{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-02-05_1_StR_612_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-02-05","aktenzeichen":"1 StR 612/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_612/73 URTEIL\n\njr\n\ncz rs\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Ernst SD zus MEERE,\ndort geboren an EB 933, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Februar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n11. Juli 1973. mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit er wegen ausbeuterischer und Kupplerischer Zuhälterei verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesanmtstrafe,\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen (ausbeuterischer und kupplerischer) Zuhälterei und wegen Nötigung\nzur Unzucht zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt, Er rügt Verletzung der Aufklärungspflicht\nund erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Seine Revision\nhat teilweise Erfolg.\n\nI. Tatkomplex der Zuhälterei:\n\n1. Die Strafkammer hatte § 181 a StGB in der bis\n23. November 1973 geltenden Fassung anzuwenden. Ihre Feststellungen tragen die Verurteilung nach dieser Vorschrift\nnicht.\n\na) Für die Begehungsarten der Zuhälterei nach § 181 a\nAbs. 1 StGB a.F. wird eine auf eine gewisse Dauer berechnete persönliche Beziehung zwischen dem Täter und der\nDirne vorausgesetzt (RGSt 35, 56, 59; 63, 88, 89; BGHSt 4,\n316, 317; 15, 5, 7; 15, 37, 38; 21, 272; BGH IM StGB § 181 a\nNr. 6 = MDR 1955, 307). Das \"besonders geartete\", für \"das\nWesen der Zuhälterei charakteristische persönliche Verhältnis\" muß ergeben, daß die Dirne sich \"sozusagen an den Täter\nanlehnte\" und daß er in ihrem unzüchtigen Gewerbe \"zu ihr\nhielt\" (BGH LM aa0).\n\nEin solches Verhältnis ist den Feststellungen jedenfalls insoweit nicht zu entnehmen, als die für tatbestandsmäßig angesehenen Handlungen an das unzüchtige Treiben von\n\nRegina ScP, Elke VB Inge SCHE und Sieglinde\n\nMB anknüpften. Die dieses Verhältnis begründenden\npersönlichen Beziehungen sind ein eigenständiges Merkmal des äußeren Tatbestands (BGHSt 4, 316, 317; 15, 5, 7;\n21, 272). Sie ergeben sich nicht ohne weiteres - wie die\nStrafkammer angenommen zu haben scheint - aus den Begehungsweisen des Ausbeutens oder des Förderns (vgl. insbesondere BGH LM aaO; Androulakis ZStW 78, 432, 4u7 £f.).\n\nb) Der Mangel an ausreichenden Feststellungen führt\nzur Aufhebung der Verurteilung wegen (fortgesetzter ausbeuterischer und kupplerischer) Zuhälterei. Ein erneuter\nSchuldspruch wegen dieses Delikts setzt voraus, daß das\nVerhalten des Angeklagten tatbestandsmäßig sowohl im\nSinne von § 181 a Abs. 1 StGB a.F. wie auch nach § 181 a\nAbs. 1 oder Abs, 2 StGB n.F. (die Neufassung beruht auf\ndem Vierten Strafrechtsreformgesetz - 4, StrRG - vom\n23. November 1973, BGBl I 1725) ist (vgl. RGSt 61, 130,\n135/136; 61, 322, 324). Dazu bemerkt der Senat:\n\nNach § 181 a Abs. 1 StGB a.F. kommt ausbeuterische\nZuhälterei nur in Betracht, wenn der Täter unter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbs der Dirne von ihr ganz\noder teilweise den Lebensunterhalt bezieht. Von einem\n\"Beziehen\" kann nur gesprochen werden, wenn der Täter\nden Unterhalt auf eine gewisse - sei es auch nur kurze -\nDauer erlangt. Vereinzelte Zuwendungen reichen nicht aus\n(BGHSt 4, 316, 317; RGSt 35, 92, 93). Die knappen Feststellungen der Strafkammer lassen es als fraglich erscheinen, ob der Angeklagte mehr als solche Zuwendungen\nerreichte.\n\nEin \"Ausbeuten\" im Sinne von § 181 a Abs. 1 Nr. 1\nStGB n.F. liegt jedenfalls vor, wenn für die Prostituierte\neine spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage\neintritt (Lackner/Maassen, StGB 8. Aufl. § 181 a Anm. 4a;\nnach Horstkotte, JZ 1974, 84, 89 kann auch die Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit genügen). Die\nbisherigen Feststellungen ergeben dafür nichts.