{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-01-22_1_StR_606_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-01-22","aktenzeichen":"1 StR 606/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 606/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftsetzer Stefan N u aus\nAED, ort geboren am GEEEEEEEEEEED 1919,\n\nwegen versuchten sexuellen Mißbrauch von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Januar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nzipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n6. September 1973 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht München II\nzurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nUnzucht mit einem Kind zur Freiheitsstrafe von 9 Monaten\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\n\ndes Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts; sie hat Erfolg.\n\n1.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte einen\n12-jährigen Schüler angesprochen, einige schmeichelhafte\nAngaben über sein Aussehen gemacht und ihn zu einem Treffen\nzu einem späteren Zeitpunkt eingeladen. Dabei ließ er\ndurchblicken, daß es ihm auf 10, 20 oder 50 DM nicht ankommen würde. Vor dem Auseinandergehen griff er dem in\nden Bus einsteigenden Jungen aus Sinnenlust an die Außenseite des Oberschenkels. Zum vereinbarten Zeitpunkt traf\nsich der Angeklagte mit dem Kind, fragte es, ob es allein\ngekommen sei und mehr Zeit habe. Sodann begab er sich mit\ndem Jungen in Richtung Frölichstraße, um an diesem Tag mit\nihm homosexuelle Handlungen zu begehen oder zumindest eine\nweitere Verabredung in Richtung auf dieses Ziel zu treffen.\n\nDazu ist es jedoch infolge Zugriffs der Polizei nicht mehr\ngekommen.\n\n2.) In dem gesamten Verhalten hat die Jugendkamner\neine versuchte Verleitung eines Kindes zur Verübung unzüchtiger Handlungen i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF\ngesehen. Diese Beurteilung entspricht der Rechtslage zu\ndem im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung geltenden § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. BGHSt 6, 302; BGH\nNJW 1954, 1694 Nr. 20; BGH, Urteile vom 28. Januar 1954,\n\n3 StR 741/53 und vom 5. April 1961, 2 StR 61/61 - zitiert\nbei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 176 Ann. 26).\n\n3.) Durch das 4. StrRG ist § 176 StGB jedoch erheblich geändert worden; dies muß das Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB und § 354 a StPO beachten. Der\nneue Tatbestand des § 176 StGB (sexueller Mißbrauch von\nKindern) kennt das Verleiten eines Kindes zur Verübung\noder Duldung unzüchtiger Handlungen nicht mehr. Als Formen der Willensbeeinflussung sind nur die Bestimmung eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen mit Dritten\n(Absatz 2) und die Bestimmung eines Kindes zu sexuellen\nHandlungen vor dem Täter oder einem Dritten (Absatz 5 Nr. 2)\nsowie ein Einwirken auf das Kind durch pornographische\nAbbildungen und dgl. (Absatz 5 Nr. 3) mit Strafe bedroht.\nDiese Tatbestände scheiden nach den Feststellungen hier\nvon vornherein aus. u\n\n4.) Zu sexuellen Handlungen im Sinne des Absatzes 1,\nder nach den Feststellungen allein in Betracht zu ziehen\nist, ist es nicht gekommen. Der Tatbestand setzt einen\nkörperlichen Kontakt zwischen Täter und Kind voraus (vgl.\nSchriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (BT Drucks. VI 3521 S. 20). Der kurze, flüchtige\nGriff an die Außenseite des Oberschenkels ist sowohl\nnach seiner Bedeutung für den bezweckten Schutz des Kindes wie nach seiner Intensität und Dauer schon nach bisherigem Recht in der Regel nur als bloße Zudringlichkeit\ngewertet worden (vgl. BGH NJW 1954, 120; BGHSt 17, 280,\n288). Er kann auch nicht als eine sexuelle Handlung von\n\neiniger Erheblichkeit im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB nF\nbeurteilt werden (vgl. Begründung zum Entwurf des 4. StrRG,\nBT Drucks. V1/1552 S. 15). Das gilt auch dann, wenn das\nflüchtige Berühren aus Sinnenlust geschehen ist.\n\n5.) Die bisher getroffenen Feststellungen reichen\nauch für die Annahme einer versuchten Vornahme sexueller\nHandlungen i.S. des § 176 Abs. 1 StGB nF nicht aus. Zwar\nkann auch unter dem neuen Recht ein Versuch dann vorliegen, wenn der Täter das Kind an einen zur Vornahme von\nsexuellen Handlungen geeigneten Ort führt (vgl. zum alten Recht RG HRR 39 Nr. 1136; zum neuen Recht Schriftlicher Bericht, BT Drucks. VI/3521 S. 38) oder das Kind\nzur sich unmittelbar anschließenden Vornahme oder Duldung\neiner sexuellen Handlung zu überreden versucht (vgl. BGH,\nUrteil vom 26. Januar 1965, 5 StR 624/64). Denn in diesen\nFällen ist das geschützte Rechtsgut, die von vorzeitigen\nsexuellen Erlebnissen ungestörte Gesamtentwicklung des\nKindes (vgl. Schriftlicher Bericht, BT Drucks. VI1/3521\nS. 34), bereits unmittelbar gefährdet (vgl. BGHSt 2, 380;\n4, 333; 20, 150).\n\nAus dem Urteil ergibt sich schon nicht eindeutig,\nwarum der Angeklagte gerade in Richtung Frölichstraße\nging. Der Tatrichter sagt nichts darüber, ob sich insbesondere in dieser Straße nach Auffassung des Täters ein\nzur geplanten Tatausführung geeigneter Ort befunden hat.\nVor allem aber ist die Absicht des Angeklagten, an diesem Tag mit dem Jungen homosexuelle Handlungen zu begehen, nicht zweifelsfrei festgestellt. Die Jugendkamnmer\nräumt nämlich auch die Möglichkeit ein, daß der Angeklagte\nnur eine weitere Verabredung in Richtung auf dieses Ziel\ntreffen wollte. In der bloßen Verabredung einer späteren\nZusammenkunft, bei der erst das Kind zur Vornahme oder\n\nDuldung sexueller Handlungen gebracht werden soll, ist\naber schon bisher von der Rechtsprechung nicht der Anfang\nder Vornahme einer unzüchtigen Handlung, sondern nur der\nBeginn der Verleitung zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen gesehen worden. Das neue Recht kennt dieser\nTatbestand des Verleitens nicht mehr. Die Aufforderung oder\nVerabredung zu einem späteren Treffen reicht auch zur Annahme eines Versuchs nach § 176 Abs. 1 StGB nicht aus\n(Dreher, StGB 34. Aufl. § 176 Anm. 6), da auch mit einem\nkonkreten Beeinflussungsversuch noch nicht begonnen war.\nMit einer solchen Verabredung wird der geplante körperliche Kontakt erst vorbereitet; die Verabredung geht somit\nnoch nicht über den Bereich einer Vorbereitungshandlung\nhinaus. |\n\nAus diesen Gründen war das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-22/1-str-606-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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