{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-12-04_1_StR_489_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-12-04","aktenzeichen":"1 StR 489/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 489/73 URTEIL\n4a?\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Günter vr ‚ ohne festen\nWohnsitz, geboren am ED 1933 in SCHE, zur zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n. die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Ey au: GEEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nStuttgart vom 17. November 1972 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\n(88 211, 51 Abs. 2, § 4 Abs. 2 StGB) zur Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, da die\nSachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.\n\nII. 1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\ndie Tat in der Nacht vom 5. zum 6. Dezember 1971, zwischen 21.00 Uhr und 1.30 Uhr begangen. Vom Mittag des\n4, Dezember bis zur Tat hatten der Angeklagte und das\nTatopfer KB erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen, der Angeklagte zudem fast nichts gegessen\n(UA S. 10/11). Obwohl der Angeklagte seit 6. Dezember\n3.00 Uhr mehrfach polizeilich vernommen wurde, ist\neine Blutprobe an diesem Tage erst um 20.30 Uhr entnommen worden; sie ergab eine Blutalkoholkonzentration\n(BAK) von 0,15 %o (ADH-Verfahren) oder 0,12 %o (Widmark-Verfahren) - UAS. 33 -.\n\nDer Tatrichter sieht sich in Übereinstimmung mit\ndem Sachverständigen nicht in der Lage, von diesen BAK-Werten eine auch nur einigermaßen zuverlässige Rückrechnung auf die BAK des Angeklagten zur Tatzeit vorzunehmen; auch über Trinkmengen und Trinkzeiten des\nAngeklagten konnte er keine sicheren Feststellungen\n\ntreffen. Gleichwohl ist er überzeugt davon, daß die BAK\ndes Angeklagten zur Tatzeit nicht höher als 2,4 %o gewesen ist. Denn so hoch sei die BAK des Getöteten zu\ndieser Zeit gewesen; da aber der Angeklagte mit Sicherheit nicht mehr Alkohol getrunken habe als dieser und\n\nda er 4 kg schwerer sei als KW, könne auch seine BAK\nnicht höher gewesen sein als die des Opfers.\n\n2. Diese Schlußfolgerung ist rechtlich nicht tragfähig.\n\na) Nicht zu beanstanden ist, daß das Schwurgericht\neine Rückrechnung nicht für möglich hielt. Zwar wird\ndie Meinung vertreten, daß ab 0,15 %o BAK zurückgerechnet\nwerden dürfe (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin\n3. Aufl. S. 244) - was bei Zugrundelegung des zugunsten\ndes Angeklagten höchstmöglichen stündlichen Abbauwertes\nvon 0,28 bis 0,29 %o und der Tatzeit 21.00 Uhr zu einer\nBAK von mehr als 6 %0 führen würde -, doch ist andererseits der Wert von 0,15 %o die Fehlerbreite des Alkoholbestimmungsverfahrens (Ponsold, aa0 $S. 229), so daß\ndiese Größe zu unsicher ist, um als Grundlage für die\nRückrechnung zu dienen.\n\nb) Es fehlt aber auch an einer Grundlage für den\nvom Tatrichter als überzeugend angesehenen Vergleich\nmit der BAK des Getöteten. Da die individuellen Abbauwerte verschieden sind, kann nicht mit Sicherheit davon\nausgegangen werden, daß - selbst wenn von allen Unsicherheiten der Feststellung abgesehen wird, der Angeklagte\nhabe nicht mehr als KlBgetrunken - der stündliche\nAbbauwert des Angeklagten nicht geringer sei als der\n\ndes Tatopfers. Wenn aber zugunsten des Angeklagten nur\nein Unterschied der stündlichen Abbauwerte von 0,05 %o\nanzunehmen wäre, ergäbe das für die Zeit vom Beginn des\nTrinkens am Mittag des 4. Dezember bis zur frühest möglichen Tatzeit am 5. Dezember 21.00 Uhr (33 Stunden)\neine Differenz von mehr als 1,5 %o zur BAK des Getöteten.\n\nEntfällt aber die vom Tatrichter angenommene BAK\nals Grundlage für die Annahme der (verminderten) Zurechnungsfähigkeit, dann reichen auch die verbleibenden\nFeststellungen nicht aus, um eine verläßliche Wertung\nzu ermöglichen. Das Urteil ist schon aus diesem Grunde\naufzuheben.\n\nDer neue Tatrichter wird unter Ausschöpfung aller\nErkenntnisquellen, gegebenenfalls einer eingehenderen\npsychiatrischen Untersuchung des Angeklagten, die Frage\nder Zurechnungsfähigkeit zu klären haben; dabei wird\nallerdings auch zu berücksichtigen sein, daß von der\nSelbstbeherrschung Betrunkener grundsätzlich viel verlangt werden muß, weil im Rausch vielfach - so wie im\nvorliegenden Falle - gerade persönlichkeitseigene, im\nWesen des Täters begründete, durch den Alkoholgenuß\ngeförderte Regungen wirksam werden (RGSt 67, 149, 150).\nDabei ist weiter zu berücksichtigen, daß in der Regel\ndie von der Rechtsordnung geforderte Stärke des Hemmungsvermögens der Bedeutung der Rechtsgüter entspricht,\nderen Verletzung in Betracht kommt (BGH, Urteil vom\n28. Juni 1968 - 4 StR 226/68 -; vgl. auch BGHSt 14, 114,\n116). Von der Gesamtwürdigung unter all diesen Gesichtspunkten wird es abhängen, ob der Angeklagte wegen Totschlags (Mordes) oder wegen eines Vergehens gegen\n§ 330 a StGB zu verurteilen ist. |\n\n3. Nach allem braucht nicht mehr im einzelnen darauf\neingegangen zu werden, daß auch die Annahme niedriger\nBeweggründe als Tatbestandsmerkmal des § 211 StGB nicht\nbedenkenfrei begründet ist. Zwar kann die Begehung eines\nTötungsdeliktes aus nichtigem Anlaß zur Annahme niedriger Beweggründe führen, wenn es im Rahmen der Würdigung\nder gesamten Tatumstände auch auf das Verhältnis zwischen\ndem Anlaß der Tat und dem gewollten Erfolg ankommt (BGH\nNJW 1954, 565; BGH GA 1968, 53). Hier sind jedoch die\nTatumstände ungeklärt; das Schwurgericht gründet seine\nÜberzeugung, der Angeklagte habe KW srundlos getötet, lediglich auf die Erwägung, daß der Angeklagte\n\"einen auch nur einigermaßen gewichtigen Grund für sein\nbrutales Verhalten angegeben hätte, wenn er einen solchen\ntatsächlich gehabt hätte\" (UA S. 37). In diesem Zusammenhang ist nicht gewertet, daß sich der Angeklagte insoweit\n- ob glaubhaft oder nicht - auf Erinnerungslosigkeit berufen hatte (UA S. 22) und daher seinem eigenen Verteidigungsvorbringen hätte den Boden entziehen müssen, wenn\ner ein Tatmotiv angegeben hätte.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-04/1-str-489-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-04/1-str-489-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.891447+00:00"}}