{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-02-21_1_StR_444_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-02-21","aktenzeichen":"1 StR 444/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 4uu/73 BESCHLUSS\nAl ını 7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Reitlehrer Günter H EEE aus Bad\nNG, zeboren an EN 1940 ir NEE,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n6. Juni 1973 mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis verurteilt worden\nist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n(einschließlich der Anordnung einer\nSperrfrist).\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründesz\n\n1. Die Strafkammer hat die nach den Feststellungen\nsich aufdrängende Frage, ob der Zeuge GEB der Beteiligung an dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nverdächtig ist, nicht geprüft. Die nur ihr zukommende\nPrüfung kann der Senat nicht vornehmen. Er muß vielmehr\ndas Verfahren als rechtsfehlerhaft beanstanden (vgl.\nBGHSt 22, 266, 267) und die Verurteilung wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis aufheben, wenn sie auf dem Verfahrensfehler beruht.\n\nDie Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs\nkann nicht ausgeschlossen werden, Der Angeklagte bestritt,\ndaß er den PKW geführt habe. Die Strafkammer hat ihn auf\nGrund der \"glaubhaften Aussage des Zeugen GE\" verurteilt. Diese Aussage ist beeidet worden. Es muß davon ausgegangen werden, daß die Aussage auch als beeidigte verwertet und ihr infolgedessen - dem Zweck der Vereidigung\nentsprechend - gesteigerte Glaubwürdigkeit beigelegt worden ist. Die Frage, ob die Verwertung der Aussage als unbeeidigt (vgl. dazu BGH NJW 1954, 1655) auch dazu geführt\nhätte, den Zeugen CE für glaubwürdig zu halten, kann\nder Senat nicht an Stelle des Tatgerichts beantworten.\n\n2. Im übrigen ist die Revision, soweit sie Aufhebung\ndes Schuldspruchs erstrebt, offensichtlich unbegründet.\nDer Senat kann sich auf folgende Bemerkung beschränken:\n\nSoweit der Zeuge CE zu Fällen des Betrugs aussagte, ergeben sich keine Bedenken gegen seine Vereidigung. In diesen Fällen besteht gegen ihn kein Verdacht\nder Teilnahme. Das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist eine Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO). Es\nbildet mit den anderen Straftaten, zu denen der Zeuge\n\n-h-\n\nCE aussagte, kein untrennbares Gesamtgeschehen. Das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO erstreckt sich deshalb\nnur auf die Bekundungen zu diesem Vergehen (vgl. BGH aa0;\nBGH, Urteil vom 20. Dezember 1966 - 1 StR 477/66 -).\n\nOb die Annahme der Revision, daß zwei Gesamtfreiheits-\n\nstrafen zu verhängen gewesen wären, zutrifft, ist im Rahmen\nder neuen Gesamtstrafenbildung zu prüfen.\n\n- Pfeiffer Loeesdu Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-21/1-str-444-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-21/1-str-444-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.592760+00:00"}}