{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-12-18_1_StR_440_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-12-18","aktenzeichen":"1 StR 440/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 440/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Herbert K OB zus A, sort\ngeboren am ED 1948, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Ansbach vom\n11. Juli 1973 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes\n(§ 249 StGB), gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung\n(§§ 253, 255, 47 StGB) und schweren Raubes (§§ 249, 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) unter Anwendung von § 249 Abs. 2 und\n§ 250 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n3 Jahren 6 Monaten verurteilt.\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten\nwird, rügt vergeblich Verletzung materiellen Rechts.\n\nDie Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zubilligung mildernder Umstände. Sie ist der Ansicht, die von\nder Strafkammer angenommenen Strafmilderungsgründe - geringe Beute und Tatbegehung unter Alkoholeinfluß - seien\ndurch die getroffenen Feststellungen nicht ausreichend\nbelegt, während die Strafkammer andererseits gewichtige\nErschwerungsgründe unberücksichtigt gelassen habe; bei\nder hiernach gebotenen Anwendung des Regelstrafrahmens\nund teilweise anderen Strafzumessungserwägungen hätte der\nAngeklagte zu einer wesentlich höheren Strafe verurteilt\nwerden müssen. Diesen Darlegungen vermag der Senat nicht\nzu folgen.\n\nDie Entscheidung darüber, ob mildernde Umstände vorliegen und inwieweit sie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, ist Sache des Tatrichters (BGH GA 1963, 207).\nEr ist dabei allerdings verpflichtet, alle Umstände zu prüfen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht\nkommen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie der Tat selbst\n\ninnewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen\n(RGSt 48, 308; BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1966, 894); nur nach\ndem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen der Besonderheit des Falles entspricht oder ob die Sachlage die\nAnwendung des für mildere Fälle vorgesehenen außerordentlichen Strafrahmens gebietet (RGSt 48, 310; BGH NJW 1960,\n1869 Nr. 16). Das hat die Strafkammer jedoch nicht verkannt. Sie hat sich nicht etwa darauf beschränkt, einzelne\nfür den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte hervorzuheben, sondern sie hat auch die belastenden Tatumstände\nerörtert und hiernach eine Gesamtabwägung vorgenommen\n\n(UA S. 10).\n\nEntgegen der Meinung der Revision sind dem Tatrichter\ndabei auch keine Rechtsfehler unterlaufen. Die Annahme des\nUrteils, daß der Angeklagte in allen Fällen nur eine „geringe Beute\" erzielte, wird von den Feststellungen über\ndie Höhe der den Tatopfern zugefügten Verluste (74.-, 30.-\nund allenfalls 137.- DM) auch dann getragen, wenn man berücksichtigt, daß es sich jeweils um die gesamte Barschaft\nder Überfallenen handelte. Hierbei durfte die Strafkamner\nauch zu Gunsten des Angeklagten in Rechnung stellen, daß\ner sich durchweg bereits vor Tatbegehung über die beschränkte Höhe der zu erwartenden Beute im klaren war\n(UA S. 10). Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Urteil\nbei sämtlichen Straftaten von einer - teilweise erheblichen - Alkoholbeeinflussung des Angeklagten ausgeht\n(UA S. 10). Dieser Gesamtfeststellung steht nicht entgegen, daß im Fall III die Art der Getränke, die der Angeklagte in der Gastwirtschaft „Zum SEE\" zu sich genommen\nhat, nicht näher mitgeteilt wird (UA S. 5). Danach war der\nTatrichter aber auch nicht gehindert, in der alkoholischen\nEnthemmung des Angeklagten einen wesentlichen Strafmilde-\n\nrungsgrund zu sehen. Selbst bei verschuldetem Alkoholgenuß\nist ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß eine Strafmilderung für im Zustand der Angetrunkenheit begangene\nStraftaten keinesfalls gewährt werden dürfe, nicht anzuerkennen.\n\nNach alledem stellt sich der Vortrag der Revision nur\nals Versuch dar, den festgestellten Straferschwerungsgründen im Verhältnis zu den Milderungsgründen ein größeres\nGewicht zu geben als die Strafkammer ihnen beigelegt hat.\nDamit können jedoch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts - die auch sonst keine Rechtsfehler enthalten -\nnicht in Frage gestellt werden (vgl. BGH GA 1963, 207, 208).\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-18/1-str-440-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-18/1-str-440-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.270055+00:00"}}