{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-01-22_1_StR_593_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-01-22","aktenzeichen":"1 StR 593/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 595/73 URTEIL\n2A FE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steinmetz Friedrich G EEE zus EEEEEEED\ndort geboren am NEED 1923,\n\nwegen versuchter Abtreibung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Januar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I von\n3, Juli 1973 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nAbtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und wegen Aussetzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDer Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich; die\nRevision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\nZwar sieht das Landgericht die entlastenden Umstände als\nüberwiegend an (UA S. 28); es ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Strafschärfungsgründe (UA S. 28) durch\nrechtsfehlerhafte Erwägungen beeinflußt worden sind.\n\nMit Recht rügt die Revision, daß die Strafkammer\ndem Angeklagten anrechnet, er habe, anstatt sogleich zu\nseiner Tat zu stehen, in Kauf genommen, daß sein Schwager\nin Verdacht geriet. Die in der Revisionsbegründung angeführte Erklärung des Angeklagten - er habe sich zunächst\naus Scham nicht zu seinen Taten bekannt und habe sich aus\nfamiliären Gründen erst einige Tage später stellen wollen -\nhat zwar keinen Eingang in das Urteil gefunden und kann\ndeshalb auf die Sachrüge hin nicht berücksichtigt werden. Schon das Fehlen einer Erläuterung rechtfertigt\nJedoch den Verdacht, daß der Tatrichter insoweit von\nrechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist. Dem Urteil ist\nnämlich nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte etwa versucht habe, den Verdacht auf seinen Schwager zu lenken,\nund daß diesem erhebliche Nachteile entstanden seien;\n\nnur dann könnte dem Angeklagten der im Urteil als\nstrafschärfend bewertete Vorwurf gemacht werden.\n\nDie Strafzumessungsgründe geben außerdem zu weiteren Bedenken Anlaß, Zwar wird die Tatsache, daß der\nAngeklagte vor 20 Jahren eine - höchstwahrscheinlich\nverjährte -— Abtreibung vorgenommen hatte, grundsätzlich\nberticksichtigt werden dürfen; § 49 BZRG steht nicht entgegen (vgl. dazu BGHSt 24, 378, 381). Andererseits können\nhierbei zwei Jahrzehnte straffreier Führung nicht unbeachtet bleiben, wenn die Persönlichkeit des Täters in\nBezug auf die ihm zur Last gelegte Tat zutreffend gekennzeichnet werden soll. Auch hier mag - wie der Senat\nbei einer lange zurückliegenden Vorstrafe ausgesprochen\nhat (BGHSt 6, 243, 245, 246) - \"die gerechte Beurteilung\neines solchen Zusammenhanges die Grenze menschlicher\nUrteilsfähigkeit erreichen.\"\n\nStrafschärfend wertet die Strafkammer bei beiden\nTatkomplexen, daß der Angeklagte eigensüchtig der eigenen\nSicherheit in Bezug auf die Erhaltung seiner Ehe gegenüber\ndem Leben als dem höchsten Rechtsgut unserer Rechtsordnung\nden Vorzug gegeben habe. Diese Erwägungen könnten dahin\ngedeutet werden, daß das Landgericht hierbei entgegen\n§ 13 Abs. 3 StGB Tatbestandsmerkmale der Vergehen gegen\n88 218, 222 verwertet hat, Vor allem sind diese Ausführungen\nschwer vereinbar mit den Gründen, die der Tatrichter für\ndas Vorliegen mildernder Umstände im Sinne des § 228 StGB\nanführt (UA S. 26): dort ist die Rede von Schrecknissen\nund Affektzuständen, von einer als existenz-vernichtend\nenpfundenen Gewalt, die von der Drohung der Ottilie An-GE auscineen. Die hiernach vom Landgericht angenommene\n\nKonfliktsituation rechtfertigt es jedenfalls nicht\nohne weiteres, den vom Angeklagten gewählten\n\n- strafbaren - Ausweg schlechthin als \"eigensüchtig\"\nzu kennzeichnen.\n\nDer Strafausspruch kann hiernach nicht bestehen\n\nbleiben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der\nBundesanwaltschaft.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-22/1-str-593-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-22/1-str-593-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:53.088587+00:00"}}