{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-01-29_1_StR_560_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-01-29","aktenzeichen":"1 StR 560/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_560/73 URTEIL\n29. Ar FE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Rainer RO aus |\nDEE, ort geboren am EEEEEEE1947, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Januar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof |\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: GEEEEEEND\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Rau\ngegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 5. Juli 1973 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Beihilfe zum Diebstahl, Sachhehlerei, gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen,\ngemeinschaftlich begangenen versuchten Diebstahls und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubten\nFühren einer Schußwaffe (§§ 242, 243 Nr. 1, §§ 255, 253,\n249, 250 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, §§ 259, 17, 43, 47, 49, 51\nAbs. 2, §§ 73, 74 StGB, § 14 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2,\nAbs. 2 WaffG) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt und die Einziehung einer Doppelflinte mit Munition angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,\n\nI. Die Verfahrensrüge.\n\nDie Revision sieht im Falle II 3 der Urteilsgründe\neinen Hilfsbeweisamtrag als übergangen an, mit dem die\nVernehmung des Mittäters N zun Beweis dafür angeboten worden war, daß die Einlassung des Angeklagten - nämlich er habe sich beim Diebstahl der Reifen „heraushalten\"\nwollen - richtig sei.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Dabei kann offen\nbleiben, ob der als übergangen beanstandete Hilfsamtrag,\ndaß „die Einlassung des Angeklagten iiillBin vollen\nUmfang richtig ist\", ein hinreichend konkretes Beweisthema enthielt. Denn das Landgericht hat seiner recht-\n\nlichen Würdigung die Angabe des Angeklagten zugrunde gelegt, NEED habe allein die vier Reifen in sein - des\nAngeklagten - Fahrzeug verladen; daß es dann aus dem Verhalten des Angeklagten (der diese Verladung zugelassen,\nden Wagen zum Abnehmer der Reifen gefahren und für die\nÜbergabe der Reifen ebenso wie EEE Cola und Cognac.\nerhalten hat) den rechtlichen Schluß gezogen hat, der Angeklagte sei trotz seiner anderslautenden Erklärung Mittäter dieses Diebstahls gewesen, ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden; angesichts des im Falle II 2 vorangegangenen\nZusammenwirkens des Angeklagten mit NEED genügen die\n- an sich knappen - Darlegungen zur Begründung dafür,\n\ndaß der Tatrichter Mittäterschaft und nicht Beihilfe angenommen hat.\n\nII. 1. Mit der Sachrüge beanstandet die Revision\ninsbesondere, daß die Strafkammer im Falle II 4 der Urteilsgründe für die räuberische Erpressung den Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB angenommen hat;\nsie meint, nachdem der Angeklagte und sein Tatgenosse\nSCHIED schon bei dem vorangegangenen Diebstahlsversuch\ndie Glastüre des Sportheims erbrochen hatten, seien sie\nbei ihrer Rückkehr auf Grund eines neuen Entschlusses\nnicht mehr gewaltsam in das Gebäude eingedrungen, sondern hätten lediglich die bereits bestehende Lage ausgenutzt.\n\nDiese Auffassung wird dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Bei dem ersten Eindringen in das\nSportheim hatten der Angeklagte und SB die Glasfüllung der Türe „teilweise\" mit den Füßen eingetreten\nund zwar nur so weit, daß sie durch die Öffnung in das\n\ngv\n\nHeim kriechen konnten (UA S. 18). Nach ihrer Rückkehr zu\ndem Heim trat MW nit Billigung und Willen des Angeklagten einen weiteren Teil der Türfüllung ein, um durch\ndie so vergrößerte Öffnung „leichter in das Heim zu gelangen\" (UA S. 19).