\n\nWenn sich das Handeln des Angeklagten (ganz oder zum\nTeil) als tatbestandsmäßig sowohl nach § 181 a Abs. 1\nStGB a,F. als auch nach § 181 a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB n.F.\nerweist, stellt sich die Frage nach dem mildesten Gesetz\n(§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Aburteilung darf nach dem\nGrundsatz strenger Alternativität nur nach diesem Gesetz\nerfolgen (RGSt 61, 76, 77; 61, 130, 135; 61, 322, 324;\n71, 42, 43; BGHSt 20, 22, 30; 20, 121, 124). Werden mildernde Umstände (§ 181 a Abs. 2 StGB a.F.) vereint, ist § 181 a\nAbs. 1 oder Abs. 2 StGB n.F, anzuwenden, Werden mildernde\nUnstände bejaht, ist § 181 a StGB a.F. gegenüber § 181 a\nAbs. 1 StGB n.F. günstiger, gegenüber § 181 a Abs. 2 StGB n.F.\nungünstiger für den Angeklagten (vgl. RGSt 61, 322, 324/325:\nBerücksichtigung von Strafzumessungsfragen).\n\nc) Scheidet eine Verurteilung wegen Zuhälterei überhaupt oder in einzelnen Fällen aus, ist zu prüfen, ob\nder Angeklagte sich wegen Kuppelei (§ 1§ 0 StGB a.F.) strafbar gemacht hat. Ist der Tatbestand erfüllt, kommt eine\nVerurteilung jedoch nur in Betracht, wenn auch die Voraussetzungen einer oder mehrerer (zu den Fragen des Zusammentreffens vgl. Lackner/Maassen aa0 § 180 Anm. 2 und 8,\n§ 180 a Anm. 8) Vorschriften der §§ 180 Abs. 1 und 2,\n180 a StGB n.F. verwirklicht sind (vgl. RGSt 61, 130,\n\n6 -\n\n135/136; 61, 322, 324). Ist das der Fall, gilt für die\nFrage, welches Gesetz als das mildere anzuwenden ist,\nfolgendes: § 180 a Abs. 4 StGB n.F. ist strenger als\n\n§ 1§ 0 StGB a.F. Das ergibt der Vergleich der Strafrahmen.\n8 180 Abs. 1 und 2, § 180 a Abs. 1, 2 und 3 StGB n.F.\nsind dagegen das mildere Gesetz und zwar nicht nur dann,\nwenn das Tatgericht zu der Auffassung kommt, daß nur Geldstrafe verwirkt ist (vgl. dazu LK 9. Aufl. § 2 Rdn. 67),\nsondern auch, wenn Freiheitsstrafe verhängt wird. Denn\ndie Strafuntergrenze dieser Vorschriften kann nach § 180\nAbs. 1 StGB a.F. nur bei Annahme mildernder Umstände\nerreicht werden; ihre Strafobergrenze geht in keinem\nFalle über die des § 180 Abs. 1 StGB a.F. hinaus.\n\nd) Der Erfolg der Sachbeschwerde erübrigt es, auf\ndie den Tatkomplex der Zuhälterei betreffende Aufklärungsrüge einzugehen.\n\nII. Nötigung zur Unzucht:\n1. Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Der Schuld- und der Strafausspruch sind nicht als\nrechtsfehlerhaft zu beanstanden.\n\nEin Verstoß gegen den Grundsatz \"in dubio pro reo\"\nist nicht zu ersehen.\n\nDie Tat des Angeklagten ist tatbestandsmäßig sowohl\nim Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., wie auch nach\n§ 178 Abs. 1 StGB n.F. Die seit 24. November 1973 (Tag\ndes Inkrafttretens des 4. StrRG) geltende Bestimmung ist\nnur dann milder, wenn der in ihrem Absatz 2 für minder\n\nschwere Fälle festgesetzte Strafrahmen zur Anwendung kommen\nkönnte. Seine Anwendung scheidet aber aus. Die Strafkamner\nhat mildernde Umstände auf Grund der \"Gröblichkeit und\nMassivität des Vorgehens\" des Angeklagten verneint. Ihre\nErwägungen, die nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet\nwerden können, stehen auch der Annahme eines minder schweren Falles entgegen (vgl. BGHSt 4, 8, 9).\n\nDie Strafrahmen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. und\ndes § 178 Abs. 1 StGB n.F. decken sich. Ist kein Unterschied im Mildegrad der in Betracht kommenden Gesetze\nfestzustellen, so ist das zur Tatzeit geltende Gesetz\nanzuwenden (BGH JR 1953, 109). Der Schuldspruch bedarf\nalso keiner Anpassung an das nunmehr geltende Recht.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-05/1-str-612-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-05/1-str-612-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:53.882919+00:00"}}