{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-12-11_1_StR_476_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-12-11","aktenzeichen":"1 StR 476/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 476/73 URTEIL\nMAR, 72\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberfeldwebel Karl-Heinz KEEEEEB aus\n\nKOEEEED, zeboren ar GEB 1945 in Sn,\n\nwegen Amtsunterschlagung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\n\nPikart,\n\nDr. Woesner,\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hof vom\n26. April 1973 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Vollstreckung der\nFreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2.) Die Revision des Angeklagten wird verworfen.\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten und zur Geldstrafe von eintausend Deutsche\nMark verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe\nist zur Bewährung ausgesetzt worden. Gegen das Urteil\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf das Strafmaß beschränkt mit dem Ziele der Aufhebung der Strafaussetzung; sie hat Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene\nÜberprüfung des Urteils hat keinen rechtlichen Fehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Seine Revision ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nII, Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung wird von der Revision zu Recht beanstandet. § 23 Abs. 2 StGB ist eine eng auszulegende\nAusnahmevöorschrift, deren Anwendung das Vorliegen besonderer Umstände sowohl in der Tat als auch in der Person\ndes Verurteilten voraussetzt. Sie soll namentlich der\nBerücksichtigung einer unerwarteten und unausweichlichen\nKonfliktslage,die Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen nahekommt, oder einer sonstigen außergewöhnlichen\n\nFallgestaltung dienen (BGHSt 24, 3; BGH, Urteile vom\n17. Dezember 1970 - 4 StR 444/70 -; vom 19. Oktober 1971\n- 1 StR 113/71 -; vom 29. Februar 1972 - 1 StR 526/71 -).\n\n2. Soweit die Strafkammer besondere Umstände in der\nPerson des Angeklagten findet, ist dies im Ergebnis nicht\nzu beanstanden. Sie führt - z.T. allerdings nur im Rahmen\nder Strafzumessung - aus, daß sich der nicht vorbestrafte\nAngeklagte in einer fast siebenjährigen Dienstzeit als\nSoldat und Rechnungsführer bis zur Tatzeit bewährt habe;\ner habe zur Aufklärung der Tat erheblich beigetragen und\n\nsich nach besten Kräften um Wiedergutmachung des Schadens\nbemüht.\n\n53. Dagegen reichen die bisher vom Tatrichter festgestellten Umstände in der Tat für die Annahme einer\nKonfliktslage oder einer sonstigen außergewöhnlichen\nFallgestaltung nicht aus. Das Landgericht sieht den Anlaß der Tat in der ausweglosen wirtschaftlichen Situation\ndes Täters, in die er durch fremde Schuld und mangelnde\nLebenserfahrung geraten sei.\n\nNach dem Urteil hatte der Angeklagte im April 1971\nein Einfamilien-Reihenhaus zum Preise von 125 000.- DM\nunter Überschätzung seiner Kreditmöglichkeiten und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohne Eigenkapital\nerworben. Im Spätsommer 1971 konnte er seinen Zahlungsverpflichtungen, die sich höher als angenommen herausstellten, nicht mehr nachkommen. Eine Gelegenheit sich\neinem Dienstvorgesetzten anzuvertrauen, fand er nicht.\nEr habe sich daher, wie die Strafkammer ausführt, zur\nVeruntreuung der Gelder hinreißen lassen, zumal er wußte,\ndaß die Kontrolle seiner Dienstgeschäfte unvollständig\nund leicht Zu unterlaufen war.\n\nDas Landgericht hat bisher nicht hinreichend dargetan,\ndaß sich der Angeklagte in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Situation befand. Aus dem Urteil\nergibt sich die Höhe der monatlichen Zahlungsverpflichtungen aus dem Hauskauf im Zeitpunkt der Tat nicht. Die\nStrafkammer führt nur an, was der Angeklagte gegenwärtig,\nalso im Zeitpunkt des Urteils, an Tilgungsraten und Zinsen\nzu leisten hatte. Selbst wenn aber die gleichen Lasten im\nZeitpunkt der Tat bestanden haben sollten, ist angesichts\nder damaligen Einkünfte des Angeklagten und seiner Ehefrau die finanzielle Lage zwar als angespannt, nicht jedoch als ausweglos zu bezeichnen. Die monatlichen Lasten\nentsprechen etwa dem Nettoeinkommen der Ehefrau. Weitere\nBelastungen sind im Urteil nicht angeführt.\n\nUnter diesen Umständen kommt es möglicherweise gar\nnicht entscheidend darauf an, in welcher - im Urteil\nnicht festgestellten -— Höhe der Makler die Hauslasten\nerrechnet und inwieweit der Angeklagte unverschuldet hohe Finanzierungskredite ohne Eigenkapital übernommen hatte.\nBei der Gesamtwürdigung darf auch der mit DM 41 061 bezifferte Gesamtschaden, der innerhalb von einigen Monaten,\nhauptsächlich in der Zeit vom Januar bis April 1972, angerichtet worden ist, nicht übersehen werden. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ein Teil der\nveruntreuten Gelder in Höhe von DM 8 695.- zur Minderung\ndes Schadens verwendet worden ist, übersteigt der bis\nzur Tatentdeckung entstandene effektive Schaden die angeführten Tilgungs- und Zinslasten bei weitem. Hier ist\neine unausweichliche Konfliktslage nicht hinreichend\nkonkretisiert. Auch der drohende Verlust des Eigenheims\nist kein besonderer Umstand in der Tat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 - 1 StR 655/70).\n\nDie Erleichterung der Unterschlagungen durch mangelhafte Aufsicht kann im Rahmen der Strafzumessung dem Angeklagten zugute kommen, ist jedoch kein besonderer Umstand\nin der Tat; andererseits stellt der Tatrichter auch fest,\ndaß der Angeklagte teilweise recht dreist vorgegangen ist.\n\nDie Betrachtungsweise des Landgerichts ist unvollständig und daher fehlerhaft. Aus diesem Grunde war der\nAusspruch über die Strafaussetzung aufzuheben. Der Tatrichter wird erneut über die Strafaussetzung zu entscheiden haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-11/1-str-476-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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