{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-02-12_1_StR_539_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-02-12","aktenzeichen":"1 StR 539/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 539/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Hausfrau Hannelore 5 EEE , zer. UB,\naus EEE, geboren am EEE 1950 in Hp, zur\nZeit in Haft,\n\n2. den Gymnasiasten Friedrich M ED aus\n\nKO, geboren an EEE 1952 in EEE,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Februar 1974, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. GENE aus GE\nals Verteidiger des Angeklagten zu 2.,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten SEE\nund ME wird das Urteil des Landgerichts\nWürzburg vom 9. Februar 1973\n\n1. im Schuldspruch wie folgt geändert:\n\na) In I. dahin, daß die Angeklagten SE,\nKeED. \"OD und BEE eines versuchten Diebstahls (§§ 242, 243 Nr. 1, 43, 47\nStGB) und eines damit sachlich zusammentreffenden vollendeten Diebstahls (§§ 242,\n243 Nr. 1, 47, 74 StGB) in Tateinheit mit\n\n/#\n\neinem Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 BetmG\n(i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 7 Nr. 2 und\n\n§ 9 BetmG; § 47 StGB) sowie mit einem Vergehen der Pfandentstrickung (§§ 137, 47 StGB)\nschuldig sind;\n\nb) in III. dahin, daß der Angeklagte Dieter\nHe eines versuchten Diebstahls (§§ 242,\n243 Nr. 1, 43, 47 StGB) schuldig ist;\n\nc) in IV. dahin, daß der Angeklagte Matthias\nKOMME der Beihilfe (§ 49 StGB) zu einem\nversuchten Diebstahl (§§ 242, 243 Nr. 1, 43,\n47 StGB) schuldig ist;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an die Jugendkammer des Landgerichts Aschaffenburg zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Revisionsführer SED und Ms ind we-\n\ngen \"Versuchs des gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit einem Versuch des gemeinschaftlichen Verkehrs\n\nmit Betäubungsmitteln und mit einem Versuch der gemeinschaftlichen Abgabenhehlerei\" sowie \"in Tatmehrheit damit\"\nwegen \"eines gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit\nnit gemeinschaftlichem Verkehr mit Betäubungsmitteln, gemeinschaftlicher Abgabenhehlerei und gemeinschaftlicher\nPfandentstrickung\" verurteilt worden und zwar die Angeklagte SW zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten und zur Gesamtgeldstrafe von 3000 DM und der\nAngeklagte MED zu einer Jugenädstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Der beim Angeklagten MED sichergestellte Erlös aus dem Verkauf von Haschisch ist eingezogen worden.\n\nDie Angeklagten rügen die Verletzung des formellen\nRechts und erheben die allgemeine Sachbeschwerde. Mit ihr\nerzielen sie einen Teilerfolg, der nach § 357 StPO auch\nden Angeklagten EP (der seine Revision zurückgenommen\nhat), Km, Hei und KORB zugute kommt.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden der Angeklagten sind\nunzulässig.\n\n1. Die von beiden erhobene Rüge, die Ablehnung der\nerkennenden Richter durch den Angeklagten Mm sei\nzu Unrecht zurückgewiesen worden, ist schon deshalb nicht\nordnungsgemäß ausgeführt, weil die Revisionsrechtfertigungen nicht die Gründe ersehen lassen, aus denen die\nAblehnungsgesuche zurückgewiesen worden sind (vgl. BGHSt 3,\n213, 214).\n\n2. Auch die Rüge des Angeklagten MED, die an\nden Beschlüssen vom 25. und 26. Januar 1973 mitwirkenden\n\nRichter seien zur Entscheidung nicht zuständig gewesen,\nentspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO. Dem Vortrag ist nicht einmal zu entnehmen,\nob der Angeklagte die Richter, von denen die Entscheidungen getroffen worden sind, tatsächlich abgelehnt hat.\n\nII. Was die Angeklagte SW zur Ergänzung ihrer\nallgemeinen Sachbeschwerde vorgetragen hat, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Sachrügen führen jedoch zur Änderung (Einschränkung) des Schuldspruchs auf Grund der umfassenden\nPrüfung des angefochtenen Urteils durch den Senat.\n\n1. Die Verurteilung wegen \"Versuchs des gemeinschaftlichen Verkehrs mit Betäubungsmitteln\" und wegen \"Versuchs der gemeinschaftlichen Abgabenhehlerei\" (I. 1. des\nSchuldspruchs) muß entfallen. Zwar hatte die Diebstahlshandlung mit dem Anfang der Ausführung des Erschwerungsgrundes des § 243 Nr. 1 StGB - Anwendung eines falschen\nSchlüssels oder eines anderen nicht zur ordnungsgemäßen\nÖffnung bestimmten Werkzeugs - begonnen (vgl. LK 9. Aufl.