{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-01-17_1_StR_425_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-01-17","aktenzeichen":"1 StR 425/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 1°%2# 091\nMm NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 425/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Kraftfahrer Gholam-Hossein Z ED - C Er ,\nohne Wohnsitz in der Bundesrepublik, geboren an EEEP\n\n1932 in EB (Iran), zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft in der Jr MEmEiEEER\n2.) den Kraftfahrer Ayoub R EEE - 7 EEE »\n\nohne Wohnsitz in der Bundesrepublik, geboren 1935 in\nTE iran), zur Zeit in Untersuchungshaft in der\n\nJVA Leuzzenzuil\n\nwegen Vergehens gegen das BetmG\n\nDer\n. vom.\n\nfür\n\n34\n\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\n17. ‚September 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am m Bundesgerichtshof\n\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EEEB |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellteriD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts München I vom 17. Januar 1974\nwerden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch\n\ndahin geändert, daß verurteilt werden\n\na) der Angeklagte Zn CHiipvesen unerlaub-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n(8 11 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1Nr. 1b,\nAbs. 7 Nr. 1, § 3 BetmG),\n\nb) der Angeklagte Foe TEE wesen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, § 1\nAbs. 1 Nr. 1b, Abs. 7 Nr. 1, § 3 BetnG,\n§ 419 StGB).\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGr unde:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zup- IE\n\n| wegen eines Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit\nHeroin in Tateinheit mit einem Vergehen des unerlaubten\n‚Besitzes von Heroin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 7 Nr. 1,\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BetmG, § 73 StGB\n\nzu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren: sowie den Angeklagten\nFEED TEE wegen eines Vergehens des unerlaubten Besitzes von Heroin in Tateinheit mit einem Vergehen der\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin gemäß\n\n§ 1 Abs. I Nr. 1b, Abs. 7 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 91\nAbs. 1 Nr. 1 und 4 BetmG, §§ 49, 73 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Die sichergestellten 2,97 ıg\nHeroin wurden eingezogen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne\nErfolg.\n\nDie Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 - in Verbindung\nmit § 1 Abs. ıNr. 1b, Abs. 7 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 -\nBetmG auf den festgestellten Sachverhalt begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Daß der Angeklagte Rup- TeiEEEED\ninsoweit nur wegen Beihilfe verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.\n\nRechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme tateinheitlich begangener Verstöße gegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetmG.\nDie Strafkammer hat hierzu die Meinung vertreten, daß das\nin dieser Bestimmung enthaltene Verbot des Besitzes von\nBetäubungsmitteln entgegen der im Urteil des BGH vom\n\n-L-\n\n10. April 1973 - 1 StR 619/72 - zum Ausdruck gebrachten\nRechtsansicht durch § 11. Abs. 1 Nr. 1 BetmG bzw. § 49 Step\n(Handeltreiben bzw. Beihilfe zum Handeltreiben) nicht konsumiert werde (UA S. 42). Diese Auffassung des Landgerichts\nsteht indessen auch im Widerspruch zu der inzwischen ergangenen Entscheidung des Senats vom 21. Februar 1974\n(BGHSt 25, 290), in der erneut betont wird, daß der Besitz\nvon Betäubungsmitteln als Folge des Erwerbs und der Vorbereitung der Veräußerung ein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens ohne eigenen\nUnrechtsgehalt sein kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73). Die Anwendung dieses Grundsatzes,\nvon dem abzuweichen kein Anlaß besteht, führt auch im vorliegenden Fall dazu, daß eine Verurteilung wegen unbefugten\nBesitzes von Betäubungsmitteln aus Gründen der Gesetzeseinheit ausscheidet. Nach den getroffenen Feststellungen versuchte der Angeklagte ZU CHE, eine ihm zur Verfügung\nstehende größere Menge von Heroin (2,97 kg) in München\nabzusetzen. Der in diesen Plan eingeweihte Angeklagte\nFOEE- TEE war inm dabei in der Weise behilflich,\n\ndaß er das unter nicht weiter aufklärbaren Umständen kurz\nvor der geplanten Übergabe in das gemeinsame Hotelzimmer\ngeschaffte Heroin für ZUp-CHEEW aufbewahrte und bewachte\n(va Ss. 6/7). ESCHE nahm dann das in eine Plastiktüte\nverpackte Heroin an sich und begab sich zu der vorgesehenen\nÜbergabestelle, wo er von wartenden Polizeibeamten festgenommen wurde (UA S. 7). Beide Angeklagte waren erst wenige Tage zuvor in Deutschland eingetroffen (UA S. 5).\nUnter diesen Umständen stellte sich die tatsächliche Sachherrschaft, die die Angeklagten an der Heroinmenge ausübten, sowohl in ihrer Vorstellung als auch bei objektiver\nBetrachtung Jeweils nur als zeitlich engbegrenzter, not-\n\nwendiger Teilakt des geplanten und in Angriff genommenen\n_ Veräußerungsgeschäfts und damit eines Handeltreibens im\nSinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG dar; ein eigenständiger |\nUnrechtsgehalt kommt dem „Besitz\" des Rauschgifts daher\n\nnach Sachlage nicht zu. Daß der Angeklagte REED TREE\n\nNO\n\nsich nur der Beihilfe zum unbefugten Handeltreiben schuldig\ngemacht hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die-\n\nser Angeklagte hier gerade durch die ihm im Sinne des § 11\nAbs. 1 Nr. 4 angelastete Aufbewahrung und Bewachung der\nHeroinmenge die Haupttat, auf deren Erfolg es auch ihm\nallein entscheidend ankam, gefördert hat.\n\nDer Schuldspruch war daher entsprechend zu beschränken.\n\nDer Strafausspruch bleibt jedoch davon unberührt.\nDas Landgericht hat ausgeführt, daß seine auf den tatsächlichen Umständen beruhenden Strafzumessungserwägungen\nauch dann gelten würden, wenn sich die Angeklagten - entgegen der im Urteil vertretenen Auffassung - nicht zweier\nin Tateinheit stehender Vergehen, sondern nur eines Ver-\n» gehens des Handeltreibens bzw. der Beihilfe zum Handeltreiben schuldig gemacht hätten (UA S. 44). Danach kann\nhier ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei richtiger Rechtsanwendung zu milderen Strafen gelangt wäre..\n\nAuch im übrigen läßt die Strafzumessung keinen\nRechtsfehler erkennen. Die Revisionen ger. Angeklagten\nwaren daher zu. verwerfen.\n\nPfeiffer Ms Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-17/1-str-425-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-17/1-str-425-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.846485+00:00"}}