{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-02-12_1_StR_502_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-02-12","aktenzeichen":"1 StR 502/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 502/7 3 0. URTEIL\nAL Se TH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Raumausstatter Reinhold KÜEEB aus MH,\n. geboren am EEE 1953 in SEE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nBe,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Februar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl, |\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‘ Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom 8. Juni 1973 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. | |\n\nIm Urteilssatz entfällt die Anführung des\n§ 11 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 Nr. 4 und 5 BetnG.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer\ndes Landgerichts Aschaffenburg zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1\n#5\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, teilweise\nin Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhehlerei, sowie wegen fortgesetzter Beihilfe zu unerlaubtem und gewerbsmäßigem Verkehr mit Betäubungsmitteln, teilweise in Tateinheit\nmit fortgesetzter Beihilfe zu gewerbsmäßiger Steuerhehlerei,\nzu unbestimmter Jugendstrafe verurteilt und das Mindestmaß\nauf zwei, das Höchstmaß auf vier Jahre festgesetzt. Die\nRevision rügt Verletzung materiellen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich.\n\na) Ein bestimmter Gesamtvorsatz im Fall B I 1 der Urteilsgründe ist noch hinreichend dargetan. Dasselbe gilt\nfür die Feststellung des Schuldumfangs. Nach dem Urteil\nhat der Angeklagte während eines Aufenthalts in Amsterdam\nvon Anfang bis Mitte April 1972 in einer zeitlich, örtlich\nund zahlenmäßig nicht näher bestimmbaren Folge von Einzelfällen verschiedene Rauschgifte zu sich genommen. Im einzelnen wird der Ankauf von Morphium in einem Falle und\nvon zwei LSD-Trips am 14. April 1972 angeführt. Für die\nFolgezeit wird der Erwerb von mindestens 45 LSD-Drogen\nund für die Zeit von August bis November 1972 von weiteren 40 LSD-Drogen und 40 Ampullen Morphium sowie von\nMescalin und Opium in zahlenmäßig nicht begrenzten Mengen |\nfestgestellt. .\n\nZwar hat das Landgericht in einzelnen Fällen auf die\nAngabe einer Mindestzahl verzichtet; dies ist jedoch im\nErgebnis nicht zu beanstanden. Die Zeit, in der die Handlungen begangen worden sind, ist genau angegeben; Zweifel\nüber die Rechtskraftwirkung des Urteils können daher nicht\nauftreten. Im vorliegenden Fall kann auch ausgeschlossen\nwerden, daß eine genauere Feststellung der Zahl aller Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten hätte beeinflussen können (vgl. BGH GA 1965, 182). |\n\nZu bemerken ist nur, daß die Veräußerung einer LSD-Droge an einen Dritten nicht als Überlassen zum Genuß im\nSinne des § 11 Abs. 1 Nr. 7 BetmG, sondern als Verfehlung\ngegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG anzusehen ist. Nr. 7 der Vorschrift umschreibt einen Auffangtatbestand, der nur zum\nZuge kommt, wenn andere Tatbestände nicht verwirklicht\nworden sind. Die Anführung des § 11 Abs. 1 Nr. 7 BetmG\nwar daher im Urteilssatz zu streichen.\n\nb) Ohne Bedenken ist auch die Annahme der fortgesetzten Beihilfe zum unerlaubten und gewerbsmäßigen Verkehr\nmit Betäubungsmitteln teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei im\nFall B I 2 der Urteilsgründe. Der Gesamtvorsatz ist hinreichend festgestellt. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Handelns rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Urteil hat\nder Angeklagte in der Zeit von Ende Oktober bis 23. November 1972 in mehreren Fällen Zubringerdienste für Rauschgifthändler ausgeübt, um auf diese Weise Schulden in Höhe\nvon 5.000 DM, die er bei den Händlern hatte, nach und nach\nabzudecken. Der Angeklagte hat somit seine Absicht ver-\n\nwirklicht, sich durch wiederholte Begehung der Tat eine\nfortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem\nUmfang zu verschaffen (BGHSt 1, 383; BGH, Urteil vom 9. Mai\n1972 - 1 StR 619/71). Das gewerbsmäßige Vorgehen wird nicht\ndadurch in Frage gestellt, daß sich der Angeklagte nur unter der Drohung, im Weigerungsfalle verprügelt zu werden,\nzu den Transportdiensten verstanden hat. Einen Notstand\n\nhat das Landgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise\nverneint. Angst vor Prügel und gleichzeitiges Gewinnstreben\nschließen sich auch denkgesetzlich nicht aus. Die Drohung\nkann jedoch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.