälfte ermäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten He, Janes WE\nund Heli wegen eines Vergehens des fortgesetzten \"Verkehrs mit Haschisch\" in Tateinheit mit einem Vergehen der\nfortgesetzten, gewerbsmäßigen Steuerhehlerei, den Angeklagten SB wegen eines Vergehens des fortgesetzten \"Verkehrs\nmit Haschisch\" in Tateinheit mit einem Vergehen der fortgesetzten Steuerhehlerei zur Freiheits- und Geldstrafe verurteilt. Sie hat die Einziehung des Verkaufserlöses, den\ndie Angeklagten Hggw, Janes WEllund SEE und der Mitangeklagte SaflWerzielten, des sichergestellten Haschisch\nund anderer Gegenstände angeordnet. Die Angeklagte Judy WE\nist freigesprochen worden. Gegen diesen Freispruch richtet\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft. Die Angeklagten\nHm SERIE und Ho rügen Verletzung des formellen\nund des sachlichen Rechts. Der Angeklagte James WB erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten HaiiiB-WEB pieipt erfolglos. Die Revisionen der Angeklagten HE,\n\nJames Wu: Sl fünren zum Wegfall der Einziehungsanordnung, soweit Geldbeträge und ein Sparguthaben (nebst\nSparbuch) eingezogen worden sind.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Hg\n\nI. Verfahrensbeschwerden:\n\n1. Die Verwertung der abgehörten Telefongespräche war\nzulässig.\n\na) Die Anordnungen der Überwachung der Fernsprechanschlüsse und der Aufnahme der Gespräche auf Tonträger wurden gemäß § 100 b Abs. 1 und 2 StPO durch schriftliche Entscheidungen des zuständigen Ermittlungsrichters getroffen.\nEr prüfte, wie die Begründung seiner Anordnungen beweist,\ndie in § 100 a StPO umschriebenen Voraussetzungen. Seine\nAnnahme, es liege auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB vor, ist nicht zu\nbeanstanden. Die Information, die die Kriminalpolizei erhalten hatte, war, wie den Darlegungen in der Strafanzeige\ngegen den Mitangeklagten Se zu entnehmen ist, so konkret und detailliert, daß kriminalistische und richterliche\nErfahrung (vgl. dazu Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 100 a\nAnm. 3) daraus einen Verdacht erheblichen Grades für das\nBestehen einer mit Rauschgiften, insbesondere mit Haschisch,\nhandelnden und damit kriminellen Vereinigung gewinnen konnte. Die Inhaber der Telefonanschlüsse, die der Ermittlungsrichter als Beschuldigte ansah, waren jedenfalls \"Nachrichtenmittler\" im Sinne von § 100 a Satz 2 StPO. Gegen\nsie durften sich daher die Anordnungen richten.\n\nb) Die Tonträger, welche die abgehörten Gespräche wiedergaben, waren verwertbare Beweismittel. Der Senat hat\nnicht die Frage zu beantworten, wie die Rechtslage wäre,\nwenn Anklage und Eröffnungsbeschluß hinreichenden Tatverdacht für ein Vergehen nach § 129 StGB nicht bejaht hätten.\nEr wurde bejaht und seine Bejahung war durchaus vertretbar.\nDaß es zu einer Verurteilung nach § 129 StGB nicht kommen\nkarın, stand im Zeitpunkt der Beweisaufnahme keineswegs fest.\nSie war für die Aufklärung des Sachverhalts unerläßlich,\nDie Frage, ob und welche Straftaten abgesprochen und begangen worden sind, war dabei untrennbar mit der Frage nach\ndem Vorliegen der Voraussetzungen des § 129 StGB verknüpft.\nBei solcher Sach- und Beweislage kann das Ergebnis der im\nZeitpunkt der Erhebung zulässigen und gebotenen Beweisaufnahme nicht dazu führen, sie nachträglich unter Negierung\nihrer auch auf den Nachweis der Merkmale des § 129 StGB\ngerichteten Intention für unzulässig und unverwertbar anzusehen. Damit entfallen auch alle Bedenken gegen die Verwertung der Beweismittel, die erst durch das Abhören der\nTelefongespräche und ihre Aufnahme auf Tonträger gewonnen\nwurden.