{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-12-04_1_StR_328_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-12-04","aktenzeichen":"1 StR 328/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_328/73 URTEIL\nYan 73\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Eric C ED zus CEED-S@EEED,\ngeboren am EBD ı935 in Po\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals. beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht ]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n1. März 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n| Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin 5 Fällen (88 263, 74 StGB) unter Freisprechung im\n\nübrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten\nverurteilt.\n\nDie gegen den Schuld- und Strafausspruch gerichtete\nRevision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und\nsachlichen Rechts. Sie erweist sich im Ergebnis als begründet.\n\nI. Das Verfahrenshindernis des Verbrauchs der Strafklage steht der Aburteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Zwar bezieht sich der Schuldvorwurf\nin erster Linie auf Betrugshandlungen, die der Angeklagte\nnach den Feststellungen in der Zeit von Oktober 1967 bis\nJanuar 1968 begangen hat (II 1 - 4 der Urteilsgründe)\nund somit vor seiner Verurteilung wegen fortgesetzten\nBetrugs durch das Schöffengericht Calw am 6. August 1970.\nIn diesem Urteil war aber unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem bereits am 22. Juni 1967 ergangenen\nUrteil des Schöffengerichts Pforzheim auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden (UA S, 3). Danach war die\nRechtslage so anzusehen, als ob der Angeklagte wegen aller\nTaten, die Gegenstand der Entscheidung vom 6. August 1970\nwaren, bereits am 22. Juni 1967 verurteilt worden wäre\n(BGH GA 1956, 50; Dreher, StGB 33. Aufl. § 76 Anm. iD).\nSelbst wenn man also die Möglichkeit in Betracht zöge,\ndaß es sich bei den in der Zeit von Oktober 1967 bis\nJanuar 1968 begangenen Straftaten des Angeklagten nicht\num selbständige Vergehen sondern, wie die Revision meint,\n\n-k-\n\num - weitere - Einzelakte der vom Schöffengericht Calw\nangenommenen fortgesetzten Tat handelte, könnte sich\n\ndie Rechtskraft der schöffengerichtlichen Verurteilung\n\nauf diese späteren Tatvorgänge nicht beziehen (vgl.\n\nRGSt 66, 45, 48; BGHSt 15, 268; Kleinknecht, StPO 30. Aufl.\nEinl. Ann. 8 Be, g; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl.\nEinl. Kap. 10 B3S. 112, 113).\n\nII. Die vom Beschwerdeführer zu Fall II 3 der Urteilsgründe geltendgemachte Verfahrensrüge bedarf keiner\nErörterung, weil jedenfalls die Sachrüge, wie im folgenden dargelegt wird, zur Aufhebung der gesamten Verurteilung führt.\n\nIII. 1. In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet\ndas angefochtene Urteil schon deshalb durchgreifenden\nBedenken, weil es an sicheren Feststellungen über vom\nAngeklagten begangene Täuschungshandlungen fehlt. Das\nUrteil unterstellt als wahr, daß im Textilhandel nicht\nnur auf Grund der Angaben des Abnehmers, sondern üblicherweise nach Einholung einer Auskunft auf Kredit geliefert wird; eine weitere Wahrunterstellung geht dahin, daß in der Textilbranche Zahlungsfristen stillschweigend - wenn auch nicht ad infinitum - verlängert\nwerden (UA S. 8). Unter diesen Umständen könnte in der\nbloßen Tatsache des Kaufabschlusses auf Kreditbasis\nallenfalls dann eine Täuschungshandlung im Sinne der\nUnterdrückung wahrer Tatsachen gefunden werden, wenn\nder Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, seinen Vertragspartnern von vornherein die angespannte Lage des\nGeschäfts - unabhängig von der ohnehin zu erwartenden\nKreditauskunft - zu offenbaren (vgl. RGSt 69, 283; 70,\n45; BGH GA 1965, 208). Für eine so weitreichende Ver-\n\npflichtung bietet der Sachverhalt jedoch keine Anhalts-\n\npunkte, zumal der Geschäftsgang dem Angeklagten ersichtlich immer wieder erlaubte, z.T. beträchtliche Zahlungen\nzu leisten (vgl. UA S. 5/6).