{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-12-18_1_StR_467_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-12-18","aktenzeichen":"1 StR 467/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zu den Rückfallvoraussetzungen in einem Fall vorsätzlicher Volltrunkenheit.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB §§ 17, 330 a\n\nZu den Rückfallvoraussetzungen in einem Fall vorsätzlicher Volltrunkenheit.\n\nBGH, Urt. v. 18. Dezember 1973 - 1 StR 467/73 -\nLG Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 467/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Heinrich MP aus\n\nN, dort geboren an EEE 1937,\n\nwegen vorsätzlicher Volltrunkenheit\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED au: EEEEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 13. Dezember 1972 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nMonaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n1. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrügen können schon deshalb nicht durchgreifen, weil die\nRevision keine Beweismittel angibt, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen.\n\n2. Auch die sachlichrechtliche Prüfung ergibt keinen\nRechtsfehler. Den allerdings knappen Urteilsausführungen\nist noch die Feststellung zu entnehmen, daß der Angeklagte\nnicht derart sinnlos betrunken war, daß ihm überhaupt die\nHandlungsfähigkeit fehlte (vgl. BGHSt 1, 124, 127). Vielmehr ergeben die Urteilsgründe, daß er den Hehlereitatbestand mit sog. natürlichem Vorsatz verwirklichte und\nnur sein Hemmungsvermögen wegen Trunkenheit möglicherweise vollständig ausgeschlossen war. Da er sich - zumindest bedingt - vorsätzlich in diesen Zustand versetzt\nhat, begegnet die Verurteilung wegen Vergehens gegen\n§ 330 a StGB keinen rechtlichen Bedenken.\n\nII, Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben. Das Landgericht hat strafschärfend in Betracht\ngezogen, daß der Angeklagte Rückfalltäter sei. Es stützt\ndie Anwendung des § 17 StGB in formeller Hinsicht auf\n\neinen Strafbefehl wegen Unterschlagung und ein Urteil\nwegen Diebstahls und Hehlerei. Nach Ansicht des Tatrichters ist dem Angeklagten vorzuwerfen, daß er sich\ndiese Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen:\nes bestehe ein innerer und kriminologisch zu begründender\nZusammenhang des Vergehens gegen § 330 a StGB zu den vorbezeichneten Vermögensdelikten, weil die eigentliche sog.\nRauschtat eineSachhehlerei sei (UA S. 40). Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage läßt § 17 StGB\nzwar auch den sog. ungleichartigen Rückfall genügen; als\nVorstraftaten reichen Verbrechen und vorsätzliche Vergehen\nJeder Art aus. Beim ungleichartigen Rückfall gewinnt jedoch die weitere sachliche Voraussetzung des § 17 StGB\nerhöhte Bedeutung, daß sich nämlich der Täter im Hinblick\nauf Art und Umstände der Straftaten vorwerfbar die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen.\n\nSchon bei der Beratung des 1. StrRG wurde - entsprechend\nder Begründung zu § 61 des E 1962 (S. 182) - gefordert, es\nmüsse auch beim ungleichartigen Rückfall eine \"bestimmte\nkriminelle Kontinuität\" gegeben sein (Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 20. Sitzung\nSs. 377 ff). Dem gleichzeitig geäußerten Wunsch, dieses\nErfordernis durch eine \"präzisere Fassung\" gesetzlich zu\nverankern, ist zwar nicht entsprochen worden. Jedoch haben\nder Bundesgerichtshof (Beschlüsse vom 28. Juli 1970 - 4 StR\n215/70 -, vom 3. September 1970 - 3 StR 149/70 - beide bei\nDallinger MDR 1971, 16 - und vom 21. Januar 1971 - 4 StR\n554/70 - sowie Urteil vom 14. Januar 1971 - 4 StR 531/70)\nund die Rechtslehre (LK 9. Aufl. § 17 Rdn. 19; Schönke/\nSchröder, StGB 16. Aufl. § 17 Ran. 11; Dreher, StGB 32. Aufl.\n\n§ 17 Anm. 3; Lackner/Maaßen StGB 7. Aufl. 8 17 Anm. 4;\nHorstkotte, JZ 1970, 153; Geerds, JZ 1969, 341) den\nGesetzesworten \"im Hinblick auf Art und Umstände der\nStraftaten\" entnommen, daß ein innerer, kriminologisch fassbarer Zusammenhang gegeben sein müsse; denn im allgemeinen\nkörıne die Warnfunktion nur von Verurteilungen wegen Taten\nausgehen, die in einem solchen Zusammenhang mit der neuen\nVerfehlung ständen,\n\nDie Frage, wann dieser Zusammenhang gegeben ist, wird\ninsbesondere in der Rechtslehre verschieden beantwortet;\nsie braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden.\nIn dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n14. Januar 1971 (4 StR 531/70) wird hier zutreffend ausgeführt: \"Bei der Prüfung, ob dieser innere Zusammenhang\nangenommen werden kann, sind die gesamten Umstände des\nFalles, die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und sein\nganzes persönliches Vorleben von Bedeutung; insoweit kann\nes auch auf die zeitlich weiter zurückliegenden Vortaten,\ndie nach § 17 Abs. 4 StGB nF nicht unmittelbar berücksichtigt werden dürfen, ankommen.