{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-01-29_1_StR_198_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-01-29","aktenzeichen":"1 StR 198/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wird der in der Berufungshauptverhandlung von dem\nhierzu bevollmächtigten Verteidiger gestellte Antrag, den - nicht erschienenen - Angeklagten gemäß § 233 Abs. 1 StPO von der Verpflichtung zum\nErscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden,\ndurch einen in Anwesenheit des Verteidigers verkündeten Beschluß abgelehnt, so braucht dieser\nnicht auch dem Angeklagten selbst bekanntgemacht\nzu werden; das Gericht kann vielmehr sogleich nach\n§ 329 Abs. 1 StPO verfahren.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt:; ja\n\nStPO §§ 35 Abs. 1, 233 Abs. 1, 329 Abs. 1\n\nWird der in der Berufungshauptverhandlung von dem\nhierzu bevollmächtigten Verteidiger gestellte Antrag, den - nicht erschienenen - Angeklagten gemäß § 233 Abs. 1 StPO von der Verpflichtung zum\nErscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden,\ndurch einen in Anwesenheit des Verteidigers verkündeten Beschluß abgelehnt, so braucht dieser\nnicht auch dem Angeklagten selbst bekanntgemacht\nzu werden; das Gericht kann vielmehr sogleich nach\n§ 329 Abs. 1 StPO verfahren.\n\nBGH, Beschluß vom 29. Januar 1974 - 1 StR 198/73 -\n\nLG Freiburg\nOLG Karlsruhe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 198/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\nden LKW-Fahrer Bernhard M EEED aus WERE,\n\ndort geboren am EEEEEEEED 1943,\n\nwegen Entführung mit Willen der Entführten u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An-\n\nhörung des Generalbundesanwalts am 29. Januar 1974\nbeschlossen:\n\nWird der in der Berufungshauptverhandlung von\ndem hierzu bevollmächtigten Verteidiger gestellte Antrag, den - nicht erschienenen -\nAngeklagten gemäß § 233 Abs. 1 StPO von der\nVerpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, durch einen in Anwesenheit des Verteidigers verkündeten Beschluß abgelehnt, so braucht dieser nicht auch dem Angeklagten selbst bekanntgemacht zu werden; das\nGericht kann vielmehr sogleich nach § 329 Abs.\n1 StPO verfahren.\n\nGründe:\n\nI.\n\n_ Der Angeklagte wurde vom Schöffengericht bei dem\nAmtsgericht Emmendingen wegen Entführung mit Willen\nder Entführten u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 6 Monaten verurteilt. In der Hauptverhandlung\nüber seine Berufung blieb er trotz ordnungsgemäßer\nund mit dem Hinweis auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens versehener Ladung aus. Der für\nihn auftretende, entsprechend bevollmächtigte Verteidiger beantragte, den Angeklagten gemäß § 2353 Abs,\n1 StPO von der Verpflichtung zum Erscheinen in der\nHauptverhandlung zu entbinden. Das Berufungsgericht\n\nlehnte diesen Antrag durch einen in Anwesenheit des\nVerteidigers verkündeten Beschluß ab und verwarf anschließend die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO.\n\nGegen dieses Urteil legte der Angeklagte fornund fristgerecht Revision ein. Er rügte die Verletzung der §§ 233 und 329 StPO mit der Begründung,\ndie Entscheidung über den Entbindungsamtrag hätte\nihm persönlich zugestellt und die Hauptverhandlung\nzu diesem Zweck ausgesetzt werden müssen; ohne diese Bekanntmachung könne sein Ausbleiben nicht als\nunentschuldigt angesehen werden.\n\nDas für die Entscheidung über die Revision zuständige Oberlandesgericht Karlsruhe möchte das\nRechtsmittel als unbegründet verwerfen und die nach\nseiner Meinung entscheidungserhebliche Rechtsfrage\nwie folgt beantworten:\n\n\"Stellt der hierzu ermächtigte Verteidiger\nbeim Tatrichter den Antrag, den Angeklagten von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden\n(§ 233 Abs. 1 Satz 1 StPO), so bedarf der\nhierauf in der Hauptverhandlung ergehende\nabweisende Gerichtsbeschluß auch dann nur\nder Verkündung (und nicht der Zustellung\noder der zusätzlichen formlosen Mitteilung\nan den Angeklagten selbst), wenn zwar der\nVerteidiger, nicht aber der Angeklagte zugegen ist; in der Berufungsinstanz steht\nein solches Verfahren der anschließenden\nsofortigen Verwerfung der Berufung des Angeklagten (§ 329 Abs. 1, 1. Halbsatz StPO)\nnicht entgegen.