{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-12-18_1_StR_458_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-12-18","aktenzeichen":"1 StR 458/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hat das Amtsgericht im Bußgeldverfahren ohne Hauptverhandlung entschieden, so ist gegen den Beschluß\ndie Rechtsbeschwerde zulässig, wenn das Gericht zuvor nur den Betroffenen, nicht aber den Verteidiger,\ndessen Bestellung angezeigt war, auf die Möglichkeit\neines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hingewiesen hatte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nOWiG § 72 Abs. 1, 8 79 Abs. 1 Satz iNr.5\n\nHat das Amtsgericht im Bußgeldverfahren ohne Hauptverhandlung entschieden, so ist gegen den Beschluß\ndie Rechtsbeschwerde zulässig, wenn das Gericht zuvor nur den Betroffenen, nicht aber den Verteidiger,\ndessen Bestellung angezeigt war, auf die Möglichkeit\neines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hingewiesen hatte.\n\nBGH, Beschl. v. 18. Dezember 1973 - 1 StR 458/73 -\nAG Backnang\nOLG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nA_StR 458/73 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Feinmechaniker Kurt I CEEEEEB aus DIENEN\ngeboren am MED 1917 in SEEEEEEEEEED,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 18. Dezember 1973 beschlossen:\n\nHat das Amtsgericht im Bußgeldverfahren ohne\nHauptverhandlung entschieden, so ist gegen\nden Beschluß die Rechtsbeschwerde zulässig,\nwenn das Gericht zuvor nur den Betroffenen,\nnicht aber den Verteidiger, dessen Bestellung\nangezeigt war, auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hingewiesen hatte.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Betroffene hatte gegen einen Bußgeldbescheid,\nder wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gegen ihn ergangen war, Einspruch eingelegt. Daraufhin war er vom Amtsgericht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG auf die Möglichkeit\nhingewiesen worden, daß über diesen Einspruch im schriftlichen Verfahren entschieden werden und er diesem Verfahren widersprechen könne; dem Verteidiger des Betroffenen,\nder seine Bestellung angezeigt hatte, war ein solcher Hinweis nicht zugegangen.\n\nDa der Betroffene keinen Widerspruch erhob, setzte das\nAmtsgericht durch Beschluß gegen ihn eine Geldbuße von\n\nNunmehr hat der Betroffene gegen diesen Beschluß\nRechtsbeschwerde erhoben, weil der Hinweis gemäß § 72\nAbs. 1 Satz 2 OWiG nicht auch seinem Verteidiger gegeben\nworden sei.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht möchte die Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfen, weil ein Fall des\n§ 79 Abs. 1 OWiG nicht vorliege und weil auch eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG\nnicht geboten erscheine. Es sieht sich daran aber gehindert durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm\nvom 27. November 1969 (VRS 38, 204), des Oberlandesgerichts\nKöln vom 6. Februar 1970 (VRS 38, 369), des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 1970 (Die Justiz 1970, 425)\nund des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 4. November 1970\n(DAR 1971, 53).\n\nDiese Entscheidungen halten die Rechtsbeschwerde gegen\nBeschlüsse in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 5 OWiG auch dann für zulässig, wenn das Amtsgericht zwar den Betroffenen, nicht aber dessen Verteidiger, der sich legitimiert hatte, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2\nOWiG darauf hingewiesen hatte, daß über den Einspruch gegen\nden Bußgeldbescheid ohne Hauptverhandlung entschieden werden könne und daß dagegen Widerspruch möglich sei.\n\nDemgegenüber ist das vorlegende Oberlandesgericht\nStuttgart der Auffassung, dem Betroffenen obliege eine\neigene Verpflichtung, sich um seine prozessualen Belange\nim zumutbaren Rahmen selbst zu kümmern; er müsse daher,\nwenn er sich über einen ihm zugegangenen Hinweis des Gerichts nicht im klaren sei, von sich aus an seinen Ver-\n\nteidiger herantreten, um den Eintritt prozessualer Nachteile zu vermeiden; mache er von dieser naheliegenden\nMöglichkeit keinen Gebrauch und werde er auch selbst nicht\ngegenüber dem Gericht tätig, so müsse er sich den dadurch\neintretenden Verlust verfahrensrechtlicher Möglichkeiten\nzurechnen lassen.\n\nDa das Oberlandesgericht Stuttgart mit der beabsichtigten Entscheidung von den angeführten Beschlüssen anderer\nOberlandesgerichte abweichen würde, hat es die Sache gemäß\n8 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof\nzur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:\n\n„Ist gegen den nach § 72 OWiG ergangenen Beschluß in entsprechender Anwendung von § 79\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG Rechtsbeschwerde\nzulässig, wenn zuvor zwar der Betroffene,\nnicht aber sein Verteidiger, obgleich er\nsich legitimiert hatte, auf die Möglichkeit\ndes § 72 Abs. 1 OWiG hingewiesen wurde?\"\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.\n\nIn der Sache vermag der Senat in Übereinstimmung mit\ndem Generalbundesanwalt dem vorlegenden Gericht nicht zu\nfolgen.\n\n1. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden,\ndaß dann, wenn dem Betroffenen der in § 72 Abs. 1 Satz 2\nOWiG vorgeschriebene Hinweis nicht zugegangen ist, gegen\n\nden im schriftlichen Verfshrer «r!2sserenr Beschluß des\nAmtsgerichts in entsprechen?