{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-01-29_1_StR_533_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-01-29","aktenzeichen":"1 StR 533/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die notwendige Feststellung vorübergehender Verhinderung\neines Richters hat auch nach Neufassung des GVG der Gerichtspräsident zu treffen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nGVG 88 21 e, 21 f, 21g\n\nDie notwendige Feststellung vorübergehender Verhinderung\neines Richters hat auch nach Neufassung des GVG der Gerichtspräsident zu treffen.\n\nBGH, Urt. v. 29. Januar 1974 - 1 StR 533/73 - LG Landshut\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 533/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Spenglermeister Rudolf ME zus\nVEEREEEEED, zeboren zn GEB 1941 in CE Kreis\nEEE ,\n\n2, den KFZ-Mechaniker Karl-Heinz CD zus vamm/\n\nWEB zevoren am GB 19.5 ir EEE,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Januar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEW:.: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten EEE,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten EEE\nund GEW gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 2. April 1973 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten MB wesen\nDiebstahls in 6 Fällen, Sachhehlerei, Urkundenfälschung\nin 5 Fällen - davon 4 Fälle tateinheitlich mit Betrug bzw.\nversuchtem Betrug begangen - und 2 weiteren Vergehen des\nvollendeten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n1 Jahr und 7 Monaten verurteilt. Der Angeklagte Gew ist\nwegen 7 sachlich zusammentreffender Vergehen des Diebstahls\nsowie wegen Urkundenfälschung in 5 Fällen unter Einbeziehung einer durch Strafbefehl erkannten Freiheitsstrafe von\n3 Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten Mey rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Der Angeklagte\nCE greift seine Verurteilung mit der Sachbeschwerde an.\nBeide Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nI. 1. Der Beschwerdeführer Mi rüst in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung von § 338\nNr. 1 StPO. Er meint, das erkennende Gericht sei in der\nPerson des als Vertreter zugezogenen Richters am Landgericht Schötz unvorschriftsmäßig besetzt gewesen. Zur Heranziehung dieses Vertreters sei es gekommen, weil der Vorsitzende Richter Kroiß sich im Hinblick auf dringende\nandere Aufgaben als verhindert bezeichnet habe. Ein Verhinderungsgrund habe jedoch nicht vorgelegen; zumindest\nfehle es an einer Entscheidung des Landgerichtspräsidenten über das Vorliegen einer Verhinderung. Mit diesen\nVorbringen hat die Revision keinen Erfolg.\n\nWie sich aus den im wesentlichen übereinstimmenden\ndienstlichen Erklärungen aller ordentlichen Mitglieder\ndes erkennenden Gerichts, des Richters am Landgericht Schötz\nund des Landgerichtspräsidenten ergibt, war der Vorsitzende Richter Kroiß zur Zeit der Hauptverhandlung durch die\nWahrnehmung von Untersuchungsaufgaben in einer eilbedürftigen, wichtigen und schwierigen Dienststrafsache in Anspruch genommen. Ob sich daraus seine Verhinderung ergab,\nin der vorliegenden Sache den Vorsitz zu führen, war nicht\noffenkundig. Es bedurfte daher einer von zuständiger Stelle\nzu treffenden Ermessensentscheidung darüber, welcher Aufgabe der Vorrang vor der anderen zukam (BGHSt 21, 174, 175).\nEine solche Entscheidung konnte hier schon deshalb nicht\n- gemäß § 21 g GVG - von dem Vorsitzenden Richter Kroiß\nselbst vorgenommen werden, weil die bei Annahme der Verhinderung notwendige Vertretung nach der geltenden Geschäftsordnung Auswirkungen auf fremde Spruchkörper haben\nmußte; vielmehr war die Entscheidungszuständigkeit des\nLandgerichtspräsidenten gegeben (BGHSt 18, 162; 21, 174, 176).