\n§ 243 Rdn. 47; Dreher, StGB 34. Aufl. § 243 Anm. 10).\n\nAber daraus folgt nicht, wie die Strafkammer annimmt\n\n(Bl. 42 UA), daß auch ein Versuch i.S. der Bestimmung\n\ndes § 11 Abs. 2 BetmG und versuchte Steuerhehlerei (§§ 398,\n392, 393 AbgO) zu bejahen sind.\n\na) Ob im Falle des § 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) BetmG\nVersuch denkbar ist (verneinend Joachimski, Betäubungsmittelrecht § 11 BetmG Anm. 15 c), kann dahingestellt\nbleiben. Jedenfalls ist der Versuch tatbestandsmäßigen\nVerhaltens nicht mit Strafe bedroht (§ 11 Abs. 2 BetmG).\n\nDie Begehungsform des Erwerbs von Betäubungsmitteln kommt\nnicht in Betracht, weil sie nur das Ansichbringen i.S.\ndes § 259 StGB, d.h. die Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt auf abgeleitetem Wege umfaßt\n\n(RG JW 1932, 3351 Nr. 22; BayObL6St 1959, 273; OLG Celle\nNJW 1972, 349, 350; Stenglein, Strafrechtliche Nebengesetze 5. Aufl. Bd. I S. 919 Anm. 7, Ergänzungsband S. 71\nAnm. 3 d). Ein Anfang der Ausführung des beabsichtigten\nHandeltreibens oder auch des Inverkehrbringens (vgl. zu\ndiesen Begriffen BGHSt 6, 246, 247; RGSt 51, 379, 380;\n53, 310, 316; 54, 94; 58, 157, 158; RG JW 1932, 3346;\nOLG Celle aa0; Stenglein aaO Bd. I S. 919 Anm. 9, S. 929\nAnm. 7 i.V.m. S. 717 Anm. 10) lag noch nicht vor.\n\nb) Versuch der Steuerhehlerei ist nicht begangen worden, weil diese Straftat ebenso wie die Sachhehlerei\n(§ 259 StGB) voraussetzt, daß der Hehler, in welcher Begehungsform auch immer, mit dem Vortäter einverständlich\nzusammenwirkt (BGHSt 7, 134, 137; 10, 151, 152; 23, 36,\n38; RGSt 71, 49, 51; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AbgO 1. bis\n6. Aufl. § 398 Anm. 21 a bis 21 c und 22).\n\n2. An einem solchen Zusammenwirken fehlt es auch\nnach dem in I. 2) des Schuldspruchs des angefochtenen\nUrteils erfaßten Sachverhalt. Die Verurteilung wegen vollendeter Steuerhehlerei kann deshalb ebenfalls keinen Bestand haben.\n\n3. Soweit das Urteil der Jugendkammer nach 1. und 2.\nabzuändern ist, erstreckt es sich unter I. des Schuldspruchs auf die Angeklagten Be und KH sowie\n(unter III. und IV. des Schuldspruchs) auf die Angeklag-\n\nten Hei und KEEEEE Es ist daher so zu erkennen,\n\nals ob auch diese Angeklagten Revision eingelegt hätten\n(§ 357 StPO; BGH NJW 1952, 274).\n\n4. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des\ngesamten Strafausspruchs mit den ihm zugehörigen Feststellungen. Bei der Neufestsetzung der Strafe für den\nAngeklagten BWist auch zu berücksichtigen, daß der\nAngeklagte im Falle A III. der Feststellungen (Abschnitt\nC IV. der rechtlichen Würdigung, Absatz II. des Schuldspruchs) Steuerhehlerei nur deshalb beging, weil er seines Vorteils wegen Waren, hinsichtlich deren Verbrauchssteuer (und zwar Einfuhrumsatzsteuer) hinterzogen und\nBannbruch begangen war, auf Kommission bezog und absetzte (§§ 398, 392 Abs. 1 und 4, § 396 AbgO i.V.m. § 1\nAbs. 1 Nr. 3, §§ 11, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Umsatzsteuer‘).\nDie Annahme der Jugendkammer, Vortat der Steuerhehlerei\nsei auch die Hinterziehung von Zoll, ist unzutreffend.\nCannabisharz war zur Tatzeit zollfrei (BGH, Urteil vom\n18. Dezember 1973 - 1 StR 510/73 -).\n\nDie Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des\n§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG im Falle A II. der Feststellungen\n(Absatz I. 2 des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils)\nist bei der erneuten Strafzumessung zu prüfen. Wird - was\nnach den Feststellungen zum Tatgeschehen naheliegt - die\nFrage bejaht, ist es nach Auffassung des Senats angebracht, § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetnG im Urteilssatz zu erwähnen (das ist keine Änderung oder Ergänzung des Schuldspruchs) und zwar auch dann, wenn die Bestimmung (bei\nAnwendung von Jugendstrafrecht - vgl. § 18 JGG -) für\nden Strafrahmen nicht maßgebend ist.\n\nEs erschien dem Senat unbedenklich, die Bestimmung\ndes § 243 Nr. 1 StGB bereits in die von ihm geänderten\nSchuldsprüche aufzunehmen.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-12/1-str-539-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-12/1-str-539-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.013567+00:00"}}