{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-12-18_1_StR_452_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-12-18","aktenzeichen":"1 StR 452/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 452/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Buchhändler Dirk ven den DB aus\nSt. BEE, dort geboren an ED 1946, zur\nZeit in Haft,\n\n2. den Graphiker Ivon S ED zus FEED,\ngeboren am MEEEEEED 1935 in N EmuHHEEER.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Eundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten van den DB\nund SE gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 2. Oktober 1972\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten van den Du\n- unter Freisprechung im übrigen - wegen gemeinschaftlicher\n\nschwerer räuberischer Erpressung und wegen Trunkenheit im\nStraßenverkehr (§§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, §§ 47,\n316, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nund einem Monat, den Angeklagten SP wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung und wegen Hehlerei (§§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1\nNr. 1, §§ 47, 49, 259, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nBeide Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen\nRechts, der Angeklagte SED auch Verstöße gegen\nVerfahrensvorschriften.\n\nI. Die Revision des Angeklagten van den DER\n\nDer Senat hat auf die allgemein erhobene Sachrüge\ndas angefochtene Urteil umfassend nachgeprüft; ein Rechtsfehler hat sich dabei richt ergeben. Das Rechtsmittel ist\noffensichtlich unbegrürdet.\n\nII. Die Revision ces Angeklagten SEE.\n\n1. Der Beschwerdeführer sieht § 338 Nr. 1 StPO als\nverletzt an, weil in der Hauptverhandlung weder der ordentliche Vorsitzende, Lancgerichtsdirektor Kohler, noch dessen\ngeschäftsplanmäßiger Stellvertreter, Landgerichtsrat Iltis,\nden Vorsitz geführt hätten; als Vorsitzender sei vielmehr\nLandgerichtsrat Haser tätig gewesen. Dadurch seien die\n83 62, 66 GVG aF (richtig: 21 £f GVG nF) verletzt worden.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nAus den dienstlichen Erklärungen, die dem Revisionsführer bekanntgemacht worden sind, ergibt sich, daß Landgerichtsdirektor Kohler als Vorsitzender und Landgerichtsrat Iltis als Berichterstatter an einer umfangreichen\nStrafsache mitzuwirken hatten, deren Hauptverhandlung\nam 3. Oktober 1972 begann und zu der 64 Zeugen geladen\nwaren. Daß der Vorsitzende angesichts der für die Vorbereitung dieser Sache erforderlichen Zeit beide Richter\nals verhindert angesehen hat, an der Hauptverhandlung in\nder vorliegenden Sache mitzuwirken, deren Beginn auf den\n26. September 1972 anberaumt war und die dann tatsächlich\nbis zum 2. Oktober 1972. durchgeführt wurde, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nDie Verhinderung konnte der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Kohler, feststellen, auch soweit er selbst betroffen war. Denn die Verhinderung des Vorsitzenden eines\ngerichtlichen Spruchkörpers, die ausschließlich durch die\nin seiner Kammer anfallenden Rechtsprechungsaufgaben verursacht wird, braucht nicht durch den Präsidenten des\nGerichts festgestellt zu werden, wenn der Vorsitzende\ndurch ein Mitglied seines Spruchkörpers vertreten wird\nund sich diese Vertretung auch sonst nicht auf die übrigen Kammern auswirkt (BGH NJW 1968, 512; ebenso Schäfer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 21 £ GVG Anm. II 4b);\nsoweit der erkennende Senat in früheren Entscheidungen\n(vom 2. November 1965 - 1 StR 416/65 - und vom 23. November 1965 - 1 StR 495/65 = DRiZ 1966, 93) eine andere\nAuffassung vertreten hatte, hat er daran auf Anfrage des\n4. Strafsenats nicht festgehalten (BGH aa0 S. 513).\n\nDa die Richter Haser und Dr. Maier seit Beginn des\nGeschäftsjahres 1972, Landgerichtsrat Geiger seit 2. Mai\n1972 (Beschluß des Präsidiums vom 28. April 1972) der\n1. Strafkammer angehörten, wirkte die Vertretung nicht\nüber diese Kammer hinaus, so daß Landgerichtsdirektor\nKohler sowohl seine eigene als auch die Verhinderung seines regelmäßigen Vertreters Iltis feststellen konnte.\n\nDa sich aus seiner dienstlichen Erklärung auch eindeutig ergibt, daß er schon durch die Vorbereitung der\nHauptverhandlung seiner Strafkammer vom 3. Oktober 1972\nverhindert war, kommt es nicht mehr darauf an, ob die\nAnnahme der Verhinderung zusätzlich auf die Vorbereitung\nder Schwurgerichtssitzung vom 18. Oktober 1972 gegründet\nworden ist.\n\n2. Die Revision meint, der Erpresserbrief und der\nNotizzettel der Mitangexlagten HB seien nicht verlesen worden; beide Urkunden sind jedoch im Sitzungsprotokoll neben anderen Schriftstücken unter der Sammelüberschrift „Es wurde varlesen:\" angeführt (Bd. V S. 366/\n367 d.A.); ebenso wurden die von der Revision angeführten\nÜberführungsstücke nach dem Sitzungsprotokoll „vorgelegt\"\n(Bd. V 5. 333/334, 335, 343, 347, 367 d.A.) und damit\n\nauch in Augenschein genommen,\n\n3, Der Hinweis, daß die - als Anstiftung angeklagte -\nTat des Angeklagten Sp „auch als Beihilfe zu einer\nschweren räuberischen Erpressung angesehen werden könne\"\n(Bd. VS. 371 d.A.), genügte entgegen der Auffassung der\nRevision den Anforderungen des § 265 StPO.\n\n4. Auch die Sachrüxge deckt keinen Rechtsfehler auf.\nInsbesondere steht der Annahme einer schweren räuberischen\nErpressung - zu der SEE Beihilfe geleistet hat -\nnicht entgegen, daß die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr\nfür Leib oder Leben (§ 255 StGB) nicht gegen den Genötigten, sondern gegen einen Dritten - die vermeintliche Geisel -\ngerichtet war. Denn auch die Bedrohung eines Dritten kann\neine Drohung im Sinne der §§ 253, 255 StGB sein, sofern\nnur das dem Dritten angedrohte Übel geeignet ist, auch\nvon demjenigen, der genötigt werden soll, als ein Übel\nangesehen zu werden (BGH GA 1961, 82 im Anschluß an RGSt 17,\n82, 83); eine Beschränkung des in Betracht kommenden Personenkreises, etwa auf Angehörige des Genötigten oder ihm\nbesonders nahestehende Personen, hat die Rechtsprechung\nstets abgelehnt, sondern es nur darauf abgestellt, daß\ndie Bedrohung des Dritten jedenfalls einen Zwang auf den\nWillen des Genötigten durch Erregung von Furcht bezwecken\nsoll (so schon RG Rspr. 3, 317, 319).\n\nDas aber ist hier hinreichend dargetan.\n\nZur Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB übersieht\ndie Revision die Feststellung des Landgerichts, daß die\nPistole mit zwei Platzpatronen und drei Gaspatronen geladen war.\n\n5. Auch die übrigen Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-18/1-str-452-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-18/1-str-452-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.291478+00:00"}}