{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-11-20_1_StR_212_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-11-20","aktenzeichen":"1 StR 212/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF |\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nALSER 212/73 URTEIL\n| Aolm ‚72 |\n\n‚in der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Vertreter Karl Friedrich D EEE aus\nVE, geboren ar 1929 in DAMEN,\n\n2. den Angestellten Eugen Mg au s TEHEDER\ndort geboren an u 924,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. November 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter, u\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter _\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n‘ für Recht erkannt: | )\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Be»\nwird das Urteil des Landgerichts Rottweil | |\nvom 21. April 1972 u\n\n1. im Schuldspruch wegen Betruges und\nKonkursvergehens wie folgt geändert:\n\nDer Angeklagte DW ist des Betruges 2\nin 18 Fällen schuldig, den er in einem |\nFall gemeinschaftlich und in 12 Fällen\nfortgesetzt begangen hat (§§ 263, 47,\n\n74 StGB);\n\ner ist schuldig des einfachen Bankrotts\n(§ 240 Nr. 3 und 4 KO) in 2 Fällen;\n\n‚2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n_ Die weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\n. verwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten MB gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Bi rüst die\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Konkursvergehen\n\nDas Landgericht hat den Ängeklagten sowohl im Fall\nPO und Firma K.F. BEE als auch im Fall\nMED je eines Vergehens gegen § 240 Nr. 3 KO (im Urteilsspruch versehentlich mit \"Ziffer 2\" bezeichnet) und gegen\n§ 240 Nr. 4 KO schuldig gesprochen. Die Schuldform ist\nzwar im Urteil nicht ausdrücklich erörtert (UA S. 96, 132),\nindessen ergeben die Feststellungen (UA S. 22, 108, 109),\n\ndaß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Die Vergehen\ngegen § 240 Nr. 3 und Nr. 4 KO standen außerdem, wie aus\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, je\n\nim Fall FEED und Firma K.Fr. und im Falı\nMabo im Fortsetzungszusammenhang (vgl. BGH JZ 1954, 56;\nGA 1971, 38). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch wegen der Konkursvergehen entsprechend geändert.\n\n2. Umsatzsteuerhinterziehung\n\nDie Angriffe der Revision gehen insoweit fehl. Die\nSteuervergünstigung konnte der Angeklagte nicht in Anspruch nehmen, weil ihre Voraussetzungen nicht buchmäßig\nnachgewiesen waren, wie es § 7 Abs. 3 UStG vorschreibt.\nSelbst nach dem Vortrag der Revision hätten hierzu erst\nLieferscheine der Fremdbrauereien und Lieferzettel der\nDepots herangezogen werden müssen; nach den Feststellungen\nwar aus den vorhandenen Belegen nicht einmal zu ersehen,\nob die weitere Voraussetzung für eine Steuervergünstigung,\nnämlich unbearbeitete Weitergabe vorlag (UA S. 22, 23).\nWas die Revision sonst in diesem Zusammenhang vorträgt,\nist offensichtlich unbegründet.\n\n3. Vergehen gegen 8 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHGes\n\nZu Unrecht hebt die Revision darauf ab, daß nur ein\nViertel des Stammkapitals hätte eingezahlt zu werden\nbrauchen. Nach den Feststellungen (UA S. 107, 131) waren\nüberhaupt keine Bareinlagen gemacht worden; die Angabe\ndes Angeklagten, die Stammeinlagen seien bezahlt worden,\nwar demnach falsch.\n\n&, Vergehen gegen § 84 GmbHGes\n\n| Insoweit macht die Revision keine Beanstandungen.\nRechtsfehler sind nicht ersichtlich.\n\n5. Betrug zugunsten der Pflugbrauerei und der Firma\n\na) Fortgesetzter Betrug durch Bierlieferungs- und\nDarlehensverträge (2. Teil 1. Kapitel 1. Abschnitt D c\nder Urteilsgründe) |\n\nDie Revision vermißt eine Prüfung, ob die vor dem\n26. Januar 1964 abgeschlossenen Bierlieferungsverträge\nin diesem Zeitpunkt noch Gültigkeit hatten (und die\nPO Gemzemäß mit einer jährlichen Verpflichtung\nzur Abnahme von 17.500 h1 Bier belastet war). Das aber\n' ist den Feststellungen der Strafkammer zwanglos zu entnehmen (UA S. 24). Auch sonst bewegt sich das Vorbringen\nder Revision im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet,\nohne einen Rechtsfehler darzutun.