\n\nIm übrigen reichen auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand des § 263 StGB, namentlich zum Täuschungsund Schädigungsvorsatz, nicht aus. Die Urteilsgründe enthalten zwar einige allgemeine Angaben über die dem Angeklagten bekannte Verschuldung des Geschäftsbetriebes,\nüber die hohen Geschäftsunkosten und die zunehmende Verschlechterung der geschäftlichen Lage (UA S. 7). Es fehlen aber nicht nur nähere Feststellungen über den Umfang\nder Verbindlichkeiten, sondern insbesondere auch über den\nStand und die Entwicklungstendenzen des Geschäftsumsatzes\nim Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kreditkaufverträge sowie über Höhe und Vertretbarkeit der vom Angeklagten geltendgemachten \"besonderen Aufwendungen\"\n\n(UA S. 7). Ergänzende Ausführungen hierzu waren nach\nSachlage für die Feststellung der Kenntnis des Angeklagten von Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 102 KO) und mangelndem Zahlungswillen der Geschäftsinhaberin vor allem deshalb unentbehrlich, weil das Urteil offenbar davon ausgeht, daß ein wirtschaftlicher Zusammenbruch des Geschäfts\nnicht eingetreten ist (UA S. 3).\n\nNach alledem hält die Annahme des Handelns in betrügerischer Absicht auf der Grundlage der getroffenen\nFeststellungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n2. Ein weiterer Mangel des Urteils liegt darin, daß\nder Tatrichter seine Auffassung, ein Gesamtvorsatz des\nAngeklagten sei nicht nachgewiesen, im wesentlichen damit\n\nbegründet, daß die verschiedenen betrügerischen Geschäfte\nzeitlich weit auseinander lägen (UA S. 10). Nach den Feststellungen trifft dies gerade für die ersten drei - im Ok--\ntober 1967 - begangenen Handlungen nicht zu, zumal diese\nteilweise aus mehreren, sich über eine längere Zeitspanne\nhinziehenden Einzelakten bestehen. Lediglich zwischen der\nvierten und der fünften angenommenen Straftat liegt ein |\nZeitraum von erheblicher Dauer, der jedoch wiederum - wie\ndie Revision mit Recht ausführt - zum Teil in gewisser\nWeise durch Tatakte überbrückt sein kann, hinsichtlich\nderen das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß.\n\n§ 154 StPO eingestellt worden ist. Im übrigen kam es\n\nin diesem Zusammenhang entscheidend auf die Beweggründe\ndes Angeklagten an. Es kann durchaus sein, daß er in den\nihm zur Last gelegten Fällen jeweils selbständige Tatentschlüsse gefaßt hat. Mindestens ebenso nahe lag jedoch die Möglichkeit, daß er von vornherein entschlossen\nwar, dem gefährdeten Geschäft seiner Ehefrau bei Bedarf\ndurch mehr oder weniger bedenkliche Kreditkäufe über\nakute Schwierigkeiten hinwegzuhelfen. Die Strafkammer\n\nhat diesen vielleicht eher für die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs sprechenden Gesichtspunkt indessen\nnicht erörtert; selbst im Rahmen der Strafzumessungserwägungen finden sich darüber keine Ausführungen\n\n(vgl. UA S. 10).\n\n3. Da die vorbezeichneten Fehler alle fünf vom\nLandgericht angenommenen Straftaten betreffen, unterliegt das Urteil insoweit der Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nIV. Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß der\nTatrichter nunmehr auch Gelegenheit haben wird, möglicherweise einige weitere Unstimmigkeiten zu bereinigen, die\nder aufgehobenen Entscheidung anhaften. Insoweit ist\nhervorzuheben, daß das Verfahren nach § 154 StPO in\neinem Anklagepunkt eingestellt worden ist, der sich aus\nder Anklageschrift nicht erkennbar ergibt (Fall \"Heinz Maas\"\n- AS 203), während der Anklagefall 32 zugleich eingestellt\n(AS 199) und durch Freispruch erledigt wurde (UA S. 14).\nWeiter ist darauf hinzuweisen, daß bei erneuter Verurteilung im Fall II 4 (Anschlußauftrag über die Lieferung\nvon 6 Kleidern) der Schuldumfang genauer beachtet werden\nsollte als erkennbar bisher geschehen; nach der Höhe der\nEinzelstrafe in diesem Fall (UA S. 11) ist die Strafkammer offenbar von dem nach den Feststellungen im wesentlichen allein von der Ehefrau verursachten Gesamtschaden\nausgegangen. Schließlich sollte bei einer neuen Straffestsetzung die besondere Stellung, die der Angeklagte\n‘ im Geschäft seiner - bisher als \"unzurechnungsfähig\"\n\n(UA S. 7, 11 a) bezeichneten - Ehefrau einnahm, und\neine sich etwa daraus ergebende Motivierung seines Ver-\n\nhaltens nicht unbeachtet bleiben; in diesem Zusammenhang\nmüßte auch die Frage einer teilweise „gemeinschaftlichen\"\nTatbegehung (UA S. 8) überprüft werden.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-04/1-str-328-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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