{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1974-01-08_1_StR_461_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1974-01-08","aktenzeichen":"1 StR 461/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1.StR 461/73 URTEIL\n\n‚in der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer Yasar EB aus ACEEEE,\ngeboren am HHEEEEEEEEND 1939 ir: CHEN, Krs. Sm\n\nTürkei, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Januar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht uw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nAugsburg vom 23. März 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das. Rechtsmittel hat Erfolg, weil eine Verfahrensrüge durchgreift.\n\n1. An der Hauptverhandlung des Schwurgerichts nahm\nder Schöffe Manfred Tarara teil; er war an die Stelle der\nSchöffin Elfriede Syriste getreten, die von der Teilnahme\nan der Sitzung wegen eines Auslandsurlaubs entbunden worden war. Die Revision hält die Dienstbefreiung für ungerechtfertigt. Sie beanstandet außerdem mit Recht, daß\nhierüber - wie die Akten ergeben - der Vorsitzende der\n3. Strafkammer, Dr. Mayer, nicht aber der Schwurgerichtsvorsitzende Dr. Gleitsmann entschieden hat.\n\n2. Dieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz. Da\nder Zusammentritt des Schwurgerichts bereits bestimmt war,\nentfiel die Zuständigkeit des Strafkammervorsitzenden;\nnach der Sondervorschrift des § 83 Abs. 4 GVG hatte vielmehr der Vorsitzende des Schwurgerichts gemäß § 77 Abs. 3\nSatz 3, § 54 GVG die Entscheidung zu treffen, ob die\nSchöffin Syriste von der Teilnahme an der Sitzung zu entbinden war (BGH MDR 1959, 55 Nr. 86 = LM GVG § 77 Nr. 8;\nBGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 401/73). Allein\ner hätte nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befinden\nmüssen, ob die bloße Anzeige eines Auslandsurlaubs ohne\nnähere Angabe von Urlaubsziel und Urlaubsart (z.B. fest\ngebuchter Pauschalaufenthalt, Studienreise o.ä.) für die\nDienstbefreiung ausreichte oder ob eine Nachfrage erforderlich war. |\n\n3. Zu Unrecht berufen sich die beteiligten Richter\nin ihren dienstlichen Erklärungen darauf, daß Dr. Mayer\nals der Vorsitzende der 3. Strafkammer nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts Augsburg für die Entscheidung\nüber die Dienstbefreiung zuständig gewesen sei. Nach Ab-\n„schnitt III 2 c 3 der Geschäftsverteilung für das Jahr 1973\nwar die 3. Strafkammer u.a. zuständig für „Entscheidungen\nüber Streichen, Nichtheranziehen von Schöffen des Schwurgerichts sowie über Ablehnung von Schöffen des Schwurgerichts\". Damit sind schon nach dem Wortlaut die Entscheidungen gemeint, die nach § 77 Abs. 3 Satz 2, § 84 GVG\n„eine Strafkammer\", nicht aber der Vorsitzende zu treffen\nhat. Im übrigen wäre eine dem § 83 Abs. 4 GVG widersprechende Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans gesetzwidrig\nund daher unwirksan.\n\n4. Zwar ist Dr. Mayer der Stellvertreter Dr. Gleitsmann\nals Vorsitzender des Schwurgerichts gewesen. Jedoch hat\nDr. Gleitsmann auf Anfrage erklärt, daß er an der Entscheidung über die Dienstbefreiung der Schöffin Syriste\nnicht verhindert gewesen wäre, so daß auch die Möglichkeit\nausscheidet, Dr. Mayer habe ordnungsgemäß in seiner Eigenschaft als stellvertretender Vorsitzender des Schwurgerichts\nentschieden. Daß Dr. Mayer seine Entscheidung nach Rücksprache mit Dr. Gleitsmann getroffen hat, ändert nichts\ndaran, daß er für die Dienstbefreiung nicht zuständig war.\n\n5. Das Revisionsgericht kann auch nicht von sich aus\nfeststellen, daß die Schöffin Syriste mit Sicherheit von\nder Mitwirkung an der Hauptverhandlung zu befreien gewesen wäre, so daß die Richterbank auf jeden Fall dem Gesetz\nentsprechend besetzt war. Denn die Schöffin hatte in dem\n\nSchreiben vom 30. Januar 1973, in dem sie ihre Absicht\nanzeigte, „vom 10. bis 24. März ins Ausland auf Urlaub\"\nzu fahren, weiter darum gebeten sie davon in Kenntnis zu\nsetzen, wenn „irgendwelche Einwände auftreten\" sollten.\nDas läßt die Möglichkeit offen, daß ihr, wenn der für\n\ndie Dienstbefreiung von Schöffen erforderliche strenge\nMaßstab angelegt worden wäre, eine Verschiebung des Urlaubs zugemutet werden konnte, daß aber zumindest richtigerweise über die Dienstbefreiung nicht ohne nähere Rückfrage entschieden worden wäre.\n\n6. Nach allem muß die Besetzungsrüge zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils führen (§ 338 Nr. 1 StPO).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-08/1-str-461-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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