{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-12-20_1_StR_537_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-12-20","aktenzeichen":"1 StR 537/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 537/73 BESCHLUSS\n\n”\n\nH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Matthias WED au: MEERE,\ndort geboren am EEE 1937, zur Zeit in Haft,\n\nden Maurer Werner DÜEEEEEEED aus Cm,\ngeboren am MEERE 19.3 in He Nieder-\n\nösterreich, zur Zeit in Haft,\n\nden Eisenflechter Karl-Heinz FEB aus\nCE, geboren am GE 1943 in am\n\nLandkreis Passau,\nden kaufmännischen Angestellten Richard von\n\nK OD zu: MEERE, geboren am\nGEBEN 19.5 ir 1. GERNE,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nDer 1\n\n. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 20. Dezember 1973 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Aw,\n\nED und von Kup wird das Urteil des\n\nLandgerichts München I vom 22. Dezember 1972\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß hinter\ndem Wort „Diebstahl(s)\" jeweils die Worte\n\n„in erschwerter Form\" entfallen;\n\n2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafen gegen\n\nDER in den Fällen II 7, 23, 24, 25,\nFEB in den Fällen II 22, 26,\nvon in den Fällen II 20, 22, 26\n\nder Urteilsgründe;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen\ndiese drei Angeklagten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen und die Revision des\nAngeklagten WB gegen das vorbezeichnete Urteil\nwerden verworfen. Der Angeklagte WiiliBträgt die\nKosten seines Rechtsmittels.\n\nDas Landgericht hat auch in den Fällen, in denen vor\ndem 1. April 1970 ein Kraftfahrzeug mittels Aufbrechens\nentwendet wurde, Diebstahl in einem erschwerten Fall\n(§ 243 StGB nF) angenommen; es hat nicht berücksichtigt,\ndaß nach dem zur Tatzeit geltenden milderen Gesetz (§§ 242,\n243 StGB aF) diese Taten als einfacher Diebstahl (vgl.\nBGHSt 5, 205, 206) zu werten waren (§ 2 Abs. 2 StGB).\n\nDa insoweit ein anderer Strafrahmen in Betracht kommt,\nkann der Senat nicht völlig ausschließen, daß die Strafkammer - trotz gleichen Unrechtsgehalts - bei richtiger\nrechtlicher Würdigung andere Einzelstrafen verhängt hätte.\nDer Schuldspruch wird zur Vereinfachung insgesamt dieser\nRechtslage angepaßt.\n\nIm übrigen hat die umfassende Nachprüfung auf Grund\nder Revisionsrechtfertigungen aller vier Angeklagten keinen Rechtsfehler ergeben; dies gilt insbesondere auch\nhinsichtlich der Annahme von Tatmehrheit für die Hehlerei-\n\nhandlungen des Angeklagten WER (vgl. BGH bei Dallinger,\nMDR 1966, 24).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-20/1-str-537-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-20/1-str-537-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.449716+00:00"}}