\"\n\n2. Bisher nicht entschieden ist die Frage, ob und\nunter welchen Bedingungen vorsätzliche Volltrunkenheit\nin einem inneren Zusammenhang mit anderen Delikten stehen\nkann. In dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1970 (3 StR 182/70, bei Dallinger MDR 1971, 16) ist\nlediglich ausgeführt, daß der erhöhte Strafvorwurf des\n§ 17 StGB grundsätzlich auch gegenüber einem beschränkt\nzurechnungsfähigen Täter erhoben werden könne. Auch in\nder Rechtslehre (LK 9. Aufl. § 17 Rdn. 21) ist nur von\nalkoholbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit die\nRede; die Anwendung der Vorschrift wird dann in Betracht\n\ngezogen, wenn der Täter bereits wegen im Rausch begangener\nDelikte bestraft worden ist. In seinem Beschluß vom 25. November 1971 (1 StR 503/71, bei Dallinger MDR 1972, 198)\nhat der erkennende Senat in Bezug auf eine andere Frage\n(Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte) ausgesprochen, daß ein Vergehen gegen § 330 a StGB wegen des\nandersgearteten Vorsatzes nicht vergleichbar sei mit Taten,\ndie gegen die im Rauschzustand verletzte Strafnorm verstoßen.\n\nDie in mancher Hinsicht ähnliche Frage, ob vorsätzliche Volltrunkenheit im Sinne des § 330 a StGB für die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung ausreicht, d.h. ob\nsie als Symptomtat zusammen mit anderen Delikten gewürdigt werden darf, ist von der Rechtsprechung bisher bejaht worden. Das Reichsgericht (RGSt 73, 177 ff) und ihm\nfolgend der Bundesgerichtshof (Urteile vom 5. Dezember 1962\n- 2 StR 490/62 - und vom 23. Juni 1964 - 5 StR 211/64)\nhaben die Anwendung der §§ 20 a, 42 e StGB in der damaligen Fassung dann für zulässig gehalten, wenn die im Rausch\nbegangene Tat Ausdruck eines bestimmten verbrecherischen\nHanges ist. Der Bundesgerichtshof hat hierbei jedoch\nvorausgesetzt, daß das Vergehen gegen § 330 a StGB dem\nHang entspringt, sich zu betrinken und sodann Straftaten\nbestimmter Art zu verüben, und daß der Täter um seine\nNeigung zu solchen Taten weiß. Die Erfordernisse zur\ninneren Tatseite gehen damit über das hinaus, was der\nBundesgerichtshof im allgemeinen (BGHSt 1, 124, 126; 16,\n124, 125; 17, 333, 334) und selbst der 5. Strafsenat\n(BGHSt 10, 247, 251) zur Tatbestandsverwirklichung des\n§ 330 a StGB verlangt.\n\nOb diese Auffassung auch für § 42 e StGB in der neuen\nFassung gelten kann (so LK 9. Aufl. § 42 e Rdn. 27; Schönke/\nSchröder, StGB 16. Aufl. § 42 e Rdn. 17), ist hier nicht\nzu entscheiden. Unter den genannten Voraussetzungen wird\naber die Annahme eines Rückfalls bei vorsätzlichem Vergehen gegen § 330 a StGB jedenfalls nicht grundsätzlich\nauszuschließen sein. Hierbei ist aber auf die besondere\nEigenart dieser Vorschrift Bedacht zu nehmen.\n\n3. Diesem Erfordernis genügt die Begründung der Straf-Kammer für die Anwendung des § 17 StGB nicht. Sie hat zur\nDarlegung des inneren Zusammenhanges auf die sog. Rauschtat abgestellt. Das ist schon deshalb bedenklich, weil dem\nAngeklagten in diesem Verfahren nicht Hehlerei zur Last\ngelegt wird; ihm wird vielmehr vorgeworfen, daß er sich\nvorsätzlich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat, und die in diesem Zustand ausgeführte Hehlereihandlung ist lediglich Bedingung der Strafbarkeit. Daß er bei Beginn der Straftat - als er anfing\nsich zu betrinken - durch die vorangegangenen Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten gerade vor dem Alkoholrausch und seinen möglichen strafrechtlichen Folgen hätte\n. gewarnt werden sollen, ist nicht ohne weiteres ersichtlich.\nDer Angeklagte wird zwar als Alkoholiker bezeichnet\n(UA S. 36); die im Urteil angeführten Vorstrafen (UA S. 29 ff)\nbetreffen aber keine im Rausch begangenen Taten.\n\nDie sog. Rauschtat kann - für sich betrachtet - im gegebenen Fall den inneren Zusammenhang nicht herstellen.\nNach den Feststellungen war das Hemmungsvermögen - nicht\nwiderlegbar - ausgeschlossen. Es wird aber gerade erwartet,\ndaß die von den Vorverurteilungen ausgehende Warnung die\nHemmungen verstärkt. Diese Wirkung kann bei Wegfall des\n\nSteuerungsvermögens nicht eintreten; der Vorwurf, der Angeklagte habe die Warnung mißachtet, als er die Hehlerei mit\nnatürlichem Vorsatz beging, läßt sich deshalb in dieser\nHinsicht nicht erheben.\n\nHiernach muß der Strafausspruch aufgehoben werden,\n\nweil er auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 17 StGB\nberuhen kann. Der Tatrichter hat zur Beurteilung der materiellen Voraussetzungen des Rückfalls nur die beiden angeführten\nVorverurteilungen herangezogen; wie das oben zitierte Urteil\ndes Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 1971 (4 StR 531/70)\nergibt, dürfen jedoch für diese Frage auch die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und sein Vorleben einschließlich\nder weiter zurückliegenden Vortaten berücksichtigt werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-18/1-str-467-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":7}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-18/1-str-467-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.334513+00:00"}}