{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-02-04_1_StR_405_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-02-04","aktenzeichen":"1 StR 405/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0424 085\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 405/74 URTEIL\nya 24\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Wilfried-Dieter S CEB aus\nEEE, geboren an EEE 1945 in SW, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Mordes\n\njg\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24, September 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\n\nPikart,\n\nZipfel,\n\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten SCEEEEEEB gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Tübingen vom 4. Februar 1974 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzur Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts \"sowie mangelhafte Aufklärung\". Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil sie\nden Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht\ngenügen. Entweder wird nicht gesagt, welche Tatsachen noch\naufklärungsbedürftig waren oder es wird nicht vorgetragen,\nauf welchem Wege das Gericht die weitere Aufklärung hätte\nversuchen sollen. |\n\nII. Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch. Der\nSchuldspruch und der Strafausspruch sind im Ergebnis nicht\nzu beanstanden.\n\n1. Gegen die Annahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen einen Menschen getötet\nhabe, bestehen allerdings erhebliche Bedenken:\n\na) \"Achtbare Motive\" des Angeklagten können nicht\nmit der Erwägung ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte\nsich darauf berufen hätte, wenn durch sie sein Handeln bestimmt worden wäre. Da der Angeklagte seine Täterschaft\nnicht einräumte, konnte er zum Tatmotiv nichts sagen.\nSchlüsse auf dessen Beschaffenheit können daher aus dem\nSchweigen des Angeklagten nicht gezogen werden.\n\nwc\n\nb) Nicht alle der nach Meinung des Schwurgerichts in\nBetracht kommenden nicht achtbaren Motive lassen sich oh-\n‚ne weiteres als niedrige Beweggründe einstufen. Das gilt\ninsbesondere von dem \"Streben\" des Angeklagten, \"mit der\nTötung Szkudlareks einen gefährlichen Erpresser ... zu\nbeseitigen\". Die Berücksichtigung und Wertung aller (hier\nnicht aufklärbaren) Umstände der Tat, insbesondere des Verhältnisses zwischen ihrem Anlaß und dem gewollten Erfolg\n(vgl. BGH NYW 1954, 565; 1967, 1140; BGH GA 68, 53), kann\ngerade im Falle der Tötung eines \"gefährlichen Erpressers\"\ndie Handlung als verständlich und nicht nur als verachtenswert (vgl. BGHSt 3, 132, 133) erscheinen lassen, auch wenn,\nwie das Schwurgericht annimmt, ein \"abgrundtiefer Haß tatmitbestimmend war\". Die Gefühlsregung des Hasses ist niedriger Beweggrund nur dann, wenn sie auf niedriger Gesinnung\nberuht (BGH, Urteil vom 26. Januar 1971 - 1 StR 204/70 -).\nDas versteht sich bei Tötung eines \"gefährlichen Erpressers\"\nnicht von selbst.\n\nc) Zu den subjektiven Voraussetzungen des Handelns\naus niedrigen Beweggründen gehört, daß der Täter die Umstände, die den Antrieb zur Tat besonders verwerflich\nmachen, kannte (vgl. BGHSt 6, 329, 331; BGH NJW 1967, 1140;\nBGH, Urteil vom 26. Januar 1971 - 1 StR 204/70 -) und daß\ner in der Lage war, den Antrieb gedanklich zu beherrschen\nund willentlich zu steuern (BGH, Urteil vom 3. Juli 1951\n- 1 StR 267/51 -). Das Schwurgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen.\n\n2. Die Bedenken gegen das Mordmerkmal des Handelns\naus niedrigen Beweggründen stellen den Schuldspruch nicht\nin Frage, weil das Schwurgericht, wie die Revision ein-\n\nräumt, auf der Grundlage rechtsfehlerfreier Feststellungen\n\nzutreffend angenommen hat, daß der Angeklagte heimtückisch\ntötete.\n\nAls mit der tatbestandsmäßigen Handlung begonnen wurde,\nbefand sich SPD in PKW des Angeklagten in einer hilflosen Lage. In seinem Rücken saß der Mordgehilfe, der unbeobachtet und unvorhergesehen den ersten Angriff gegen das überraschte, arglose und wehrlose Opfer führte. Auf Grund des\nersten Angriffs konnte SW zwar die feindselige Einstellung des Angeklagten und seines Helfers erkennen und\nannehmen, daß ihm Gefahr für Leib oder Leben droht. Aber\ner war bereits so angeschlagen, daß er den tödlichen Hammerhieben nicht mehr begegnen oder sie wenigstens erschweren\nkonnte. Auch diese Hiebe wurden daher in Ausnutzung der\nArg- und Wehrlosigkeit des Opfers geführt (vgl. BGHSt 22,\n\n77, 79). Daß sich der Angeklagte der Umstände der Heimtücke\nin ihrer Bedeutung für die Tat nicht nur bewußt war, sondern sie planmäßig in ihrer von ihm erkannten Bedeutung gestaltete, ergibt sich eindeutig aus dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe.\n\nDa es für den Tatbestand des Mordes genügt, daß eines\nder in § 211 Abs. 2 StGB aufgestellten Merkmale vorliegt,\nist der Angeklagte zu Recht wegen Mordes verurteilt worden\n(vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1960 - 1 StR 69/60 -).\n\n3. Zum Strafausspruch ist zu bemerken:\n\na) Die Überlegung des Schwurgerichts, der Angeklagte\nhabe \"über seine Tat bislang auch keinerlei Reue\" gezeigt,\nbesagt nach dem gedanklichen Zusammenhang, in dem sie\nsteht, lediglich, daß auch das Verhalten des Angeklagten\n\nnach der Tat dem \"entsetzlichen Geschehen\" nichts an Gewicht genommen hat und es deshalb voll in die Waagschale\nfallen muß.\n\nb) Die generalpräventiven Erwägungen des Schwurgerichts geben keinen Anlaß zu der Folgerung, daß es den\nGrundsatz des § 13 Abs. 1 Satz 1 StGB verkannt habe. Das\nTatgericht sagt vielmehr ausdrücklich, die festgesetzte\nFreiheitsstrafe erscheine \"als schuldangemessen\". Im Rahmen der schuldangemessenen Strafe darf auch der Gedanke\nder allgemeinen Abschreckung Berücksichtigung finden\n(vgl. BGHSt 7, 28, 32; 20, 264, 267; BGH beiDallinger\nMDR 1971, 720).\n\nc) Die Annahme des Schwurgerichts, daß die Tat \"in\nzweifacher Hinsicht Mordmerkmale aufweise\", kann zwar\nnicht als zutreffend angesehen werden, weil rechtsfehlerfrei nur festgestellt ist, daß der Angeklagte heimtückisch\ntötete. Dieser Annahme kommt aber keine Bedeutung zu. Es\nhandelt sich um eine beiläufige Bemerkung nach Erörterung\nder einzelnen straferschwerenden Umstände.\n\nU\n\nd) Was die Revision sonst noch gegen die Strafzumessung und die Höhe der Strafe vorbringt, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-04/1-str-405-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-04/1-str-405-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:53.852885+00:00"}}