{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-01-22_1_StR_490_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-01-22","aktenzeichen":"1 StR 490/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 490/73 URTEIL\n2Rı 474%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den kaufmännischen Angestellten Ludwig REED\naus FEB, dort geboren am ii '3'>;\n\n2. den Arbeiter Rudolf R ED zus rei,\ndort geboren am EEE 1929, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Januar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EB aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten zu 1),\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\n_ Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n15. März 1973\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß schuldig sind:\n\na) der Angeklagte Ludwig R\ndes sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\nzwei Fällen (§§ 176 Abs. 1 n.F., 74 StGB),\n\nb) der Angeklagte Rudolf Ri .\n\ndes sexuellen Mißbrauchs von schutzbefohlenen\nKindern in zwei Fällen (§§ 174 Abs. 1 Nr. I n.F.,\n176 Abs. 1 und 2 n.F., 73, 74 StGB);\n\nI\nKon\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIl. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nLudwig RB wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Ludwig FED\nwegen zweifacher Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3\nStGB a.F.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nsechs Monaten und den Angeklagten Rudolf Rp wegen\nzweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit einem Kind\n(§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.), je tateinheitlich begangen\nmit einem fortgesetzten Vergehen der Unzucht mit Abhängigen\n(§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.) sowie mit einem fortgesetzten Verbrechen der versuchten Blutschande (§§ 173 Abs. 1 a.F.,\n43 StGB), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nsechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten Ludwig Rp hat\n' teilweise, die auf den Strafausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten Rudolf FEB in vollem Umfang Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund des zur Tatzeit und im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung\ngeltenden Rechts läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere sind auch die von dem Beschwerdeführer Ludwig\n\nREED erhobenen Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet.\n\nDennoch können die Schuldsprüche in der bisherigen\nForm nicht bestehen bleiben, weil die angewandten Strafvorschriften durch die während des Revisionsverfahrens\nin Kraft getretenen Bestimmungen von Art. 1 Nr. 15 und 16\ndes 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl I 1725) im Sinne\nder Milderung geändert worden sind. Die Vorschrift des\n8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB a,F. ist, soweit sie - wie im\nvorliegenden Fall allein in Betracht kommt - die Vornahne\nsexueller Handlungen des Täters an einem Kind, die Vornahme entsprechender Handlungen des Kindes an dem Täter\nund die Bestimmung des Kindes zu sexuellen Fremdberührungen\nbetrifft, durch die mit milderer Strafdrohung ausgestatteten Tatbestände des § 176 Abs. 1 und 2 StGB n.F. ersetzt.\nAn die Stelle von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ist für\nden Bereich der in § 176 Abs. 1 StGB n.F. umschriebenen\nsexuellen Handlungen die mildere Vorschrift des § 174\nAbs. I Nr. 1 n.F. getreten. Die Strafbarkeit der versuchten Blutschande ist entfallen. (vgl. Dreher, StGB 34. Aufl.\n§ 173 n.F. Anm. 1). Diesen Gesetzesänderungen hat das Revisionsgericht daher gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a\nStPO bei beiden Angeklagten Rechnung zu tragen. Die infolge Beschränkung der Revision des Angeklagten Rudolf\nROW bei ihm eingetretene Rechtskraft des Schuldspruchs steht nicht entgegen (BGHSt 20, 116, 120; BGH,\nUrteil vom 1. Oktober 1969 - 4 StR 352/69; BGH, Beschluß\n\nvom 25. November 1969 - 1 StR 279/69). Bei beiden Angeklagten ist nach Sachlage auszuschließen, daß sie sich\ngegenüber den auch aus den neuen Straftatbeständen zweifelsfrei hervorgehenden Schuldvorwürfen anders als bisher\nverteidigen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember\n1973 - 1 StR 530/73). Das Revisionsgericht kann daher\n\ndie auf der Grundlage klarer Feststellungen ergangenen\nVerurteilungen von sich aus den neuen Bestimmungen anpassen (8§ 354 Abs. 1, 354 a StPO). |\n\nDie Änderung der Schuldsprüche hat indessen zur\nnotwendigen Folge, daß der Tatrichter Gelegenheit erhalten muß, die Strafen auf der Grundlage des nunmehr anzuwendenden Strafrahmens neu zu bemessen. Ihm wird insbesondere auch die Prüfung obliegen, inwieweit die festgestellten Tathandlungen minderschwere Fälle darstellen\n(§ 176 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB n.F.) oder andererseits dem Bereich der besonders schweren Fälle (§ 176\nAbs. 3 StGB n.F.; vgl. hierzu Dreher aa0 § 176 Anm. 5 C)\nzuzuordnen sind. Bei dem Angeklagten Rudolf FEED\nist außerdem zu berücksichtigen, daß der gegen ihn erhobene Schuldvorwurf durch Wegfall der Strafbarkeit wegen\nversuchter Blutschande gemindert worden ist.\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen daher - von\nder Umstellung der Schuldsprüche abgesehen - im Strafausspruch zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nDas weitergehende Rechtsmittel des Angeklagten\nLudwig REED ist zu verwerten.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-22/1-str-490-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-22/1-str-490-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:53.024758+00:00"}}