{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-12-18_1_StR_510_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-12-18","aktenzeichen":"1 StR 510/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 510/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schneider Gerd Ss EEE zu: - GREEN,\ngeboren am EEE 945 in ve, zur Zeit in\nHaft, | |\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nFikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GDau: MEERE\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 29. Mai 1973\nwird verworfen; jedoch wird\n\n1. der Schuldspruch des Urteils geändert wie\nfolgt:\n\n\"Der Angeklagte ist schuldig eines fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 a),\nAbs. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1b),\nAbs. 4 Nr. 1 und 3, § 3 sowie § 9 dieses Gesetzes in Tateinheit (§ 73 StGB) mit einem\n\nfortgesetzten Vergehen der gewerbsmäßigen\nSteuerhehlerei nach §§ 398, 397 AbgO in\nVerbindung mit §§ 392 Abs. 1 und 4, 396 Abg0,\n88 1 Abs. 1 Nr. 3, 11, 12 Abs. 1, 21 Abs. 1\nUmsatzsteuerG\";\n\n2. die Anordnung wie folgt gefaßt:\n\"Es wird die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt angeordnet.\"\n\nII. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in\nTateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei unter Einbeziehung einer vom Landgericht Aschaffenburg erkannten Freiheitsstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten und\nzur Geldstrafe von 2000 DM (ersatzweise 50 Tagen Freiheitsstrafe) verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten \"in\neiner Entziehungsanstalt\" ist angeordnet, die Fahrerlaubnis ist ihm entzogen worden. Der Angeklagte rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Seine Revision hat keinen\nErfolg.\n\n1. Der Angeklagte beanstandet in erster Linie, daß\ndie Strafkammer Zurechnungsunfähigkeit verneinte. Dem Tatgericht ist jedoch kein Rechtsfehler unterlaufen. Es hat\ndie sich aus der Rauschgiftsucht des Angeklagten ergebenden Fragen gesehen und geprüft. In Übereinstimmung mit\ndem psychiatrischen Sachverständigen, der den Angeklagten\nnicht nur aus Anlaß dieses Verfahrens untersuchte, sondern\nschon im Sommer 1972 mehrere Wochen in der Universitäts-Nervenklinik WED behandelt hatte, ist die Strafkammer\nzu dem Ergebnis gekommen, daß möglicherweise \"für die\nüberwiegende Dauer der Tatzeit die Fähigkeit des Angeklagten, seinen Willen entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu steuern, erheblich vermindert, nicht jedoch ausgeschlossen war.\" Gegen diese Beurteilung ergeben sich\nkeine Bedenken aus den Auffassungen, die in der wissenschaftlichen Literatur zur Frage der Zurechnungsfähigkeit\nRauschgiftsüchtiger vertreten werden (vgl. Ehrhardt in\nPonsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 127;\nLangelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 3. Aufl. S. 344).\n\n2. Das übrige Revisionsvorbringen ist offensichtlich\nunbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils\ndurch den Senat hat ergeben:\n\na) Im Schuldspruch muß die Anführung von 8 1 Abs. 1\nNr. 1 Buchst. d) und § 4 BetmG entfallen.\n\nDie Strafkammer hat zur Qualität des Haschisch festgestellt, daß es sich um ein \"mit Streckmitteln zubereitetes Cannabisharz gehandelt\" habe. Dieser Stoff ist in\n§ 1 Abs. 4 Nr. 3 BetmG genannt. Er fällt nicht unter\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) BetmG (vgl. BGH, Urteile vom\n12. September 1972 - 1 StR 391/72 - und vom 23. Januar 1973\n- 1 StR 502/72 -; BayObL6GSt 1972, 82, 84).