{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-02-21_1_StR_588_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-02-21","aktenzeichen":"1 StR 588/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BEHSt: Ja\n\nBetmG § 11 Abs. 1 Nr. 1; StGB 88 73, 7%;\n\nSind der Erwerb oder dir Veräußsrung von Betäubungsmitteln\nnur Teilakte des Handeltreibens, dann ist der Täter nur\ndes unerlaubten Handeltreibens schuldig zu sprechen: auch\nder Besitz kann als Folge des Erwerbs und der Vorbereitung\nder Veräußerung ein unselibständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens sein,\n\nBetmG § 11 Abs. 4 Nr. 5\n\nAuch bei der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann ein besonders schwerer Fall angenommen\n\nwerden, wenn und soweit es den Besitz oder die Abgabe on\nnicht geringen Mengen umfaßt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBEHSt: Ja\n\nBetmG § 11 Abs. 1 Nr. 1; StGB 88 73, 7%;\n\nSind der Erwerb oder dir Veräußsrung von Betäubungsmitteln\nnur Teilakte des Handeltreibens, dann ist der Täter nur\ndes unerlaubten Handeltreibens schuldig zu sprechen: auch\nder Besitz kann als Folge des Erwerbs und der Vorbereitung\nder Veräußerung ein unselibständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens sein,\n\nBetmG § 11 Abs. 4 Nr. 5\n\nAuch bei der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann ein besonders schwerer Fall angenommen\n\nwerden, wenn und soweit es den Besitz oder die Abgabe on\nnicht geringen Mengen umfaßt.\n\nBGH, Urt. v. 21. Februar 1974 - 1 StR 588/73 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 588/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Disponenten Romen ICE zus ME, geboren\nam EEE 19:5 in DEE zur Zeit in Haft,\n\n2. den Fotografen Rıland FEED zus mE zeboren am EEE 19.5 in u zur Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Februar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin EEE aus MEERE\nals Verteidigerin des Angeklagten\nJustizangestellter mp\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom 9. August 1973\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß beide\nAngeklagten je wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln verurteilt werden\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. I Nr. 1d,\n§ 3 BetmG, § 47 StGB);\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nLenz wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 9. August 1973\n(die Anführung der Jahreszahl 1972 im Eingang des Urteils\nberuht auf einem offensichtlichen Versehen) den Angeklagten LED wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Besitzes von\nBetäubungsmitteln, sachlich zusammentreffend nit gemeinschaftlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmittela in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten FEB\nwegen derselben Straftaten, jedoch sämtlich in Tateinheit\nbegangen, zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.\n\nBeide Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen\nRechts; der Angeklagte FilWhat seine Revision wirksam\nauf den Strafausspruch beschränkt.\n\nI. 1. Die Revision des Angeklagten Lfwendet sich\nnicht gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde\nliegenden Feststellungen, die auch sonst nicht zu beanstanden sind.\n\n2. Die rechtliche Nachprüfung auf Grund der Sachrüge\nergibt, daß der Tatrichter das Zusammentreffen der verschiedenen Tatbestände des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG nicht\nrichtig gesehen hat.\n\na) Die Strafkammer hat zwischen dem Besitz an den\n800 g Haschisch einerseits und den - nach ihrer Auffassung\nuntereinander in Tateinheit stehenden - Begehungsformen des\nHandeltreibens und der Veräußerung andererseits Tatmehrheit\nangenommen, weil der Besitz ein Dauerdelikt sei, das im vorliegenden Fall nicht durch einen Gesamtvorsatz mit den beiden übrigen Handlungen verbunden werde. Diese Auffassung\nwird dem Verhältnis der Tatbestände des § 11 Abs. 1 Nr. 1\nBetmG nicht gerecht.\n\nDer Senat hat bereits ausgesprochen, daß unter den Begriff des Handeltreibens jede eigennützige, auf Güterumsatz\ngerichtete Tätigkeit fällt, also jedenfalls auch der Kauf\nzum Zweck des Weiterverkaufs und die der Zweckerreichung\ndienende Veräußerung; sind die Akte des Erwerbs und der\nVeräußerung Teilakte des Handeltreibens, dann gehen sie in\nihm auf, da aus dem Unrechtsgehalt dieser zweckverbundenen\nTeilakte der Unrechtsgehalt des sie umfassenden Handeltreibens resultiert. Führt der Erwerb des Haschisch zum Zweck\ndes Weiterverkaufs auch dazu, daß der Täter das Betäubungsmittel vorübergehend besitzt, so ist auch dieses Besitzen\nals Folge des Erwerbs und der Vorbereitung der Veräußerung\n\nebenfalls nur ein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens (BGH, Urteil vom 10. April\n1973 - 1 StR 619/72). Der 4. Strafsenat hat sich dieser\nAuffassung angeschlossen und mit Recht hervorgehoben, daß\ndie verschiedenen Begehungsformen in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG\neinander gleichwertig sind, sich aber gegenseitig nicht ausschließen, so daß das „Handeltreiben\" jede eigensüchtige\n\nauf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit\numfaßt (BGH, Urteil vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73).