{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-02-12_1_StR_610_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-02-12","aktenzeichen":"1 StR 610/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_610/73 URTEIL\nAlı 2 2%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Operator Erwin TED aus \"EEE, dort geboren\n\nan EEE 1939,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 12. Februar 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. Wei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n9. Mai 1973\n\n1. im Schuldspruch wie folgt geändert:\nder Angeklagte ist schuldig\n\na) der Vornahme sexueller Handlungen vor\nKindern in vier Fällen, davon in zwei\n\nFällen vor je 2 Kindern und in zwei\nFällen vor je 3 Kindern (§§ 176 Abs. 5\nNr. 1, 73, 74 StGB),\n\nb) der Vornahme exhibitionistischer Handlungen in zwei Fällen, davon in einem\nFall gegenüber 2 Personen (§§ 183, 73,\n74, StGB);\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB)\nin 4 Fällen und wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) in zwei Fällen unter Anwendung von\n§ 51 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n2 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Das Urteil legt\ndem Angeklagten exhibitionistische Handlungen zur Last.\nEs geht dabei von der Feststellung aus, daß der Angeklagte versuchte, Junge Mädchen, und zwar überwiegend\n\nKinder unter 14 Jahren (Fälle III 1, 4 - 6), zum ge-\n\nflissentlichen Betrachten seines entblößten Geschlechtsteils zu veranlassen.\n\nMit seiner in zulässiger Weise beschränkten Revision\nrügt der Angeklagte Verletzung prozessualen und sachlichen Rechts. Er wendet sich gegen das Strafmaß und\n\ndie Unterbringungsanordnung. Das Rechtsmittel hat im\nErgebnis Erfolg.\n\nI, Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.\n\nII. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Strafausspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt, soweit das zur Tatzeit und im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung geltende Recht in Betracht\nkommt, keinen Rechtsfehler. Dennoch kann das Urteil\nnicht in vollem Umfang bestehen bleiben, weil die angewandten Strafvorschriften inzwischen durch das\n4, StBRG im Sinne der Milderung geändert worden sind\n(§ 2 Abs. 2 StGB; § 354 a StPO).\n\nSoweit § 176 Abs. 1 Nr. 3 a.F. StGB das Verleiten\neines Kindes zum geflissentlichen Betrachten eines zur\nSchau gestellten nackten Geschlechtsteils und den entsprechenden Verleitungsversuch unter Strafe stellte\n(vgl. BGHSt 1, 171; 8, 3; 15, 122), ist die Vorschrift\nnunmehr durch die mildere Bestimmung des § 176 Abs. 5\nNr. 1 StGB ersetzt, wonach bereits wegen vollendeten\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern bestraft wird - allerdings nur mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit\n\nGeldstrafe -, wer „sexuelle Handlungen vor einem Kind\"\nvornimnt.\n\n§ 183 a.F. StGB bezweckte mit der Strafdrohung für\ndie Erregung eines öffentlichen Ärgernisses durch eine\nunzüchtige Handlung vorwiegend die Sicherung von Allgemeininteressen (BGHSt 11, 284). Demgegenüber dient\ndie mildere Neufassung der Vorschrift in erster Linie\ndem Schutz der Betroffenen vor ungewollter Begegnung\nmit einer möglicherweise schockierenden sexuellen Handlung; § 183 n.F. StGB ist daher jetzt auch als Antragsdelikt ausgestaltet (vgl. Dreher, StGB 34. Aufl. § 183\nAnn. 1).\n\nBeide Änderungen haben für den vorliegenden Fall\nzunächst die Bedeutung, daß der Schuldspruch auf Grund\nder widerspruchsfrei und ersichtlich vollständig getroffenen Feststellungen dem neuen Recht anzupassen ist.