{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-01-29_1_StR_576_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-01-29","aktenzeichen":"1 StR 576/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 576/73 BESCHLUSS\n29, 1:74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftsetzer Jürgen FEED , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1941 in OD, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nff\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen: |\n\nI. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 10. Juli 1973 aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Unzucht zwischen\nMännern in zwei Fällen (II 11 und 12 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, jedoch\nunter Aufrechterhaltung der Feststellungen\nzum Tatgeschehen und des Schuldspruchs im\nFalle II 12 (sexuelle Handlungen mit Kurt\n\nFEED) ,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen,\n\n2. Das Verfahren im Fall II 11 der Urteilsgründe\n(sexuelle Handlungen mit Karl-Heinz Pe)\nwird gemäß § 206 b StPO eingestellt.\n\n3. Im Umfang der (weitergehenden) Aufhebung wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.,\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten\nund versuchten Diebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nSoweit der Angeklagte nach § 175 StGB verurteilt worden ist, kann das Urteil jedoch nicht bestehen bleiben, da\ndiese Vorschrift inzwischen durch das 4. StrRG im Sinne\nder Milderung geändert worden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB).\nDie Vornahme sexueller Handlungen mit einem Mann über 18 Jahren (Fall II 11) ist jetzt nicht mehr strafbar, und bei\ngleichgeschlechtlichen Handlungen mit einem Mann unter\n48 Jahren (Fall II 12) kann unter der hier möglicherweise\nin Betracht kommenden Voraussetzung des § 175 Abs. 2 Nr. 2\nn.F. StGB von Strafe abgesehen werden. In beiden Fällen ist\ndie Verurteilung mithin nach näherer Maßgabe des Entscheidungssatzes aufzuheben. Im Fall II 11 ist das Verfahren nach § 206 b StPO einzustellen, während die Sache\nim Fall II 12 zu neuer Verhandlung und Entscheidung über\ndie Straffrage (vgl. BGHSt 4, 176) zurückzuverweisen ist.\nDanach unterliegt aber auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe der Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nDie weitergehende Revision ist als unbegründet zu\nverwerfen,\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-29/1-str-576-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206b","ref_norm":"206b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-29/1-str-576-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:53.637675+00:00"}}