\n\nDie Rechtsprechung hat stets anerkannt, daß ein\n„Einbruch\" im Sinne des § 243 StGB auch dann vorliegt,\nwenn eine bereits vorhandene Öffnung gewaltsam erweitert\nwird (RGSt 4, 353, 354; 60, 378, 379); dies gilt auch\ndann, wenn die vorhandene Öffnung zwar den Zugang ermöglicht, aber ihm doch noch gewisse Hindernisse entgegengesetzt hätte. So hat der Bundesgerichtshof in dem - auch\nvon der Revision angeführten - Urteil vom 5. Juli 1969\n(2 StR 264/61) den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF\nin einem Fall als erfüllt angesehen, in dem das Entlüftungsfenster eines Kraftwagens zwar schon so weit aufgebrochen\nwar, daß der Täter in das Wageninnere hätte greifen können,\nwo er dies aber nicht ungehindert tun konnte, weil noch\nSplitter der Scheibe steckten, „an denen er sich leicht\nhätte verletzen können\" (insoweit vereinfachend wiedergegeben bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 243 Anm. 8);\ndas gewaltsame Entfernen der noch im Fensterrahmen sitzenden Splitter wurde hier als Tatbestandserfüllung gewertet.\n\nNichts anderes kann für das gewaltsame Eindringen im\nSinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB gelten. Der Angeklagte\nhatte bereits vorher eine Öffnung in der Türe geschaffen,\ndurch die man in das Gebäude kriechen konnte; wenn er nun\n- wobei ihm das Verhalten SEE zuzurechnen ist -\nweitere Teile der Türfüllung mit Gewalt beseitigte, um\nmit weniger Mühe und unter geringerer Gefahr der Verletzung\n\ndurch stehen gebliebene Glassplitter in das Gebäude gelangen zu können, dann hat er sich gewaltsam Eingang verschafft und insoweit den Tatbestand der genannten Strafvorschrift erfüllt.\n\nBei dieser Sachlage muß nicht entschieden werden,\nob der Angeklagte auch dadurch den Erschwerungsgrund des\n8 250 Abs. 1 Nr, 4 StGB verwirklichte, daß er innerhalb\ndes Sportheims die Türe zu der abgeschlossenen Wohnung\nder Eheleute Sc eingetreten hat (UA S. 20). Der Senat hat unter der Geltung des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB aF,\nder durch einen Klammerhinweis auf § 243 Nr. 7 StGB aF\ndem Gebäude den dazu gehörigen umschlossenen Raum gleichstellte, die Frage offen gelassen, ob auch eine abgeschlossene Wohnung oder ein Zimmer im Inneren des Gebäudes vom Schutzzweck des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfaßt wird (BGH, Urteil\nvom 31. Oktober 1967 - 1 StR 449/67; für die jetzige Rechtslage bejahend: Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 250\nRan. 6 b; LK 9. Aufl. § 250 Rdn. 17).\n\n2. Die Revision meint endlich, bei der vom Gericht angenommenen Blutalkoholkonzentration (BAK) des Angeklagten\nzur Tatzeit in Höhe von 3,25 %0 hätten die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 StGB nicht verneint werden dürfen.\n\nDie Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten über\ndie Menge des vor Begehung der Tat im Falle II 4 genossenen Alkohols übernommen und ist dem Sachverständigen darin\ngefolgt, daß der Angeklagte bei dieser Trinkmenge zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von „ungefähr 3,25 %o0\" gehabt\nhaben muß (UA S. 30). Sie ist jedoch mit dem Sachverstän-\n\ndigen der Überzeugung, daß die Zurechnungsfähigkeit nicht\nausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert war.\n\nDiese Überzeugung beruht nicht auf Rechtsirrtum. Mag\nauch bei einer BAK von 3 %o und darüber im allgemeinen\ndie Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen sein, so ergibt\nsich doch daraus noch kein zwingender Schluß für den Einzelfall. Das Landgericht hat vielmehr die Anwendbarkeit\ndes § 51 Abs. 1 StGB vermeint, weil der Angeklagte auf\ndie Eheleute Selchow einen nüchternen Eindruck machte,\nweil er sich an alle Einzelheiten seiner Taten erinnern\nkonnte und weil er auf den ersten Anruf Sc# in einer\nWeise reagierte, die zeigte, daß weder sein Einsichtsnoch sein Hemmungsvermögen völlig beseitigt war; die Strafkammer hätte noch hinzufügen können, daß der Angeklagte\nim Anschluß an die Taten unter II 4 noch eine größere\nStrecke mit dem Kraftwagen zurückgelegt hat (UA S. 21).\nDie auf das Zusammentreffen verschiedener Umstände gegründete und vom Sachverständigen gestützte Überzeugung,\ndaß der gesunde Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig war, läßt unter diesen Umständen keine\nfehlerhafte Auslegung des § 51 Abs. 1 StGB erkennen\n(vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1973 - 1 StR 448/73).\n\nIII. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nPfeiffer - Mösl Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-29/1-str-560-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-29/1-str-560-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:53.607005+00:00"}}