\nDem steht die Beschränkung der Revision nicht entgegen\n(BGHSt 20, 116, 120; BGH, Urteile vom 1. Oktober 1969\n- 4 StR 352/69 - und vom 22. Januar 1974 - 1 StR 490/73).\n\nDie Vornahme „sexueller Handlungen vor einem Kind\"\numfaßt ohne weiteres auch die vom Betroffenen wahrgenommene exhibitionistische Betätigung, wie sie vom Tatrichter in den Fällen III 1, 4 - 6 der Urteilsgründe\nfestgestellt worden ist (Lackner/Maassen, StGB 8. Aufl.\n\n...§ 183 Anm. 3 unter Hinweis auf § 184 c Nr. 1 StGB;\nDreher aaO § 176. Anm. 3 D). Ebensowenig ist zu bezweifeln, daß die vor den älteren Mädchen begangenen\nexhibitionistischen Handlungen des Angeklagten (II 2\n\nund 3 der Urteilsgründe) nunmehr als Straftaten im\nSinne des § 183 n.F. StGB zu würdigen sind. Die Strafkammer hat in diesen Fällen das Vorliegen eines öffentlichen Ärgernisses mit der Feststellung begründet, daß\ndie Mädchen jeweils an dem Verhalten des Angeklagten\n„Anstoß in geschlechtlicher Hinsicht\" genommen hatten\n(UA S. 22). Darin liegt jedenfalls unter den gegebenen\nnäheren Umständen (geringe räumliche Entfernung, sichtbare Manipulätionen des Angeklagten, sofortige Reaktion\nder Betroffenen) zugleich die Feststellung einer Belästigung, wie sie die Neufassung verlangt (vgl. Schönke/\nSchröder, StGB 17. Aufl. § 183 Rdn. 7; Dreher aa0 § 183\nAnm. 3 B). Die Verurteilung nach § 183 n.F. StGB wird\nauch nicht dadurch gehindert, daß ausdrücklich auf diese Vorschrift bezogene Strafanträge nicht vorliegen.\nDer von den gesetzlichen Vertretern der minderjährigen\nSchülerinnen Fee, WEEEED und IgWwegen „Beleidigung\nauf sittlicher Grundlage\" gestellte Strafantrag ist\nsinngemäß dahin aufzufassen, daß er das Begehren enthält, die Strafverfolgung gegen den Angeklagten wegen\neines sittlich: anstößigen Benehmens gegenüber den verletzten Mädchen unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt in Angriff zu nehmen; damit ist dem Erfordernis der Antragstellung Genüge getan. Ein Strafantrag fehlt lediglich für die im Fall III 3 der Urteilsgründe mitbetroffene Schülerin BEE. Dieses neugeschaffene Verfahrenshindernis ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten (Dreher, aa0 § 2 Anm. 2 A c). Insoweit wird der Schuldspruch jedoch durch die im Rahmen\nder angenommenen Handlungseinheit gegenüber der Schülerin IgWbegangene Straftat getragen; lediglich der\n\nSchuldumfang bedarf im Hinblick auf die Zahl der betroffenen Personen einer aus dem Urteilssatz ersichtlichen Einschränkung. .\n\nDie Möglichkeit, daß der Angeklagte sich gegenüber\ndem aus den neuen Straftatbeständen abzuleitenden Schuldvorwurf anders als bisher verteidigen könnte, ist nach\nSachlage auszuschließen (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 530/73 - und vom 22. Januar 1974 -\n\n1 StR 490/73). Nach alledem ist der Schuldspruch in\nder aus dem Urteilssatz ersichtlichen Weise zu ändern\n(§§ 354 Abs. 1, 354 a StPO).\n\nDa nunmehr mildere Strafvorschriften zur Anwendung\nkommen, ist damit dem Strafausspruch und der darauf beruhenden Unterbringungsanordnung die rechtliche Grundlage entzogen. Insoweit unterliegt das Urteil - im\nErgebnis dem Anliegen des Revisionsflihrers entsprechend -\nder Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, gegebenenfalls auch die Anwendung\nvon § 183 Abs. 3 und 4 n.F. StGB - in Verbindung mit\n§ 23 Abs. 1 bis 3 StGB - zu prüfen.\n\nLoesdau Mösl Fikart\n\nRiBGH Zipfel ist Herdegen\nbeurlaubt und daher\n\nverhindert zu unter-\n\nschreiben.\n\nLoesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-12/1-str-610-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-12/1-str-610-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.077125+00:00"}}