{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-02-21_1_StR_597_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-02-21","aktenzeichen":"1 StR 597/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 597/773 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz W ED zus SCHIED, geboren am EEE 1941 in SEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Februar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht Es\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 7. August 1973 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKa\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen der Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB)\nsowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchten\nBetrug (§§ 267, 263, 43, 73) unter Einbeziehung der durch\nUrteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 2. Dezember 1970 erkannten Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\n3 Jahren und zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen\nRechts. Sie hat allein zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Der allgemein angegriffene Schuldspruch bedarf nur\ninsofern näherer Erörterung, als der Angeklagte wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen verurteilt worden ist.\n\nNach den insoweit getroffenen tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte in beiden ihm zur Last gelegten Fällen ärztliche Bescheinigungen über den Gesundheitszustand seiner Ehefrau und eigene gesundheitliche Beschwerden in der Weise ausgestellt, daß er von tatsächlich erstatteten fachärztlichen Gutachten jeweils den Briefkopf\nund die Unterschrift des Arztes abschnitt und mit dem von\nihm selbst verfaßten Text der ärztlichen Bescheinigung zusammenklebte. Wie das Urteil weiter feststellt, fertigte\nder Angeklagte von diesen Papieren Fotokopien, von denen\ner eine dem Staatlichen Gesundheitsamt Füssen und die andere der Staatsanwaltschaft Heilbronn vorlegte; er handelte dabei in der Absicht, die Behörden zu täuschen (UA S. 5 -\nN.\n\nDie Anwendung des § 277 StGB auf diesen Sachverhalt\nbegegnet indessen keinen Bedenken.\n\nDer Senat hat zu § 267 StGB ausgeführt, daß auch in\nden Fällen eine Urkundenfälschung vorliegt, in denen der\nTäter eine unechte Urkunde herstellt oder eine echte verfälscht, um ihren Inhalt sodann im Wege der Ablichtung dem\nzu täuschenden Rechtsverkehr zugänglich zu machen; darin\nliegt eine besondere Form des Gebrauchmachens von der Urschrift (BGHSt 24, 140, 142 m.w.Hinw.). |\n\nDieser Grundsatz gilt entsprechend für § 277 StGB,\nzumal das Fälschen von Gesundheitszeugnissen ein zweiaktiges Delikt ist, bei dem das Gebrauchmachen den zweiten\nHandlungsteil bildet.\n\nDurch die Anfertigung ärztlicher Bescheinigungen unter Verwendung der Briefköpfe und Unterschriften aus tatsächlich erstatteten Gutachten hat der Angeklagte falsche Gesundheitszeugnisse hergestellt. Der Annahme insoweit bereits abgeschlossener Fälschungen steht nicht entgegen, daß die - durch Zusammenkleben geschaffenen -\nSchriftstücke als solche zur Täuschung im Rechtsverkehr\nmöglicherweise nicht ohne weiteres verwendbar waren.\n\nDanach bestehen aber auch keine Bedenken gegen die\nAnnahme des Landgerichts, daß der Angeklagte durch die\nVorlage von Fotokopien von gefälschten Zeugnissen im\nSinne des § 277 StGB Gebrauch gemacht hat.\n\nDie Entscheidung BGHSt 20, 17 steht nicht entgegen,\nda sie einen nicht vergleichbaren anderen Straftatbestand - § 2§ 1 StGB - betrifft.\n\nvu\n\nAuch im übrigen läßt die Anwendung des Strafgesetzes\nauf den festgestellten Sachverhalt keine Rechtsfehler erkennen.\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil die vom Landgericht angenommenen Rückfallvoraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht vorliegen. Wie\ndie Revision mit Recht geltend macht, kommt Rückfall nur in\nBetracht, wenn die zweite herangezogene Tat nach der ersten Verurteilung begangen worden ist (BGH NJW 1971, 2318).\nDas war hier nicht der Fall (UA S. 12). Durch diesen Rechtsfehler ist erkennbar nicht nur die Einzelstrafe wegen fortgesetzten versuchten Betruges, sondern auch die Bestrafung\nwegen zweier Vergehen der Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB) beeinflußt. Der Strafausspruch ist daher - abgesehen von den einbezogenen rechtskräftigen Einzelstrafen - im ganzen aufzuheben. In diesem Umfang unterliegt die Sache zugleich der Zurückverweisung, während die\nweitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen ist.\n\nPfeiffer Loesdau Mösi\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-21/1-str-597-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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