{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-12-04_1_StR_525_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-12-04","aktenzeichen":"1 StR 525/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 525/73 URTEIL\nYlazı *2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Herbert EB zus\n\nDO, Gort geboren an EEE 19.5,\n\nzur Zeit unbekannten Aufenthalts,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n\n5. Juli 1973 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit er in den Fällen 1 (wegen Betrugs\nzum Nachteil der Firma KEEP und FA ,\n3 (wegen Unterschlagung zum Nachteil von\nFrau EBD) und 9 (wegen Diebstahls zum\n\nNachteil von Frau IWW) verurteilt\nworden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nII. 1. Im Falle 9 wird das Verfahren eingestellt;\ninsoweit werden die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;\n\n2. im übrigen wird im Umfange der Aufhebung\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des -\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in acht Fällen, Diebstahls in zwei Fällen und Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nSeine Revision, mit der er ohne nähere Begründung \"die\nVerletzung des materiellen und des formellen Rechts\"\nrügt, hat auf Grund der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.\nDie Verfahrensbeschwerde, die den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht entspricht,\nist unzulässig.\n\n1. Im Falle 1 (Verurteilung des Angeklagten wegen\n\nBetrugs zum Nachteil der Firma Kibund Rp) kann\nder Schuldspruch keinen Bestand haben, weil die wider-\n\nsprüchlichen Feststellungen ihn nicht tragen. Wenn dem\n\nAngeklagten nicht zu widerlegen war, daß er die Leder-Jacke mitnahm, \"weil ihm eine solche von den Eltern geschenkt werden sollte\" (Bl. 9 UA), dann konnte nicht als\nbewiesen angenommen werden, daß er von vornherein \"damit\nrechnete und billigend in Kauf nahm, daß diese Jacke .....\nnicht bezahlt wird\" (Bl. 3 UA). Möglicherweise kommt\nUnterschlagung in Betracht (Zueignung des nur zur Ansicht\nmitgenommenen Kleidungsstücks). Das wäre zwar eine rechtliche Würdigung, die der Beurteilung der Tat im Auslieferungsverfahren nicht entspricht (vgl. Bl. 345 bis 350 und\nBl. 577 der Hauptakten). Das hindert aber die Aburteilung\nnicht, wenn der Sachverhalt auch unter dem rechtlichen\nGesichtspunkt der Unterschlagung die Auslieferung gestattet hätte (Art. 17 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die\nRechtshilfe in Strafsachen vom 22. September 1958, BGBl\n1960 II 1342, 2319). Das ist der Fall, wenn die Tat nach\ndem deutschen und dem österreichischen Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht\nist (Art. 2 Abs. 1 des Vertrags). Diese Voraussetzung ist\nnach deutschem Recht nicht zweifelhaft, nach österreichischem Recht dann erfüllt, wenn die Tatbestandsmerkmale\ndes § 183 ÖStGB vorliegen und deshalb der Strafrahnmen,\nden § 184 ÖStGB vorsieht, zur Anwendung kommt. Eine Veruntreuung im Sinne des § 183 ÖStGB erfordert - nach der\nÄnderung der Wertgrenze durch die StGNov. 1963 (ÖBGBl\n\nNr. 175) - die Zueignung eines anvertrauten Gutes in\neinem Betrage von mehr als 2500 Schilling. Maßgebend für\ndie Ermittlung des Wertes sind Zeit und Ort der Tat.\n\nBei Handelsware ist der Wertberechnung der Verkaufswert\nzugrunde zu legen (Heinl/Loebenstein/Verosta, Das österreichische Recht V j 1 § 173 Anm. 2 und 4; Kaniak, Das\n\nösterreichische Strafgesetz 5. Aufl. § 173 Anm. 4 und 6).