\"\n\n(Vgl. NIW 1273, 1520).\n\nHieran sieht es sich jedoch durch das Urteil des\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31.\nOktober 1962 (Sch1HA 1964, 70) gehindert. In diesem\nist für einen gleichliegenden Sachverhalt ausgesprochen, daß der in der Hauptverhandlung in Gegenwart des bevollmächtigten Verteidigers verkündete\nBeschluß, mit dem der Antrag auf Entbindung von der\nErscheinungspflicht abgelehnt wird, dem - abwesenden - Angeklagten durch förmliche Zustellung bekanntzumachen sei; das Gericht müsse ihn nach erfolgter Bekanntmachung zu einer neuen Hauptverhandlung laden; eine Verwerfung der Berufung gemäß § 329\nStPO sei erst dann zulässig, wenn der Angeklagte der\ndurch den Beschluß herbeigeführten Prozeßlage hätte\nRechnung tragen können.\n\nDa das Oberlandesgericht Karlsruhe von dieser\nEntscheidung abweichen will, hat es die Sache gemäß\n§ 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.\n\nDer Erfolg der Revision hängt nach den zutreffenden Ausführungen des vorlegenden Gerichts allein\ndavon ab, ob der ablehnende Beschluß dem abwesenden\nAngeklagten selbst bekanntgemacht werden mußte; bejahendenfalls hätte das Berufungsgericht die Hauptverhandlung aussetzen oder unterbrechen müssen und\nnicht sogleich nach § 329 Abs. 1 StPO verfahren dür-\n\nfen. Diese Rechtsmeinung war für das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht maßgebend und entscheidungserheblich.\n\nIn der Sache tritt der Senat - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - der Auffassung\ndes vorlegenden Gerichts bei. Die Beantwortung der\nVorlegungsfrage war allerdings auf die Vorgänge in\nder Berufungshauptverhandlung zu beschränken und\ndementsprechend enger zu fassen,\n\n1. Zwar ist die Rechtsprechung bisher davon ausgegangen, daß die Entscheidung über einen Antrag des\nAngeklagten auf Entbindung von der Verpflichtung zum\nErscheinen in der Hauptverhandlung dem Betroffenen\nselbst bekanntgemacht werden muß (RGSt 15, 202; 29,\n69; 59, 277, 279; OLG Hamm NJW 1969, 1129; für den\nstattgebenden Beschluß: OLG Karlsruhe Recht 31 Nr.\n2626). Das soll auch gelten, wenn der Angeklagte\ndurch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten\nwird (vgl. außer der angeführten Entscheidung des\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts: RGSt 44,\n47; 62, 259; 63, 10; KG DJZ 1930, 500; BayObLG NJW\n1970, 1055; BayObLGSt 1972, 47). Eine Ausnahme von\ndiesem Grundsatz wird lediglich dann zugelassen, wenn\nder Entbindungsamtrag mangels Vollmacht des Verteidigers unwirksam ist oder auf Rechtsmißbrauch beruht\n(BGHSt 12, 367, 369; BayObLGSt 1972, 47, 50).\n\nDiese Auffassung wird im wesentlichen damit begründet, daß der Angeklagte persönlich in zuverlässiger Form benachrichtigt werden soll, damit er sein\nVerhalten rechtzeitig davon abhängig machen und der\ndurch den Beschluß herbeigeführten Prozeßlage Rechnung tragen kann.