\n\nAn dieser Auffassung ist festzuhalten. Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG einen möglichst vollständigen Katalog der Begehungsformen aufgestellt, die dazu geeignet sind, Betäubungsmittel unkontrolliert in einer\ndie Allgemeinheit gefährdenden Weise in den Verkehr zu\nbringen; er hat es dabei in Kauf genommen, daß sich im\nEinzelfall mehrere dieser Begehungsformen decken oder überschneiden können, ohne daß sich deshalb die Frage nach Tateinheit, Tatmehrheit oder Gesetzeskonkurrenz zu stellen\nbraucht. So kann ein Täter ein Betäubungsmittel erwerben,\nbesitzen oder abgeben, ohne mit ihm Handel zu treiben,\nwährend er umgekehrt damit Handel treiben kann, ohne es\nin irgendeiner Form in seinen Besitz zu bringen (BGH, Urteil vom 16. August 1973 - aa0). Treibt er aber mit dem\nBetäubungsmittel Handel und bringt es zu diesem Zweck in\nseinen Besitz, dann geht der Besitz - ebenso wie die anschließende Veräußerung - in dem umfassenderen Begriff\ndes Handeltreibens auf. Dem Landgericht kann daher auch\nnicht darin gefolgt werden, daß dann, wenn Veräußerung\nund Handeltreiben dieselbe Ware betrifft, die Veräußerung\nals der spezielle Tatbestand das Handeltreiben verdrängt\n(UA S. 18).\n\nDemnach ist bezüglich der 800 g Haschisch, die der\nAngeklagte besessen und veräußert hat, nach den Feststellungen die rechtliche Würdigung geboten, daß der\n\nAngeklagte L@Winsoweit allein des Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln schuldig ist.\n\nb) Während der Verkaufsverhandlungen mit den (Schein-)\nKäufern der 800 g Haschisch erklärten sich auf deren Anfrage die beiden Angeklagten bereit, weitere 1 200 g Haschisch zu besorgen und an die beiden Abnehmer zu veräußern. Die genannte Menge wurde telefonisch bei dem Lieferanten bestellt, die vermeintlichen Abnehmer einigten\nsich mit den Angeklagten über den Ankauf und der Angeklagte FB schickte sich an, das Haus zu verlassen und die\n„Ware\" zu holen. Diese Erweiterung des Tatgeschehens stellt\neinen neuen Fall des Handeltreibens dar, bei dem die Angeklagten im Unterschied zum vorangegangenen Fall keinen Besitz an dem Haschisch erlangten; gleichwohl ist auch hier\ndas Handeltreiben vollendet, da die Angeklagten eine nach\nihrer Vorstellung umsatzfördernde Handlung bereits vorgenommen haben (vgl. Joachimski, BetmG § 11 Ann. 8 c).\n\nc) Die beiden Akte des Handeltreibens stehen untereinander in Fortsetzungszusammenhang, da der Gesamtvorsatz hierzu vor Beendigung des ersten Teilaktes gefaßt\nworden ist (BGHSt 19, 323).\n\n3. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern; ein über die in der Hauptverhandlung bereits gegebenen Hinweise hinausgehender Hinweis nach § 265 StPO\nist dazu nicht erforderlich, da nicht ersichtlich ist,\ndaß sich der zum Sachverhalt geständige Angeklagte anders\nhätte verteidigen können als bisher.\n\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten Lg\noffensichtlich unbegründet.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 StPO\nauf den Angeklagten FB zu erstrecken, da dieser durch\ndie Annahme dreier in Tateinheit zusammentreffenden Straftaten beschwert sein kann.\n\nII. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung\ndes Strafausspruchs gegen beide Angeklagten nach sich, da\ngegen den Angeklagten UB statt einer Gesamtstrafe eine\nEinzelstrafe zu verhängen ist und beim Angeklagten FW\nnicht ausgeschlossen werden kann, daß die Strafhöhe durch\ndie Annahme von Tateinheit beeinflußt worden ist.\n\nDurch die Änderung des Schuldspruchs ist der neue\nTatrichter allerdings nicht gehindert, wiederum einen besonders schweren Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG\nin Betracht zu ziehen. Zwar ist in dieser Vorschrift nur\nder Besitz und die Abgabe von Betäubungsmitteln, nicht\naber das Handeltreiben erwähnt; aus den zu I 2 a dargelegten Grundsätzen ergibt sich aber, daß das Handeltreiben\nmit nicht geringen Mengen dann den Straferschwerungsgrund\nerfüllt, wenn und insoweit es den Besitz oder die Abgabe\noder diese beiden Begehungsformen umfaßt, da die höhere\nStrafwürdigkeit eines Verhaltens nicht dadurch entfällt,\ndaß es Bestandteil einer umfassenderen Tätigkeit mit\nallenfalls gesteigertem, keinesfalls aber geringerem Unrechtsgehalt geworden ist. Dieser Gesetzesauslegung liegt\nkeine unzulässige Analogie zum Nachteil des Angeklagten\nzugrunde; sie entspricht vielmehr den Grundsätzen, die\n\nfür den Fall entwickelt worden sind, daß ein Gesetz mit\nhöherer Mindeststrafe hinter einem anderen Gesetz zurückzutreten hat (BGHSt 1, 155, 156; 10, 312).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-21/1-str-588-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-21/1-str-588-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.630257+00:00"}}