{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-02-21_1_StR_359_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-02-21","aktenzeichen":"1 StR 359/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Gesamtgeldstrafe darf den in § 27 StGB für Einzelgeldstrafen vorgeschriebenen Höchstbetrag überschreiten.\n\nEGH, Urt. v. 21. Februar 1974 - 1 StR 359/73 - LG Memmingen","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\nStGB § 75\n\nDie Gesamtgeldstrafe darf den in § 27 StGB für Einzelgeldstrafen vorgeschriebenen Höchstbetrag überschreiten.\n\nEGH, Urt. v. 21. Februar 1974 - 1 StR 359/73 - LG Memmingen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 359/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Carlo S ED zus MOEEEEE-GE. ir. VE. geboren an EEE 1932 in\nAU, |\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Februar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (WW aus EN\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8 . |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 13. November 1972 wird verworfen. Er trägt die\nKosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betruges, wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit persönlicher Begünstigung, wegen Parteiverrats\n\nin zwei Fällen und wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtgeldstrafe von 15 000 DM verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen Rechts und erhebt die\nSachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Sie sind\noffensichtlich unbegründet, soweit sie nicht im folgenden\nerörtert werden.\n\n1. Mit der Rüge, das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO\nsei verletzt, kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben.\nDie Vorschrift schützt u.a. Mitteilungen des Beschuldigten\nan seinen Rechtsanwalt. Hier richtet sich das Verfahren\n(auch) gegen den Rechtsanwalt selbst, dessen Handakten unter den Voraussetzungen des § 94 StPO beschlagnahmt werden\ndurften. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang anführt,\nein Verdacht gegen den Angeklagten sei nur vorgetäuscht\nworden, um Beweismittel gegen den früheren Mitangeklagten\nKO beschaffen zu können, so ist dieses Vorbringen unzulässig, weil es an der Angabe nachprüfbarer Tatsachen\nfehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); nicht einmal Datum und\nInhalt des Beschlagnahmebeschlusses werden mitgeteilt.\n\nIm übrigen würde auch ein später eintretender Verdacht das\nVerwertungsverbot beseitigen (BGHSt 25, 168, 170).\n\n2. Die Strafkammer durfte den Zeugen Maus den von\nihr angeführten Gründen als unerreichbar ansehen, Daran\nändert nichts, daß ihm möglicherweise unter einer Deckadresse hätte mitgeteilt werden können, er werde als Zeuge benötigt. Selbst dann nämlich wäre mit einem Erscheinen\ndes zur Festnahme ausgeschriebenen Zeugen nicht zu rechnen\ngewesen.\n\n3. Unzulässig ist die Rüge, der Beweisamtrag auf\nVernehmung der Versicherungsvertreter sei zu Unrecht abgelehnt worden. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt\ndie Revision weder Antrag noch Ablehnungsbeschluß mit;\nsie gibt nicht einmal die Namen jener Zeugen an.\n\n4. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages auf Vernehmung des Berichterstatters im Zivilprozeß vor dem Landgericht Ravensburg und des Rechtsanwalts Dr. ZU sowie auf Verlesung der Zivilprozeßakten (UA S. 57) ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer geht selbst\ndavon aus, daß die 3. Zivilkammer der Frage nach der Herkunft der Vollmachtsformulare keine überragende Bedeutung\nbeimaß (UA S. 20, 57). Andererseits wird auch durch den\nHilfsamtrag nicht in Zweifel gezogen, daß der Angeklagte\nhiernach gefragt wurde und bewußt unvollständig darauf\nantwortete. Es handelte sich also nicht um das bloße Verschweigen einer Tatsache, bei der es darauf angekommen\nwäre, ob sie in erkennbarem Zusammenhang mit einer Beweisfrage stand (vgl. BGHSt 3, 221, 223; so auch im Fall der\nvon der Revision angeführten Entscheidung BGH JR 1960, 382);\nvielmehr antwortete der Angeklagte unvollständig und somit\nfalsch auf eine ausdrücklich gestellte Frage, die damit die\nHerkunft der Vollmachtsformulare zum Gegenstand der Vernehmung machte (BGHSt 2, 90, 92). Daß der Angeklagte - ein\nRechtsanwalt - dies erkannte, ergibt sich aus dem Urteil.\n\nII. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\n1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf.\nDer Erörterung bedürfen nur die Verurteilungen wegen Parteiverrats.\n\na) Den in § 356 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Interesse\ngegensatz hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestell\nEntgegen der Meinung der Revision braucht für die Anwendun\nder Vorschrift keine Schädigung des Mandanten festgestellt\nzu werden. Das gilt insbesondere auch für den Fall II 4 de:\nUrteilsgründe. Ferner kann der Interessengegensatz fortbestehen, wenn das Mandat erloschen ist (BGHSt 4, 80, 83; 18\n192, 193). Er ist durch die Regulierung des Schadens jeden:\nfalls noch nicht beseitigt.