{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-12-11_1_StR_530_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-12-11","aktenzeichen":"1 StR 530/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 530/73 URTEIL\nRB\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Erich CG EEE zus\nGEB zeboren snCE 19.5 ir vom,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n7. Juni 1973\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der sexuellen Nötigung und\nder versuchten sexuellen Nötigung\n(88 178, 43, 74 StGB) schuldig ist;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVoı Recıts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Gewaltunzucht und wegen versuchter Gewaltunzucht zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\nSie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verurteilung kann in der bisherigen Form\nnicht bestehen bleiben, weil Art. 1 Nr. 16 des 4. StrRG\nvom 23. November 1973 (BGBl I 1725), der u.a. den § 176\nAbs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ändert, während des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist. § 178 StGB n.F., der hier\nin Betracht kommt, ist gegenüber dem früheren Tatbestand\ndes § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB das mildere Gesetz, weil die\nneue Vorschrift die Annahme eines minder schweren Falles\nermöglicht und dafür eine Untergrenze von drei Monaten\nFreiheitsstrafe vorsieht. Maßgebend ist, welches Gesetz\nfür den konkreten Fall die mildeste Beurteilung zuläßt\n(BGHSt 20, 75). Ist ein leichter Fall in Betracht zu\nziehen, so entscheidet die untere Grenze des neuen Strafrahmens (RGSt 75, 310). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB ist\ndeshalb § 178 StGB n.F. anzuwenden. Das gilt auch für den\nVersuch, dessen Strafbarkeit sich hier aus §§ 1 Abs. 1,\n43 Abs. 1, 178 Abs. 1 StGB ergibt.\n\nII. 1. Eine Änderung des Schuldspruchs ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der bereits getroffenen\nFeststellungen vorzunehmen, weil sich der Tatbestand der\nsexuellen Nötigung in § 178 StGB n.F., soweit er hier in\n\nBetracht kommt, nur unwesentlich vom früheren § 176 Abs. 1\nNr. 1 StGB unterscheidet. Die Feststellungen sind demgemäß\nauch nach dem neuen Rechtszustand in der richtigen Zielrichtung getroffen. Daß der Angeklagte sich nach dem neuen\nStraftatbestand anders als bisher verteidigen könnte, ist\nnicht ersichtlich.\n\n2. Der bisherige § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB enthielt das\nMerkmal der Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Gewalt,\nwährend § 178 StGB n.F, auf die Nötigung mit Gewalt zur\nDuldung sexueller Handlungen abstellt. Damit ist trotz\nder Änderung des Wortlauts keine Änderung des bisherigen\nRechts eingetreten, die sich zugunsten des Angeklagten\nauswirken kann. Der Begriff der Nötigung mit Gewalt umfaßt nicht nur den Fall, in dem Gewalt angewendet wird,\num einen Willensentschluß des Opfers herbeizuführen, sondern erst recht auch das Vorgehen des Täters, der mit\nGewalt \"unmittelbar zum Ziel kommen will\" ( so auch Wilts,\nNiederschriften des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform 6. Wahlperiode 52. Sitzung S. 1612).\n\n3. Diese Voraussetzungen sind hier im Fall II 1\n(LEE) erfüllt. Der Angeklagte fiel die Sekretärin\nLCD vor der Haustür von hinten an, hielt ihr den\nMund zu, brachte sie innerhalb des Hauses zu Fall, faßte\nin geschlechtlicher Erregung mit einem gezielten Griff\nüber dem Schlüpfer an ihren Geschlechtsteil und drückte\nihn leicht. Der gesamte Vorfall dauerte mehrere Minuten\n(UA S. 4,5).\n\n4. Nach § 184 c Nr. 1 StGB n.F. sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Das\n\nist hier zu bejahen. Ein längeres Betasten des Geschlechtsteils, auch über der Kleidung, ist in der Regel als\nsexuelle Handlung zu werten. Hier kommt hinzu, daß der\nAngeklagte eine ihm unbekannte Frau bei Dunkelheit überfallartig in einem Hausflur niederwarf, ehe er sich an\n\nihr sexuell vergriff. Da der Vorgang sich insgesamt über\nmehrere Minuten erstreckte, ist die Handlung nicht nur\n\nals flüchtige Zudringlichkeit anzusehen.\n\n5. Die geschlechtliche Tendenz im Vorgehen des Angeklagten ist eindeutig festgestellt. Die voraufgegangene\nBehandlung mit einem dämpfenden Medikament schließt sie\nkeineswegs aus (UA S. 6, 7). Die gesamte Therapie in der\nZeit vom 28. Mai 1971 bis 28. Februar 1972 führte zwar\nzu einer Minderung des geschlechtlichen Verlangens und\nder Beiwohnungsfähigkeit, nicht aber zu ihrem Wegfall\n(UA S. 4). Die Ausführung im angefochtenen Urteil, die\nletzte Injektion vom 28. Februar 1972 habe ihre volle\nWirkung erst nach zwei Wochen entfaltet (UA S. 7), besagt nicht, daß die Strafkammer allein auf diese letzte\nMaßnahme abgestellt und die frühere Behandlung außer\nacht gelassen hat. Sie macht lediglich deutlich, daß\nder Angeklagte zur Tatzeit nicht unter dem unmittelbaren\nEinfluß einer Injektion stand und daß sich dadurch die\nohnehin gegebene Wahrscheinlichkeit des geschlechtlichen\nAntriebs noch erhöht.\n\n6. Entsprechendes gilt für den Fall II 2 (Kleber),\nbei dem versuchte sexuelle Nötigung (8§ 178 StGB n.F.,\n43 StGB) gegeben ist. Der Angeklagte überfiel wiederum\neine Frau in der Dunkelheit vor der Haustür, umfaßte sie,\nhielt ihr den Mund zu und würgte sie (UA S. 5). Es kam\njedoch nicht zum \"Griff an eine geschlechtsbezogene Körper-\n\nzone\", weil die Überfallene sich wehrte und der Angeklagte\nsich im Lichtkreis einer Straßenlampe befand (UA S. 6).\nDiesen Feststellungen ist zu entnehmen, daß der Wille\n\ndes Angeklagten auf die gewaltsame Nötigung zum Dulden\nsexueller Handlungen gerichtet war und daß er sein Vorhaben nicht freiwillig, sondern unter dem Einfluß ungünstiger äußerer Umstände aufgab.\n\nIII. Der gesamte Strafausspruch ist aufzuheben, weil\nder Strafrahmen sich durch die Zulassung minder schwerer\nFälle und die Neufestsetzung einer Untergrenze geändert\nhat. Bei der neuen Strafzumessung wird auch zu erörtern\nsein, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zur\nTatzeit erfüllt waren.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-11/1-str-530-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-11/1-str-530-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.050897+00:00"}}