{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-12-04_1_StR_509_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-12-04","aktenzeichen":"1 StR 509/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_509/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Anton WO zu: CHE,\ndort geboren am EB 1928, zur Zeit in Untersuchungshaft, j\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom 8. Juni 1973 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\n1. in den Fällen II A 1 (Christiane Si),\nA 3 (Jutta Bw, Ute Kl), A 5 (Edith\nN]\n\n2. im gesamten Strafausspruch,\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nMünchen II zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nUnzucht mit einem Kind in drei Fällen, davon in einen\nFalle begangen in Tateinheit mit einem weiteren Versuch\nder Unzucht mit einem Kind, sowie wegen Beleidigung in\nzwei Fällen und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt und\nden PKW des Angeklagten eingezogen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrens-\n\nrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.\n\nDie Einholung eines weiteren Gutachtens über den\nGeisteszustand des Angeklagten drängte sich nicht auf.\nDer in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige\nDr. Maier, Leiter des Nervenkrankenhauses Regensburg,\nhat den Angeklagten vor Erstattung des Gutachtens stationär beobachtet und untersucht. Die Revision führt keine\nGesichtspunkte an, aus denen sich Mängel des Gutachtens\nergeben.\n\nII. In den Fällen IIA 1, 3 und 5 der Urteilsgründe\nkann die Verurteilung nicht bestehen bleiben, weil Art. 1\nNr. 16 des 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl I 1725),\n\nder u.a. den § 176 StGB a.F. wesentlich ändert, am 28. November 1973 in Kraft getreten ist. § 176 Abs. 5 StGB n.F.,\nder hier in Betracht kommt, ist gegenüber dem früheren\nTatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB das mildere Gesetz i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB und deshalb anzuwenden. Das gilt auch für den Versuch. Die Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils sind insoweit unter dem Gesichtspunkt des bisherigen Straftatbestands getroffen. Eine\nSchuldspruchänderung scheidet hier aus, weil die Straftatbestände erheblich voneinander abweichen. Die Möglichkeit, daß der Angeklagte sich im Hinblick auf die neuen\ngesetzlichen Merkmale anders als bisher verteidigen kann,\nist nicht auszuschließen. Sie ist insbesondere bei den\nneuen Tatbestandsmerkmalen des Einwirkens in § 176 Abs. 5\nNr. 3 StGB n.F. und der Absicht, sich oder die Kinder\nsexuell zu erregen, naheliegend.\n\nIll. Die Verurteilung wegen Beleidigung wird in den\nFällen II A 2 und 4 durch die getroffenen Feststellungen\ngetragen. Die Strafanträge sind fristgerecht gestellt.\nEine Änderung des Schuldspruchs auf Vornahme exhibitionistischer Handlungen gemäß § 1§ 3 StGB n.F. kommt hier nicht\nin Betracht, weil diese Vorschrift nunmehr ein Verhalten\nunter Strafe stellt, das bisher als Sittlichkeitsdelikt\nnicht strafbar war.\n\nIV. Ebensowenig ist die Verurteilung wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis rechtlich zu beanstanden. Das sonstige strafrechtlich erhebliche Verhalten des Angeklagten\n\"stand nicht in einem direkten Zusammenhang mit der unbefugten Führung des PKW's\" (UA S. 23).\n\nV. Der gesamte Strafausspruch einschließlich des\nMaßregelausspruchs ist aufzuheben, weil die wegen Beleidigung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten\nBinzelstrafen durch die wegen der Sittlichkeitsdelikte\nvorzunehmende Strafzumessung beeinflußt sein können.\n\nVI. Bei der neuen Entscheidung wird in den Fällen II\nA1, 3 und 5 gemäß § 184 c Nr. 1 StGB n.F. zu beachten\nsein, daß die Vornahme einer sexuellen Handlung vor einem Kind i.S. des § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB n.F. einige\nErheblichkeit d:s Vorgangs voraussetzt. Der Senat neigt\nzu der Auffassung, daß \"Wahrnehmen\" ein bewußtes sinnliches Aufnehmen es Geschehens bedeutet, bei dem das\nKind die sexuelle Bedeutung nicht zu erfassen braucht.\nDie Wahrnehmung bezieht sich nur auf den äußeren Geschehensablauf. Unter dem Einwirken i.S. des § 176 Abs. 5\nNr. 3 StGB dürfte eine Einflußnahme tiefergehender Art\nzu verstehen sein (vgl. Horstkotte, Niederschriften des\nSonderausschusses für die Strafrechtsreform 6. Wahlperiode,\n46. Sitzung S. 1510). Ein flüchtiges Vorzeigen und kurze,\noberflächliche Reden könnten danach nicht genügen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-04/1-str-509-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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