\n\nDaran hat sich auch durch die Neufassung des GVG durch\ndas Gesetz vom 26. Mai 1972 (BGBl I 841) nichts geändert.\nDie Ansicht von Stanicki (DRiZ 1973, 124; vgl. auch DRiZ\n1973, 357), daß die Entscheidung über das Vorliegen nicht\noffensichtlicher Verhinderungsgründe nunmehr Sache des\nPräsidiums sei, findet in der gesetzlichen Regelung keine\nStütze. Wie Münn (DRiZ 1973, 233, 234) hierzu zutreffend\nbemerkt, haben die Änderungen des GVG, soweit sie die Geschäftsverteilung betreffen, zu keiner sachlichen Erweiterung des dem Präsidium übertragenen Aufgabenbereichs geführt. Nach wie vor beschränkt sich der gesetzgeberische\nAuftrag darauf, für die Dauer eines Geschäftsjahres die\n\nZuständigkeit von Spruchkörpern oder Richtern sowie die\nVertretung in Verhinderungsfällen generell festzulegen\n\nund allenfalls länger dauernden Veränderungen durch entsprechende Anordnungen vorausschauend Rechnung zu tragen\n(§§ 63, 64 Abs. 1 a.F. GVG; § 21 e GVG). Die Feststellung\nvorübergehender Verhinderung fällt danach wie bisher in\nden Verantwortungsbereich des Gerichtspräsidenten (BGH NJW\n1973, 1291; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG\n§ 21 £ Anm. II 4 b; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. GVG § 21 e\nAnn. 1 D). |\n\nDer Revision kann indessen nicht beigepflichtet werden, wenn sie die Auffassung vertritt, daß eine Entscheidung des Landgerichtspräsidenten im Sinne einer Bestätigung der von dem ordentlichen Kammervorsitzenden geltend\ngemachten Hindernisgründe nicht ergangen sei. Eine bestimnte Form der Feststellung einer nicht offenkundigen Verhinderung ist nicht vorgeschrieben. Es mag zweckmäßig sein,\neine dahingehende Ermessensentscheidung aktenkundig zu\nmachen (vgl. RGSt 65, 299, 301; BGHSt 21, 174, 179; BGH\nNJW 1968, 512, 513 Nr. 18); notwendig ist dies jedoch nicht\nunbedingt. Es genügt, wenn die Feststellung vor Inangriffnahme der richterlichen Tätigkeit in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise mit ausreichender Sicherheit\ngetroffen worden ist (BGHSt 12, 33, 36; 21, 174, 179).\n\nDas war hier eindeutig der Fall. Der Landgerichtspräsident\nwar, wie aus seiner dienstlichen Stellungnahme hervorgeht,\nüber die anderweitige Belastung des Vorsitzenden Richters\nKroiß durch die Führung der Untersuchung in einer Dienststrafsache unterrichtet und erkannte aus Zeitgründen deren\nVorrang an; er wußte insbesondere auf Grund einer Rücksprache, daß der Richter deshalb den Vorsitz in dem angesetzten Hauptverhandlungstermin seinem Vertreter überlassen\n\nwerde, und hat dies mit Rücksicht auf einen in der Dienst\nstrafsache drohenden Fristablauf „ausdrücklich gebilligt\"\nEine Entscheidung des Landgerichtspräsidenten lag somit vor.\n\nDaß der für einen solchen Fall nach der Geschäftsordnung berufene Vertreter zugezogen worden ist, stellt die\nRevision selbst nicht in Abrede. Das Gericht hat somit in\nder dem Gesetz entsprechenden Besetzung entschieden.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher\nHinsicht ergibt keine Rechtsfehler. Die Revision des Angeklagten ME ist somit zu verwerfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Ge vermag ebenfalls keine Rechtsfehler aufzudecken. Insbesondere bestehen\nkeine rechtlichen Einwände gegen die Strafzumessungserwägungen. Auch die Revision dieses Angeklagten unterliegt\nsomit der Verwerfung.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-29/1-str-533-73","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-29/1-str-533-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:53.574524+00:00"}}