{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-02-12_1_StR_535_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-02-12","aktenzeichen":"1 StR 535/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Zeugnis kann zugunsten eines Mitbeschuldigten,\nder nicht Angehöriger ist, nur dann verweigert\nwerden, wenn mindestens einmal ein einheitlich\nzusammenhängendes Verfahren gegen den Angehörigen\nund den Mitbeschuldigten bestanden hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO § 52\n\nDas Zeugnis kann zugunsten eines Mitbeschuldigten,\nder nicht Angehöriger ist, nur dann verweigert\nwerden, wenn mindestens einmal ein einheitlich\nzusammenhängendes Verfahren gegen den Angehörigen\nund den Mitbeschuldigten bestanden hat.\n\nBGH, Urt. vom 12. Februar 1974 - 1 StR 535/73 -\nLG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 535/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIsmail Hakan SC , ohne Beruf und festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1943 ir FEW Türkei, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 12, Februar 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. MEEEEEEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. MB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 19. April 1973\nwird verworfen.\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen dreier\nVergehen gegen das Opiumgesetz und zweier Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer, daß die Zeugen Werner und Juliane SCip-MEREEEED vernommen wurden, ohne daß sie vorher über ihr\nZeugnis- und Eidesverweigerungsrecht belehrt worden waren; ein solches Recht habe ihnen aber als Eltern der\nMitbeschuldigten Hilde SCHNEE zugestanden.\n\n1. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO\nist bei einheitlichem strafrechtlichen Vorwurf nicht\nteilbar und wirkt sich deshalb auch zugunsten der übrigen Mitbeschuldigten aus; es genügt, daß eine prozessuale Gemeinsamkeit der Anschuldigung im weiteren\nSinne in irgendeinem Prozeßstadium bestanden hat, um\neine Person in einem gegen eine andere Person gerichteten Strafverfahren, das materiell mit der von ihr\nbegangenen Tat zusammenhängt, als Beschuldigten anzusehen (RGSt 27, 270, 272; 32, 72, 73; 33, 350, 351;\nBGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 - und\nvom 18. Juli 1973 - 3 Str 94/73 - m.w.Nachw.). Die\nAuffassung, es komme darauf an, daß die betreffende\nPerson in derselben Hauptverhandlung die Stellung als\n\nBeschuldigter habe (RGSt 27, 312, 315), hat das Reichsgericht selbst wieder aufgegeben (RGSt 33, 350, 351;\nvgl. v. Gerlach, JR 1969, 149, 150); es genügt vielmehr,\ndaß hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Personen in irgend einem\nStadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit\nbestanden hat (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO,\n\n§ 52 Rdn. 8).\n\n2. Hilde SCENE ist im vorliegenden Verfahren zu keiner Zeit Beschuldigte gewesen; sie wurde\n\nvon Anfang an in allen Vernehmungen als Zeugin gehört\nund ist auch in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen worden, Lediglich an zwei von der Revision angeführten versteckten Stellen der Akten wird sie im untechnischen Sinne als \"Mitbeschuldigte\" bezeichnet (Strafanzeige gegen den Mitangeklagten Aw - Bl. 18 d.A. -\nund Beschluß des Amtsgerichts, mit dem der beantragte\nAusschluß eines Verteidigers abgelehnt wurde - Bl. 73 a\nd.A.), und aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß sie jedenfalls im Falle B IV,\nmöglicherweise auch in den Fällen B II und III der Urteilsgründe in strafbarer Weise an der Tat des Angeklagten beteiligt war; im übrigen trägt die Revision selbst\n\nvor, daß gegen Hilde SCHNEE ein gesondertes\nVerfahren anhängig war.\n\nOb auch bei einer solchen Fallgestaltung das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen zugunsten des Mitbeschuldigten wirkt, ist vom Bundesgerichtshof bisher,\nsoweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden. Das\nReichsgericht hat dazu ausgeführt, daß der Begriff \"Beschuldigter\" nichts mit dem materiellen Strafrecht zu\ntun habe, sondern nur durch prozeßrechtliche Vorgänge\nbegründet und aufgehoben werden könne (RGSt 32, 72, 73);\n\nder Bundesgerichtshof hat es bisher ausdrücklich offen gelassen, ob das Zeugnis zugunsten eines Mitbeschuldigten, der nicht Angehöriger des Zeugen ist,\nnur dann verweigert werden kann, wenn mindestens einmal ein einheitlich zusammenhängendes Verfahren gegen\nden Angehörigen und den Mitbeschuldigten bestanden\nhat, oder ob es genügt, wenn beide in verschiedenen\nVerfahren beschuldigt wurden oder werden (BGH, Urteil\nvom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 -).\n\n3, Der Senat schließt sich der Auffassung des Reichsgerichts an, daß das Zeugnis nur verweigert werden darf,\nwenn der Angehörige des Zeugen in irgendeinem Stadium\ndes Verfahrens förmlich Mitbeschuldigter des Verfahrensbeteiligten gewesen ist, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll. Nur in diesen Grenzen\nist es dem Tatrichter möglich, verläßlich festzustellen,\nob und aus welchem Grunde ein Weigerungsrecht in Betracht\nkommt, das eine entsprechende Pflicht zur Belehrung des\nZeugen begründet; denn wenn es nur auf den sachlichen Zusammenhang der abzuurteilenden Tat mit einem von dem Angehörigen begangenen Delikt ankäme, bliebe es dem Gericht\nohne sein Verschulden oft verborgen, daß eine Belehrung\nnach § 52 Abs. 2 StPO notwendig sein könnte. Andererseits\nkann dem Angehörigen, der nicht Mitbeschuldigter im verfahrensrechtlichen Sinne ist oder war, kein Nachteil entstehen, da die Aussage des Zeugen nicht in einem anderen,\ngetrennten Verfahren, das sich gegen den Angehörigen\nrichtet, gegen diesen verwertet werden kann. Der Zeuge\nselbst ist endlich gegen ein Konfliktslage durch § 55 StPO\ngeschützt, wonach er die Auskunft auf solche Fragen verweigern darf, deren Beantwortung dem Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zuziehen würde, ohne\ndaß es hierbei darauf ankommt, ob der Angehörige in diesem oder einem anderen Verfahren bereits beschuldigt wird.\nDaß der Mitbeschuldigte, der nicht Angehöriger ist, aus\neiner etwa unterbliebenen Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO\n\n-6-\n\nnichts für sich herleiten kann, besagt nichts für die\nhier zu entscheidende Frage.\n\nNach allem stand den Eltern S EEE im\nvorliegenden Verfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht\n\nnach § 52 StPO zu, das zugunsten des Angeklagten hätte\nwirken können; der von der Revision behauptete Verfahrensverstoß liegt daher nicht vor. Das Landgericht hat\nvielmehr rechtlich zutreffend die beiden Zeugen nur\nnach § 55 StPO belehrt.\n\nII. Auch die nicht näher ausgeführte Sachrüge\nvermag keinen Rechtsfehler im Schuld- oder im Strafausspruch aufzuzeigen. Das Rechtsmittel ist nach allem\nals unbegründet zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nRiBGH Zipfel ist\nbeurlaubt und daher\nverhindert zu unterschreiben\n\nHerdegen\n\nLoesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-12/1-str-535-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-12/1-str-535-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:53.981355+00:00"}}