{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-12-11_1_StR_517_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-12-11","aktenzeichen":"1 StR 517/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 517/73 URTEIL\n\n7 =:\nAal 9\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Automechaniker Karl-Heinz PD zus\nEEE, zeboren am GE 1951 in DO,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 9. April 1973\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Totschlags (§ 212 StGB)\nschuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben; insoweit wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens des Mordes (§ 211 StGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen\nund sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.\n\nI. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der\nBeschwerdeführer einen Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO in\nVerbindung mit §§ 45 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 3, 21 h GVG\ngeltend. Er beanstandet, daß die Auslosung der an der\nHauptverhandlung beteiligten Schöffen in der öffentlichen\nSitzung des Landgerichts Traunstein vom 18. Dezember 1972\nnicht vom Landgerichtspräsidenten, sondern von seinem\nständigen Vertreter, Vizepräsident Bauernfeind, vorgenommen worden ist. Damit ist jedoch eine Gesetzesverletzung nicht dargetan. Es bedarf hier keiner näheren Prüfung der Frage, inwieweit auf das Vorbringen, daß die\nSchöffen nicht von der im Gesetz bestimmten Person ausgelost worden seien, überhaupt die Revision gestützt werden kann (vgl. BayObLG NJW 1961, 56 im Anschluß an BGHSt 7,\n23, 24; Schäfer in Löwe/Rosenberg 22. Aufl. Anm. 2 zu § 77\nGVG; s. hierzu auch BGHSt 3, 68). Denn jedenfalls ist die\nvon der Revision in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, daß auch ein Vertretungsfall nicht vorgelegen.\nhabe, unbewiesen geblieben, Vielmehr ist nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten davon auszugehen, daß er die Vornahme der Auslosung vom 18. Dezember 1972 durch Verfügung vom selben Tage in zulässiger\nWeise an seinen ständigen Vertreter übertragen hat, weil\n\ner durch wichtige anderweitige Geschäfte verhindert war.\nDie zum Abdruck in BGHSt vorgesehene Entscheidung 4 StR\n554/73 vom 6. Dezember 1973 betrifft einen anderen Fall.\n\n2. Soweit der Beschwerdeführer die Übergehung eines\nvon der Verteidigung in der Hauptverhandlung gestellten\nHilfsbeweisamtrags rügt, bestehen bereits Bedenken gegen\ndie Zulässigkeit des Revisionsvortrags, da es an einer\nvollständigen und zutreffenden Wiedergabe des Antrags\nfehlt. Im übrigen wäre die Rüge aber auch unbegründet,\nweil davon ausgegangen werden kann, daß der Antrag - sofern der Tatrichter überhaupt Anlaß hatte, ihn als Beweisamtrag und nicht nur als Beweisermittlungsamtrag anzusehen -\nin den Urteilsgründen behandelt worden ist (UA S. 7 - 10);\nausdrücklich brauchte dies nicht zu geschehen.\n\nII. Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das\nUrteil jedoch nicht in vollem Umfang stand.\n\nDie Strafkammer ist zwar zutreffend davon ausgegangen,\ndaß die Annahme eines Handelns aus niedrigen Beweggründen\n(BGHSt 3, 132) grundsätzlich auch bei bedingtem Tötungsvorsatz möglich ist (BGHSt 19, 101, 105). Über die hierzu\nangestellten Erwägungen hinaus war aber zu bedenken, daß\nderjenige, der einen anderen vorsätzlich tötet, sich nur\ndann dem Schuldvorwurf des Mordes wegen Handelns aus niedrigen Beweggründen aussetzt, wenn er sich bei Begehung der\nTat derjenigen Umstände bewußt ist, die den Antrieb zum\nHandeln zu einem besonders verwerflichen machen (BGH LM\nStGB § 211 Nr. 2; BGH, Urteil vom 29. März 1960 - 1 StR\n69/60 - gegen Engisch GA 55, 161 u. Jescheck GA 56, 110;\nBGH, Urteil vom 3. November 1970 - 1 StR 488/70). Soweit\nhierbei gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht\n\nkommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und\nwillensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteile vom\n\n3. Juli 1951 - 1 StR 267/51 - und vom 26. Januar 1974\n\n- 1 StR 204/70). Die Feststellung, der Angeklagte habe\n\nin einer plötzlichen Wutaufwallung gehandelt, deren Grund\ner nicht angeben könne (UA S. 6), spricht eher gegen als\nfür das Vorliegen dieser Voraussetzung. Abgesehen davon\nkonnte die Annahme des Tatbestandsmerkmals der niedrigen\nBeweggründe durch Alternativfeststellungen, wie sie dem\nangefochtenen Urteil zugrunde liegen (vgl. UA S. 6/7),\nnur gerechtfertigt werden, wenn jede dieser Feststellungen\nfür sich betrachtet alle objektiven und subjektiven Anforderungen der Qualifikation erfüllte. Der Revision ist\ninsoweit zuzugeben, daß zumindest die Annahme der „Mordlust\" (UA S. 7) sich mit der Feststellung bedingten Vorsatzes nicht verträgt (vgl. BGH NJW 1953, 1440 = LM StGB\n§ 211 Nr. 24, sowie BGH, Urteil vom 3. November 1970\n\n- 1 StR 488/70). Die Bestrafung wegen Mordes findet daher in dem festgestellten Sachverhalt keine ausreichende\nGrundlage.\n\nDagegen rechtfertigen die im übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen - und nach Sachlage einer Ergänzung nicht\nmehr zugänglichen - Feststellungen zum Tatgeschehen ohne\nweiteres die Anwendung von § 212 StGB. Das gilt auch für\ndie innere Tatseite; insbesondere ist dabei auch die\nFrage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten umfassend geprüft und jedenfalls das Fehlen der\nZurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) mit unangreifbaren Erwägungen ausgeschlossen worden. Der Schuldspruch\nwar daher entsprechend zu ändern.\n\nHieraus ergab sich lediglich die Notwendigkeit, den\nStrafausspruch mit den ihm zugehörigen Feststellungen\naufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nzurückzuverweisen.\n\nDie weitergehende Revision war zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nzugleich für Herrn RiBGH\n\nDr. Woesner, der ortsab- zipfel\nwesend und wegen Erkran-\n\nkung verhindert ist zu\n\nunterschreiben.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-11/1-str-517-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-11/1-str-517-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.030992+00:00"}}