\n\n2. Die Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten brauchte sich dem\nLandgericht nicht aufzudrängen. Weder er noch sein Verteidiger haben die Anhörung beantragt. Der Umfang des festgestellten Eigenkonsums von Rauschmitteln gab dazu keinen\nAnlaß. Soweit der Revisionsbegründung zu entnehmen ist,\ndaß der Angeklagte noch weitere Verletzungen der Aufklärungspflicht rügt, ist sein Vorbringen unbeachtlich. Es\nfehlt an der Angabe von Beweismitteln, deren sich das Tatgericht noch hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168).\n\nAuf die Behauptung, ein benutztes Beweismittel sei nicht\nausgeschöpft worden, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352/353).\n\n3. Die Rüge unzulässiger Ablehnung von Beweisamträgen\nentspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO. Der Antrag auf Vernehmung des Staatsanwalts He\nist nur unzulänglich mitgeteilt. Die Angabe des Beweisthemas, zu welchem durch Verlesung von Zeitungsausschnitten\nBeweis erbracht werden sollte, fehlt gänzlich.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\n1. Der Vorsatz der Steuerhehlerei ist ausreichend festgestellt. Auch im übrigen ergeben sich gegen den Schuld»\nund Strafausspruch keine durchgreifenden Bedenken. Die Revision beanstandet zwar mit Recht, daß die Strafkammer für\n\"Haschisch\" einen Zollsatz von 14,4, % angenommen hat (vgl.\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 510/73 -). Es\nkann aber ausgeschlossen werden, daß sich dieser Rechtsfehler bei der Bemessung der Freiheitsstrafe auswirkte.\nFür sie waren das Vergehen gegen das Opiumgesetz aus Streben nach großen Gewinnen ausschlaggebend. Die Geldstrafe\nhat die Strafkammer ausdrücklich nicht nach der Höhe der\nhinterzogenen Abgaben, sondern nach den Vermögensverhältnissen des Angeklagten bemessen.\n\n2. Die Anordnung der Einziehung der beim Angeklagten\nsichergestellten Geldbeträge kann keinen Bestand haben.\nDas Landgericht hat die Anordnung auf § 40 StGB gestützt.\nDiese Bestimmung kommt als Rechtsgrundlage für die Ein-\n\nziehung des Verkaufserlöses nicht in Betracht. Er ist weder\ndurch die Tat hervorgebracht noch zu ihrer Begehung oder\nVorbereitung gebraucht worden. Es kann zwar sein, daß er\nfür weiteren Haschischhandel Verwendung finden sollte. Aber\ndas ist nicht festgestellt und es kann nach Auffassung des\nSenats auch nicht mehr festgestellt werden. Die Vorschrift\ndes § 40 c StGB, die es lediglich ermöglicht, zugunsten\n\ndes Staates einen der Geldstrafe ähnlichen Zahlungsanspruch\nzu begründen, also nicht den Zugriff auf den Erlös gestattet\nkann nicht mehr zum Zuge kommen (§ 358 Abs. 2 StPO).\n\nB. Die Revision des Angeklagten James Ws\n\nDie Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der\nallgemeinen Sachbeschwerde des Angeklagten hat keine durchgreifenden Bedenken gegen den Schuld- und Strafausspruch\nergeben. Die Anordnung der Einziehung der bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbeträge mußte entfallen (vgl. A II\n\nC. Die Revisionen der Angeklagten und H\nI. Verfahrensbeschwerden:\n\n1. Soweit die Angeklagten die Verwertung der Tonträger\nrügen, auf welche die abgehörten Telefongespräche aufgenommen wurden, gilt das zu A I 1 Ausgeführte. Die Entschei -\ndungen, auf welche die Revisionsführer hinweisen, betreffen\nanders liegende Fälle.\n\n2. Die gegen die Zurückweisung des Antrags, dem Dolmetscher SB rnicht zu gestatten, die in den Akten enthaltenen Übersetzungen der Tonträgeraufnahmen als Über-\n\n’\n\nsetzungshilfe zu benutzen, gerichtete Rüge kann keinen\nErfolg haben, weil die Beschwerdeführer den Antrag nicht\nstellten und sich ihm auch nicht anschlossen. Der im Zusammenhang mit dieser Rüge erhobene Vorwurf mangelnder Auf.\nklärung sowie die Rüge eines Verstoßes gegen § 136 a StPO\nlassen schon einen schlüssigen Vortrag der behaupteten\nRechtsverletzungen vermissen.\n\n3. Die auf \"Nichterholung des Sonogramnms\" gestützte\nAufklärungsrüge kann nicht durchgreifen, weil dem Vortrag\nder Revision nicht zu entnehmen ist, daß der Angeklagte\nSEE auf die Möglichkeit einer Verwechslung mit In\nhingewiesen hätte.