>r Anwenhimne des § 79 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 5 OWiG die Rerttsbeschwarde zulässig ist\n\n(BGHSt 24, 293 m. Nachw.). \"inse Rechtssuffessung gründet\nsich auf die Erwägung, daß das vereinfachte Beschlußverfahren nur im Einverstänänis rit den Beteiligten durchgeführt werden darf, daß aber das - zumindest stillschweigende - Einverständnis wiederum voraussetzt, die Beteiligten seien über die Absicht des Gerirhts, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, und über ihr Widerspruchsrecht unterrichtet worden (vgl. auch BGH=St 24. 15, 19),\n\n2. Nun begründet zwar der Wortlaut des Gesetzes nur\ndie Pflicht, „den Betroffenen\" (und die Staatsanwaltschaft)\nauf die Möglichkeit des Beschlußverfahrens hinzuweisen\n(§ 72 Abs. 1 OWiG); vom Verteidiger ist in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich die Rede, Jedoch ergibt sich aus\nder Stellung des Verteidigers im Verfahren und seinem Verhältnis zu dem Betroffenen, daß ihm auf jeden Fall der\nhier in Rede stehende Hinweis zu geben ist,\n\nDer Betroffene, der einen Verteidiger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, darf davon ausgehen, der Verteidiger werde von allen weiteren verfahrensrechtlich bedeutsamen Schritten des Gerichts Kenntnis erhalten, damit er in Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten die erforderlich srscheinenden Maßnahmen treffen\nkann (OLG Karlsruhe NJW 1968, 1438 = JZ 1969, 710 m. zust.\nAnm. Eb. Schmidt). Dies gilt nicht zuletzt für die dem\nLaien oft nur schwer verständliche Frage, ob in der betreffenden Bußgeldsache einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren widersprochen werden soil oder nicht,\nda darin die Möglichkeit. beschlossen liezt, die Verfahrens-\n\nform zu wählen und sich in der wirksanmsten Form zu dem\nerhobenen Vorwurf zu äußern (vgl. OLG Hamm VRS 38, 204).\nZutreffend hat daher die Rechtsprechung übereinstimmend\nangenommen, daß der Hinweis an den Verteidiger, auch wenn\ner nicht durch den Wortlaut des § 72 Abs. 1 OWiG gefordert\nwerde, nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103\nAbs. 1 GG) geboten sei; denn wenn das Gericht außerhalb\nder Hauptverhandlung eine Entscheidung treffen will, die\neine Erklärung des durch einen Verteidiger vertretenen Betroffenen voraussetzt, dann geht der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dahin, daß der Verteidiger\nvon der Absicht des Gerichts verständigt und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (BayObLG6St 1970, 150).\n\nIm Ergebnis zu Recht haben daher die mit der Frage\nbisher befaßten Oberlandesgerichte übereinstimmend mit\nZustimmung des Schrifttums den Fall, daß der Hinweis dem\nBetroffenen, aber nicht dem Verteidiger zugeht, in den\nRechtsfolgen dem Fall gleichgestellt, daß der Betroffene\nnicht unterrichtet wird, und haben dementsprechend in\nentsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG\ndie Rechtsbeschwerde zugelassen (BayObLG DAR 1971, 53;\n\nOLG Karlsruhe Die Justiz 1970, 425; OLG Hamm VRS 38, 204;\nOLG Köln VRS 38, 369; OLG Hamm VRS 39, 128; Göhler, OWiG\n2. Aufl. § 72 Anm. 2; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG § 72\nRdn. 4, 14; Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 72 OWiG Anm. 2,\n§ 79 OWiG Anm. 2 E; Kohlhaas in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze OWiG § 72 Anm. 1).\n\n3. Was das vorlegende Oberlandesgericht gegen diese\ngefestigte Rechtsauffassung vorbringt, vermag nicht zu\nüberzeugen.\n\na) Die entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1\nNr. 5 OWiG auf den hier zu entscheidenden Fall stellt nicht\neine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift dar, die mit\nder gesetzgeberischen Entscheidung einer Einschränkung und\nVereinfachung der Rechtsmittel im Bußgeldverfahren nicht\nzu vereinbaren wäre; sie ist vielmehr durch den Grundsatz\n\ndes rechtlichen Gehörs als verfassungskonforme Auslegung\ngeboten.\n\nb) Daß im Strafverfahren in gewissen Fällen (§§ 297,\n302 StPO) Maßnahmen des Verteidigers von der Willensentscheidung des Beschuldigten abhängig sein können, besagt\nnichts dagegen, daß die gesetzliche Pflicht des Gerichts,\ndem Betroffenen einen bestimmten Hinweis zu geben, auch\ndie Unterrichtung des Verteidigers umfaßt.\n\nc) Der Hinweis, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nvon einer prozessualen Mitwirkungspflicht des Beschuldigten ausgeht (vgl. BGHSt 25, 89), ergibt nichts für den\nvorliegenden Fall; denn dort geht es um die Frage des\nunabwendbaren Zufalls, der hier nicht in Betracht kommt.\n\n4. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluß vom\n7. Juli 1970 (NJW 1970, 1613 - insoweit in BGHSt 23, 298\nnicht abgedruckt) die vorliegende Rechtsfrage zwar nicht\nentschieden; die Beschlußgründe - wonach in jenem Fall\nder Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG an die Verteidiger deshalb entbehrlich war, weil sie durch die Akteneinsicht erfahren hatten, daß der Amtsrichter nach § 72\nAbs. 1 Satz 1 OWiG verfahren wolle - machen jedoch deut-\n\nlich, daß auch der 5. Strafsenat die herrschende Rechtsansicht teilt.\n\n5. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn\ndas Amtsgericht im Bußgeldverfahren ohne Hauptverhandlung\nentschieden hat und zuvor nur den Betroffenen, nicht aber\nden Verteidiger, dessen Bestellung angezeigt war, auf die\nMöglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs\nhingewiesen hatte.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-18/1-str-458-73","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":11},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-18/1-str-458-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.312334+00:00"}}