\n\nDie Strafvorschriften des § 11 Abs. 1 Nr. 1 und des\n§ 11 Abs. 1 Nr. 6 a) BetmG, nach welchen der Angeklagte\nverurteilt worden ist, stellen auf Verstöße gegen § 3 und\n§ 9 BetmG ab. Ein Verstoß gegen § 4 BetmG ist tatbestandsmäßige Handlung nach anderen, von der Strafkammer nicht\nangewandter Strafvorschriften.\n\nAufzunehmen in den Schuldspruch ist § 11 Abs. 4 BetmG\n\nb) Steuerhehlerei beging der Angeklagte nur deshalb,\nweil er seines Vorteils wegen Waren, hinsichtlich deren\nVerbrauchssteuer (und zwar Einfuhrumsatzsteuer) hinterzogen und Bannbruch begangen worden war, ankaufte und\nabsetzte (§§ 398 Abs. 1, 392 Abs. 1 und 4, 396 Abg0;\n\n88 1 Abs. 1 Nr. 3, 11, 12 Abs. 1, 21 Abs. 1 Umsatzsteuer).\nDie Annahme der Strafkammer, Vortat der Steuerhehlerei sei\nauch die Hinterziehung von Zoll, ist unzutreffend. Cannabisharz war zur Tatzeit zollfrei (vgl. VO EWG Nr. 1/71 v.\n\n17. Dezember 1970 - ABI Nr. L 1 v. 1. Januar 1971 S. 61\nTarifnummer 13.02; VO EWG Nr. 1/72 v. 20. Dezember 1971 -\nABl Nr. L 1 v. 1. Januar 1972 S. 62 Tarifnummer 13.02).\n\nZur Klarstellung hat der Senat den Schuldspruch unter\nBerücksichtigung dessen, was unter 2 a) ausgeführt ist,\n\nneu gefaßt.\n\nc) Ohne Einfluß auf ihn ist es, daß die Tat zum Teil\nin der Zeit verübt wurde, in der das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vom 10. Dezember 1929 (Opiunmgesetz) galt. Als Ganzes war die einheitliche (fortgesetzte) Handlung des Angeklagten erst mit ihrem Abschluß\nbegangen. Er fiel in die Zeit, in der das Gesetz über den\nVerkehr mit Betäubungsmitteln in seiner Neufassung (als\n\nBetäubungsmittelgesetz) - vgl. Bek. v. 10. Januar 1972\n\n(BGBl I 1) - in Kraft getreten war. Deshalb und weil der\n\nim Schuldspruch erfaßte Sachverhalt auch nach dem Opiungesetz strafbar war, hat die Strafkammer zutreffend allein\ndas zur Zeit der Tatvollendung geltende Betäubungsmittelgesetz zur Anwendung gebracht (vgl. RGSt 43, 355, 357;\n\n62, 1, 5; BGH, Urteile vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 417/56 -\nund vom 28. Juni 1966 - 1 StR 414/65 - 5. 29, wiedergegeben bei Dallinger MDR 1967, 12).\n\n3. Gegen die Einsatzstrafe bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen\nhat die - durch Ansatz auch von Zoll unrichtig berechnete -\nHöhe der Abgabenschuld offensichtlich keine Rolle gespielt.\nDie Strafkammer hat lediglich berücksichtigt, daß der Angeklagte \"auch steuerstrafrechtliche Normen verletzte\". Diese Erwägung trifft zu. Sie ist im übrigen nur von untergeordneter Bedeutung. In erster Linie fiel zum Nachteil\ndes Angeklagten ins Gewicht, daß er mehrere Erschwerungsgründe des § 11 Abs. 4 BetmG verwirklichte und daß er\nBetäubungsmittel in einer Menge weitergab, die ganz erheblich das Maß dessen überstieg, welches bereits einen\nbesonders schweren Fall im Sinne dieser Bestimmung zu begründen geeignet ist.\n\nDie Verhängung auch einer Geldstrafe (vgl. dazu\nFranzen/Gast, Steuerstrafrecht § 397 Rdn. 29), die Begründung und Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten, die Entziehung\nder Fahrerlaubnis, die Länge der Sperrfrist und die Anordnung der Einziehung sind nicht zu beanstanden. Der\nAusspruch der Unterbringung hat jedoch zu lauten: \"Es wird\n\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheiloder Entziehungsanstalt angeordnet\" (vgl. LK 9. Aufl.\n8 42 c Rdn. 28).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-18/1-str-510-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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