\n\nb) Der Interessengegensatz war im Fall II 3 der Urteilsgründe auch nicht dadurch weggefallen, daß HB geständig war; in dem gegen ihn geführten Strafprozeß mußten\ndie Umstände des Verkehrsunfalls, also z.B. auch das Ausmal\nseiner Schuld und ein etwa vorhandenes Mitverschulden\nBin erörtert werden.\n\nZutreffend hat die Strafkammer in diesem Fall auch einen Tatbestandsirrtum verneint. Der Angeklagte kannte den\nSachverhalt, er hielt - möglicherweise - sein Verhalten\nnur für nicht pflichtwidrig (BGHSt 7, 261; 9, 341, 347).\nTatbestandsirrtum hat der Bundesgerichtshof allerdings auch\ndann angenommen, wenn der Täter trotz Kenntnis des Sachverhalts infolge rechtsirriger Bewertung der Belange seiner\nAuftraggeber die Gegensätzlichkeit der Interessen nicht\nerfaßt hat (vgl. BGHSt 7, 261, 263, 264; 15, 332, 339).\nDie Entscheidungen betreffen jedoch im wesentlichen Fälle,\nin denen auch gleichlaufende Interessen neben dem Interesse\ngegensatz bestanden, in denen deshalb der Widerstreit infolge der schwierigen Rechtslage nicht ohne weiteres erkennbar sein mochte. Hier ist jedoch dem Urteil eindeutig\nzu entnehmen, daß der Angeklagte den vorhandenen Gegensatz zwischen den Interessen des Schädigers und des Geschä-\n\n+\n\ndigten erkannte. Er meinte nur, die für seine beiden Mandanten möglicherweise ungünstigen Folgen im konkreten Fall\ndadurch vermeiden zu können, daß er die Verteidigung Mi\nentsprechend einrichtete, und glaubte deshalb nicht gegen\ndas gesetzliche Verbot zu verstoßen. In der Würdigung als\nVerbotsirrtum liegt demnach kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler.\n\n2. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Die Strafkammer hat die Umstände, die eine Strafmilderung nach § 157 StGB ermöglichen, ausdrücklich berücksichtigt (UA S. 59); der Anführung dieser Vorschrift\nbedurfte es entgegen der Meinung der Revision nicht.\n\nb) Auch die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Das\nLandgericht hat aus fünf Geldstrafen eine Gesamtgeldstrafe von 15 000 DM gebildet und damit den in § 27 Abs. 2\nNr. 1 festgesetzten Höchstbetrag von 10 000 DM überschritten. Das ist jedoch rechtlich unbedenklich.\n\n§ 75 Abs. 2 StGB sieht für die Gesamtstrafe ein Höchst-\n\nmaß nur bei Freiheitsstrafen vor. Für die Gesanmtgeldstrafe\nhingegen hat der Gesetzgeber keine Höchstgrenze bestimmt;\nlediglich die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach § 75 Abs. 4\nStGB - bei Verbrechen und Vergehen - auf zwei Jahre, also\nauf das Doppelte des für die Einzelgeldstrafe zulässigen\nMaßes (§ 29 Abs. 2 Satz 1 StGB) begrenzt. Im Schrifttum\nwird teilweise daraus der Schluß gezogen, daß mangels abweichender Bestimmung auch für die Gesamtgeldstrafe das\nHöchstmaß der Einzelstrafe gelte (Dreher, StGB 34. Aufl.\n\n§ 75 Anm. 1 C b); dagegen halten andere Erläuterungswerke\n(LK 9. Aufl. § 75 Rdn. 9; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl.\n§ 75 Rdn. 13; Lackner/Maassen, StGB 8. Aufl. § 75 Anm. 2 b)\neine Überschreitung für zulässig. Der Senat schließt sich:\nder letztgenannten Auffassung an.\n\nAnstelle der Kumulation der Einzelgeldstrafen hat das\n1. StrRG die Gesamtgeldstrafe eingeführt. Das Gesetz ist\ndamit dem Vorschlag des Entwurfs E 1962 gefolgt, der in\n§ 69 als Obergrenze das Doppelte des allgemeinen Höchstmaßes vorseh, \"um für alle Fälle der Tatmehrheit einen\nausreichenden Strafrahmen zur Verfügung zu haben! (Begründung zu E 1962 S. 193). Der Erste schriftliche Beri ht\ndes Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (BT-Drucks.\nV 4094) hebt in der Begründung zur Neufassung des § 75 StGB\ndie Anlehnung an § 69 E 1962 hervor; er beschränkt sich im\nübrigen auf die Bemerkung (S. 56 aa0): \"Das in Abs. 4 für\ndie Gesamtgeldstrafe bestimmte Höchstmaß paßt sich der\nRegelung des § 54 Abs. 2, 3 (2. StrRG) an\". Diese Vorschrift\nlegt die Grenze für Gesamtgeldstrafen bei 720 Tagessätzen\nfest, also - wie der Entwurf E 1962 - bei dem doppelten\nMaß der höchstzulässigen Einzelstrafe (§§ 40 Abs. 1, 54\nAbs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des 2. StrRG).\n\nHiernach ergeben einerseits die Gesetzesmaterialien,\nandererseits die in der Vorschrift des § 75 Abs. 4 StGB\nvorgesehene Verdoppelung der zulässigen Ersatzfreiheitsstrafe, daß bei der Gesamtgeldstrafe der für die Einzelstrafe festgesetzte Höchstbetrag sollte überschritten werden dürfen. Damit wird der Gesetzeswortlaut bestätigt, der\nfür die Gesamtgeldstrafe keine Höchstgrenze vorsieht. Ob\nder Betrag des § 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB unbeschränkt über-\n\nschritten werden (so ausdrücklich Schönke/Schröder a.a.0.)\noder nur verdoppelt werden darf, braucht für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Eine Gesamtgeldstrafe von 15 000 DM widerspricht jedenfalls nicht dem\nGesetz.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-21/1-str-359-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-21/1-str-359-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.565923+00:00"}}