\nNach diesen Berechnungsgrundsätzen ist es kaum zweifelhaft, daß sich der Angeklagte anvertrautes Gut in einem\nBetrage von mehr als 2500 Schilling zueignete, wenn er\ndie Lederjacke, deren Verkaufspreis sich auf 398 DM belief, unterschlug. Die konkrete Berechnung kann dem neuen Tatgericht überlassen werden. Vorsorglich bemerkt der\nSenat, daß es genügen würde, wenn der nach § 183 ÖStGB\ntatbestandsmäßige Betrag sich durch Zusammenrechnung des\nSchadens aus mehreren Veruntreuungen ergibt (Heinl/\nLoebenstein/Verosta, aaO § 183 Anm. 3 sowie § 173 Anm. 8\nund 11; Kaniak, aaO § 183 Anm. 101 und § 173 Anm. 20 £f.;\nRittler, Lehrbuch 2. Aufl. Bd. 1 S. 341, Bd. 2 S. 138\nFußnote 3; Grützner, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 212\nvom 10. November 1965 S. 7). Es darf also eine Addition\ndes Schadens im Falle 1 und Falle 3 (Verurteilung des\nAngeklagten wegen Unterschlagung des PKW der Frau N)\nvorgenommen werden, wenn das neue Tatgericht im Falle 1\nUnterschlagung bejaht und im Falle 3 erneut wegen einer\ndie Merkmale der Veruntreuung nach § 183 ÖStGB erfüllenden Unterschlagung verurteilt.\n\n2. Im Falle 3 entspricht die rechtliche Würdigung\n(Unterschlagung) nicht der Beurteilung der Tat im Auslieferungsverfahren. Die Verfolgung und Aburteilung ist\nunter dem Gesichtspunkt des Betrugs gestattet worden.\nDennoch ist die Verurteilung wegen Unterschlagung nicht\nunzulässig, wenn der Sachverhalt die Voraussetzungen\nder §§ 183, 184 ÖStGB erfüllt (vgl. die Darlegungen zu 1).\nDas aber ist zweifelhaft. Den Feststellungen ist nicht\nzu entnehmen, welchen Wert der PKW der Frau Mi zur\nTatzeit hatte. War - was zwar unwahrscheinlich aber doch\n\nnicht ausgeschlossen ist - der Wert des Fahrzeugs nicht\nhöher als 2500 Schilling, kommt eine Verurteilung nach\n§ 246 StGB nur in Betracht, wenn der Angeklagte auch im\nFalle 1 einer Unterschlagung für schuldig befunden wird\nund eine Schadensaddition vorgenommen werden kann.\n\n3. Im Falle 9 (Verurteilung wegen Diebstahls von\nvier Scheckformularen) war das Verfahren einzustellen,\nweil keine der Auslieferungsbewilligungen sich darauf\nerstreckt. Es liegt daher ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vor (vgl. BGHSt 19, 119, 120;\n19, 188, 190; 20, 109).\n\n4, Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch\nin den Fällen 2, 4 bis 8, 10 und 11 richtet, ist sie\noffensichtlich unbegründet.\n\n5. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann\nwegen der Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 1, 3\nund 9 nicht bestehenbleiben. Zu beanstanden ist im übrigen, daß die Strafkammer die Gesamtstrafenbildung nicht\nbegründet hat. Auf BGHSt 24, 268 wird hingewiesen.\n\nDie in den nicht aufgehobenen Fällen ausgesprochenen\nEinzelstrafen bedürfen keiner Neufestsetzung. Es kann ausgeschlossen werden, daß sie in ihrer Höhe durch die Verurteilungen, die aufgehoben worden sind, beeinflußt wurden. Daß die Strafkammer die Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten in den Fällen 2, 6 bis 8\nsowie 10 und 11 nicht ausdrücklich begründet hat, kann\nhingenommen werden. Aus den generellen Strafzumessungserwägungen ergibt sich, daß das Tatgericht Umstände an-\n\ngenommen hat, die die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen\nin diesen Fällen zur Einwirkung auf den Angeklagten unerläßlich im Sinne von § 14 StGB machen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-04/1-str-525-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-04/1-str-525-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.927823+00:00"}}