\n\n2. Der dargestellten Rechtsprechung kann jedenfalls\ninsoweit nicht gefolgt werden, als sie sich auf einen\nGerichtsbeschluß bezieht, der den erst in der Berufungshauptverhandlung gestellten Entbindungsamtrag eines hierzu bevollmächtigten Verteidigers abgelehnt hat\nund in dessen Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung verkündet worden ist (vgl. dazu BGH NJW 1973, 1006,\nin BGHSt 25, 165 insoweit nicht abgedruckt; Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 329 Anm. 7 c; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 329 Anm. 3; Küpper NJW 1970,\n1562 und JR 1971, 325):\n\nIst der Verteidiger vom Angeklagten ermächtigt worden, den Entbindungsamtrag für ihn zu stellen - und\ndies ist eine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Antrags, vgl. BGHSt 12, 367 -, dann umfaßt seine Vertretungsmacht auch die Befugnis, Erklärungen des Gerichts\nüber diesen Antrag mit Wirkung für und gegen den Angeklagten entgegenzunehmen (vgl. BGHSt 9, 356, 357;\nBayObLGSt 1970, 228, 229). Da der vertretene Angeklagte\ninsoweit als anwesend gilt, ist die diesbezügliche Entscheidung des Gerichts gemäß § 35 Abs. 1 StPO durch Verkündung bekanntzumachen,.\n\nVerlangt hiernach schon das Gesetz keine weitere Bekanntmachung gegenüber dem Vertretenen selbst, so ist\nsie auch nicht durch den Schutz des Angeklagten geboten. Die mit § 233 StPO verbundene Gefährdung seiner\nStellung im Verfahren, der im übrigen Absatz 2 dieser\nVorschrift und Nr. 115 Abs. 4 RiStBV entgegenwirken\nsollen, tritt erst dann ein, wenn ihn das Gericht von\nder Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbindet. Die den Entbindungsamtrag ablehnende\nEntscheidung dagegen beläßt es gerade bei dem von der\nStrafprozeßordnung vorgesehenen Regelzustand, daß eine\nHauptverhandlung nur in Anwesenheit des Angeklagten\n\nstattfinden kann und dieser zum Erscheinen verpflichtet ist (§ 230 StPO). Der Angeklagte darf auch nicht\ndarauf vertrauen, daß er auf Grund eines erst in der\nBerufungshauptverhandlung gestellten Antrags von der\nErscheinungspflicht entbunden wird, wenn er durch die\nordnungsgemäße Ladung zu diesem Termin bereits erfahren hat, daß das Gericht seine Anwesenheit für erforderlich hält. Es liegt an ihm, sich durch einen rechtzeitig gestellten Antrag hierüber schon vorher Gewißheit zu verschaffen. Tritt wirklich einmal kurzfristig\nein Umstand ein, der den Angeklagten am Erscheinen hindert, so kann er sein Ausbleiben damit entschuldigen\nund ist nicht auf den Weg des § 233 StPO angewiesen.\n\nJede andere Auslegung würde dem Zweck des § 329 StPO\nwiderstreiten. Diese Vorschrift dient der Beschleunigung des Verfahrens; sie soll einen Angeklagten, der\nBerufung eingelegt hat, daran hindern, die Entscheidung über sein Rechtsmittel dadurch zu verzögern, daß\ner sich der Verhandlung entzieht (BGHSt 17, 188, 189;\n23, 331, 334). Die an das unentschuldigte Ausbleiben\ndes Angeklagten geknüpften zwingenden Rechtsfolgen\ndürfen und können nicht dadurch umgangen werden, daß\nsein bevollmächtigter Verteidiger erst in der Berufungshauptverhandlung einen Entbindungsamtrag stellt. Der\nAngeklagte hätte es sonst in der Hand, gegen den Willen des Gesetzes eine Verschleppung des Verfahrens zu\nerreichen. Der Entbindungsamtrag allein kann deshalb\ngrundsätzlich nicht als genügende Entschuldigung für\ndas Ausbleiben des Angeklagten angesehen werden (BayObLG\nHRR 1929 Nr. 780; OLG Zweibrücken NJW 1965, 1033). Das\nschließt nicht aus, daß mit dem Entbindungsamtrag zusammenhängende Umstände, etwa eine an sich nicht erforderliche Begründung oder eine sonstige zusätzliche Erklärung des Verteidigers, für das Gericht gegebenenfalls Anlaß sein können, das Ausbleiben des Angeklagten als entschuldigt anzusehen und - trotz der Ablehnung des Entbindungsamtrags - von der Verwerfung seiner Berufung Abstand zu nehmen.\n\nSoweit der Entscheidung des Senats vom 30. Januar\n1959 (BGHSt 12, 367, 369) eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, wird daran nicht festgehalten.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nzugleich für RiBCH Herdegen\nZipfel, der beurlaubt\n\nund .daher verhindert\nist zu unterschreiben","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-29/1-str-198-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-29/1-str-198-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:53.512633+00:00"}}