\n\n2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.\n\na) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG für gegeben gehalten\nund Jugendstrafe von unbestimmter Dauer ausgesprochen.\n\nBei der Strafzumessung hat die Jugendkammner besonders\nschwere Fälle im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 4. und 5 BetmG\nzugrunde gelegt. Bei der Verhängung einer Jugendstrafe\ngelten zwar die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts\nnicht (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Gleichwohl ist der Jugendrichter nicht gehindert, bei der Beurteilung der Schuldschwere die gesetzliche Bewertung einer Straftat, wie sie\nin der Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommt, mit heranzuziehen (BGH NJW 1972, 693 Nr. 14;\nBGH, Urteil vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73). Wenn der\nTatrichter deshalb im vorliegenden Fall geprüft hat, ob\nfür die festgestellten Taten nach allgemeinem Strafrecht\nder Erschwerungsgrund des § 11 Abs. 4 BetmG anzunehmen ist,\nso ist dies an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch ist die Beurteilung dieser Frage durch das Landgericht\nnicht völlig bedenkenfrei.\n\nb) Im Fall. B I 2 der Urteilsgründe erfüllt das Handeln\ndes Angeklagten zwar die Tatbestandsmerkmale des Regelfalle,\ndes § 11 Abs. 4 Nr. 4 und 5 BetnG. Die im Urteil (UA S. 12)\nfestgestellte Gesamtmenge der Drogen durfte das Landgericht\nunbedenklich als nicht gering ansehen. Es ist kein Rechtsfehler, die einzelnen Mengen bei fortgesetztem Abgeben zu\naddieren. Die fortgesetzte Handlung ist rechtlich eine Tat;\nnach ihrem Gesamterfolg ist der Schuldumfang zu beurteilen,\nDaher ist die insgesamt abgegebene Menge der Beurteilung |\nnach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG zugrunde zu legen. |\n\nc) Im Fall B I 1 der Urteilsgründe fehlt es an den\nVoraussetzungen dieser Vorschrift. Hier liegt dem Angeklagten ein fortgesetzter Erwerb zum alsbaldigen eigenen Verbrauch zur Last. Die genannte Vorschrift betrifft aber nur\ndas Besitzen und das Abgeben von nicht geringen Mengen,\nnicht jedoch deren Erwerb. Der fortgesetzte Erwerb zum eigenen Verbrauch führt nicht schlechthin - durch Zusammenzählen der erworbenen Einzelmengen - zum Besitz einer nicht\ngeringen Menge, sofern nicht der jeweils bestehende Vorrat\nim Einzelfall diesen Umfang hat. Nach dem Urteil hat der\nAngeklagte die erworbenen Betäubungsmittel - abgesehen von\neiner kleinen Menge - fortlaufend selbst verbraucht. Nennenswerte Vorräte sind nicht festgestellt. Es kann daher nicht\ndavon ausgegangen werden, daß er zu irgendeinem Zeitpunkt |\neine nicht geringe Menge im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 Beta6\nbesessen hat. |\n\nd) Die Fälle des § 11 Abs. 4 BetmG sind Regelbeispiele,\ndenen nur indizielle Bedeutung zukommt. Besonderheiten der\nPersönlichkeit des Angeklagten und der Verhältnisse, die ihn\nzu seinen Verfehlungen veranlaßt haben, könnten hier der Bewertung auch des Falles B I 2 der Urteilsgründe als besonders\n\nu\n\nschwer entgegenstehen. Der Tatrichter wird auch diesen Gesichtspunkt - unbeschadet des § 18 Abs. 1 Satz 3 JCG - in\nder neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen haben. |\n\ne) Da der Strafausspruch aufgehoben werden mußte, war\nim Urteilssatz die Anführung des § 11 Abs. 4 Nr. 4 und 5 BetmG\nzu streichen. Die Erwähnung eines Erschwerungsgrundes nach\nallgemeinem Strafrecht ist bei Verhängung einer Jugendstrafe\nzudem mißverständlich.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nZipfel RiBGH Herdegen ist\nurlaubshalber ortsabwesend und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nLoesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-12/1-str-502-73","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-12/1-str-502-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:53.945678+00:00"}}