{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-03-05_1_StR_20_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-03-05","aktenzeichen":"1 StR 20/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 20/74\n\n51274\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ismet A EEE aus OH, Kreis\nWB geboren am EEE 19.0 in EEE Türkei, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. März 1974, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellteriiiiiD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nUlm (Donau) vom 2. März 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens des Mordes (§ 211 StGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat im Ergebnis Erfolg.\n\nI. Von den Verfahrensrügen könnte nur der auf eine\nVerletzung von § 251 Abs. 4 StPO gestützte Einwand der\nRevision den Bestand des Urteils gefährden. Das bedarf\naber keiner näheren Erörterung, weil jedenfalls die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt.\n\nII. Das Schwurgericht hat angenommen, daß der Angeklagte seinen Landsmann Vedat YMlWaus niedrigen Beweggründen getötet habe. Das Urteil führt hierzu aus, der\nAngeklagte habe Vedat YO, den er wegen seines oftmals betrunkenen, unbeherrschten, streitsüchtigen und\ndas Ansehen der Türken schädigenden Auftretens haßte,vorsätzlich erschlagen, weil er dessen Ehefrau Hasibe Y@®-\nWED als Nebenfrau begehrte. Dabei könne es dahingestellt\nbleiben, ob der Haß oder das Bestreben, den Ehemann der\nvon ihm begehrten Frau als Hindernis eines eheähnlichen\nVerhältnisses zu beseitigen, das Hauptmotiv war. Denn\nauf jeden Fall sei das Handeln des Angeklagten, soweit\ner damit Vedat YilWais Hindernis für die Gewinnung der\nFrau aus dem Wege räumen wollte, von Vorstellungen bestimmt gewesen, die nach gesundem Empfinden sittlich verachtenswert seien (UA S. 24).\n\nDiese Ausführungen genügen nicht den Anforderungen,\ndie an das Tatbestandsmerkmal des Tötens aus niedrigen\nBeweggründen zu stellen sind. Beweggründe sind niedrig,\nwenn sie als Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster\nStufe stehen (BGHSt 2, 63; 3, 133; 23, 119). Dabei kommt\nes jedoch auf die Gesamtumstände des Falles an; das gilt\ninsbesondere, wenn der Täter von mehreren Beweggründen\ngeleitet wird (BGH, Urteil vom 8. August 1967 - 1 StR\n313/67). Um zu beurteilen, ob die Beweggründe des Angeklagten \"niedrig\" sind, darf daher nicht eines ihrer Elemente aus dem Zusammenhang mit den anderen gelöst und\nfür sich allein bewertet werden; denn eine solche Wertung würde sich nur auf einen Bestandteil, nicht aber,\nwie erforderlich, auf den Tötungsbeweggrund als Ganzes\nerstrecken. Demgemäß muß die Vielheit der den Täter beherrschenden Vorstellungen und Erwägungen in ihrer Gesamtheit so, wie sie wirklich bestimmend geworden ist,\nder Beurteilung unterzogen und dabei besonders berücksichtigt werden, wodurch der Tötungsentschluß seine wesentliche Kennzeichnung erfahren hat (BGH, Urteil vom\n3. Dezember 1953 - 4 StR 212/213/53; vgl. auch Pfeiffer/\nMaul/Schulte, StGB § 211 Anm. 6 mit weiteren Nachweisen).\nDie hiernach erforderliche zusammenfassende Betrachtung\nläßt das Urteil schon in objektiver Hinsicht nicht ausreichend erkennen. Das Schwurgericht leitet die Annahme\nniedriger Beweggründe im Ergebnis allein aus dem Bestreben des Angeklagten her, den Ehemann der begehrten Frau\naus dem Wege zu räumen, obwohl es zugleich unterstellt,\ndaß das Hauptmotiv der Tat in dem aus der allgemeinen,\ndas Ansehen der Türken schädigenden Lebensführung des\nVedat YilBabgeleiteten Haß gegen diesen gelegen haben\n\nkönnte (UA S. 24). Niedrige Beweggründe liegen jedoch bei\neiner so motivierten feindseligen Einstellung nicht ohne\nweiteres vor (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1971 - 1 StR\n204/70). |\n\nIm übrigen bestehen gegen die Annahme des Handelns\naus niedrigen Beweggründen auch deshalb Bedenken, weil\ndas Urteil nicht feststellt, daß der Angeklagte sich aller Umstände bewußt war, die den Antrieb zum Handeln zu\neinem besonders verwerflichen machten (vgl. BGH LM StGB\n§ 211 Nr. 2; BGH, Urteile vom 3. November 1970 - 1 StR\n488/70 - und vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 517/73).\n\nDie Bestrafung wegen Mordes findet daher in dem\nfestgestellten Sachverhalt keine genügende Grundlage. Da\nergänzende Feststellungen nach Sachlage nicht ausgeschlossen sind, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden.\n\n=\n\nEZ\nSS\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkt, daß der Tatrichter auch Gelegenheit haben wird, einerseits die Möglichkeit eines Handelns in - evtl. vermeintlicher - Notwehr (vgl. die Feststellungen UA S. 11), andererseits\ndas Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke zu prüfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nzugleich für RiBGH Herdegen, Pikart\nder wegen Urlaubs ortsabwesend\n\nund daher verhindert ist zu\n\nunterschreiben","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-05/1-str-20-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-05/1-str-20-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.873045+00:00"}}