\n\n4, Die Rüge der Verletzung des § 253 StPO genügt nicht\nden Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision gibt nicht an, wie die Vorhalte, die sie für unzulässig hält, lauteten.\n\nII. Sachbeschwerden:\n\n1. Was der Angeklagte SGB gegen den Schuldspruch\neinwendet, geht von der unzutreffenden Annahme aus, daß\ndie abgehörten Telefongespräche nicht verwertbar waren\nund ihm infolgedessen nur die Veräußerung an Ray nachzuweisen sei. Aufgrund der Feststellungen ist die Annahme\nder Mittäterschaft nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden. Die nur als Beihilfe gewürdigte Tatbeteiligung\nder Mitangeklagten WOW war anderer Art als die des\nBeschwerdeführers. Durch die Annahme einer fortgesetzten\nHandlung ist er nicht beschwert. Die Strafzumessung läßt\nrechtsfehlerhafte Erwägungen der Strafkammer nicht er-\n\nkennen. Sie hat zutreffend die Geldstrafe dem Strafrahmen\ndes § 392 Abs. 1 Satz 1 AbgO entnommen (vgl. § 398 Abs. 2 Abg0).\n\nDie Anordnung der Einziehung des bei dem Angeklagten\nSIEB sichergestellten Geldes kann aus den zu A II 2 dargelegten Gründen nicht aufrecht erhalten werden.\n\n2. Der Angeklagte HalW sieht zu Unrecht die verbindliche Vereinbarung des Ankaufs einer dem Gegenwert von\n1500 Dollar entsprechenden Haschischmenge nicht als tatbestandsmäßig an. Diese Vereinbarung war Beginn des Handeltreibens und des Inverkehrbringens. Durch die Annahme einer\nfortgesetzten Handlung ist der Angeklagte nicht beschwert.\nWas er sonst noch gegen den Schuldspruch vorbringt, richtet\nsich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen und die\nBeweiswürdigung des Tatrichters. Ein Rechtsfehler bei der\nStrafzumessung ist nicht zu ersehen.\n\nIII. Die Angriffe der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung sind unbeachtlich. Sie hätte nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden können (BGHSt 25, 77).\n\nD. Die Aufhebung der Anordnung der Einziehung der\nsichergestellten Geldbeträge kommt dem Angeklagten Salazar\nzugute, der seine Revision zurückgenommen hat (§ 357 StPO).\n\nE. Auf Grund des Teilerfolgs, den die Angeklagten\nHu, Janes WE und SEE erzielt haben, hat der Senat\ndie Gebühr für das Revisionsverfahren auf die Hälfte ermäßigt (§ 473 Abs. 4 StPO). Zur Auferlegung von Auslagen\nauf die Staatskasse bestand kein Anlaß.\n\n- 10 -\n\nF. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nI. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensbeschwerde Erfolg gehabt hätte, weil die Sachrüge durchgreift.\n\nNach den Feststellungen liegt es nahe, daß die Angeklagte Judy WEB nicht nur ihren Mann der Bestrafung\nentziehen, sondern ihm zugleich die Vorteile seiner Tat\nsichern wollte. Das Wort \"lediglich\" auf Seite 83 UA steht\ndieser Annahme nicht entgegen, denn damit wird nur die\nMöglichkeit einer Beihilfehandlung verneint. Ist aber mit\nder persönlichen auch eine sachliche Begünstigung verbunden, so ist der Täter nicht straflos, sofern nach seiner Vorstellung der Zweck der persönlichen Begünstigung\nauch ohne gleichzeitige sachliche Begünstigung erreicht\nwerden konnte (BGHSt 11, 343). Das hat die Strafkamner\nnicht geprüft. Das Urteil trägt daher die Freisprechung\nder Angeklagten nicht.\n\nII. Mit der Aufhebung des Freispruchs haben die im\nFalle der Angeklagten Judy WW getroffene Kosten- und\nAuslagenentscheidung sowie die Entscheidung, daß die Angeklagte für die von ihr erlittene Untersuchungshaft zu\nentschädigen sei, ihre Grundlage verloren. Die gegen die-\n\n- 11 -\n\nse Entscheidungen gerichteten sofortigen Beschwerden der\nStaatsanwaltschaft sind gegenstandslos geworden.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-05/1-str-365-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-05/1-str-365-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.899550+00:00"}}