\n\nDer Hinweis auf die verschiedentlich vom Angeklagten gegebenen Sicherheiten braucht hier nicht erörtert\nzu werden, weil die in Betracht kommenden Fälle des Betruges zum Nachteil H(1.), CEEEEB (4), REED (9.),\nZum Sum (13.), LEE (20.) und REED (24. )\ngemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden worden sind. Wegen des hierdurch geminderten Schuldumfangs kann die\nEinzelstrafe nicht bestehen bleiben. Für die neue Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, daß nunmehr von den\n30 Fällen noch 24 verbleiben; das Urteil spricht - offen-\n\nbar versehentlich - an anderer Stelle einmal von 35 Verträgen (UA S. 24), in der rechtlichen Würdigung von 31\ngeschädigten Brauereien (UA S. 97).\n\nb) Weitere 6 Betrugsfälle (2. Teil 1. Kapitel 1. Abschnitt D d bis i der Urteilsgründe)\n\nHier erhebt die Revision im einzelnen keine Bedenken. Die Nachprüfung ergibt insoweit keinen Rechtsfehler.\n\n6. Betrug zugunsten der Mg (2. Teil 2. Kapitel\n1. Abschnitt D b der Urteilsgründe)\n\na) Allgemein macht die Revision geltend, daß Betrugshandlungen erst ab 31. Juli 1967 in Betracht kämen; denn\nnach den Feststellungen (UA S. 114) habe der Angeklagte\nspätestens \"im Juli 1967\" die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der GmbH erkannt, und mangels genauer Angabe\ndes Datums müsse deshalb vom 31. Juli 1967 ausgegangen\nwerden. Indessen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe (vgl. UA S. 112, 130; 115, 118) die Feststellung, daß\nder Angeklagte schon zu Beginn des Monats die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit erkannt hat.\n\nb) Allerdings hat nach dem Urteil der Angeklagte die\nGeschäftsverbindung zu den geschädigten Firmen zum größten Teil schon vor diesem Zeitpunkt aufgenommen und die\nabgeschlossenen Verträge bis dahin im wesentlichen erfüllt. Gleichwohl begegnet die Annahme des Betruges trotz\nder insoweit knappen Feststellungen keinen Bedenken.\n\nDer Senat hat in der Entscheidung BGHSt 6, 198, 199\nausgesprochen, daß nach Treu und Glauben eine Pflicht\nzur Offenbarung der Zahlungsunfähigkeit gegenüber einem\nvorleistungspflichtigen Vertragsgegner besteht. ‚Eine\nsolche Pflicht ist auch bei laufender Geschäftsverbindung\ngegeben, bei der auf Abruf oder weitere Bestellung Waren\nauf laufende Rechnung geliefert werden (BGH, Urteil vom\n7. Juli 1955 - 4 StR 603/54 - bei Pfeiffer-Maul-Schulte,\nStGB § 263 Anm. 9). Anders ist es allerdings bei nur\nvorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten (BGH, Urteil vom\n3, Oktober 1967 - 1 StR 355/67 - bei Dallinger MDR 1968,\n202). Hier ist jedoch festgestellt, daß der Angeklagte\ndie nicht mehr behebbare Zahlungsunfähigkeit der GmbH\nkannte, als er die weiteren Lieferungen abrief oder abnahn; in Kenntnis der hoffnungslosen finanziellen Lage\nhätte er die Annahme verweigern müssen (BGH, Urteil vom\n17. Juli 1958 - 1 StR 284/58).\n\nc) In den Fällen 1 (He) und 2 (DEE) ist\nfestgestellt (UA S. 115, 116), daß der Angeklagte - wie\noffenbar auch in anderen, nicht angeklagten Fällen (vgl.\nUA S. 111) - jeweils einen gebrauchten LKW zur Sicherung\nübereignet hatte. Indessen ist dadurch hier der Vermögensschaden nicht ausgeschlossen. Das kann nur eine ausreichende, ohne nennenswerte Schwierigkeit verwertbare Sicher-\n\nheit bewirken (BGHSt 15, 24, 27, 28; Urteile vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 397/58 - und vom 24. November 1959\n- 1 StR 478/59). Den Urteilsgründen ist zu entnehmen,\ndaß die Sicherung schon bei ihrer Bestellung nicht ausreichte. |\n\nd) Der Beschwerdeführer beanstandet, daß der Tatrichter die 11 Betrugsfälle nicht als eine fortgesetzte\n\nHandlung beurteilt hat. Der Revision ist zuzugeben, da:\ndiese Frage im Urteil nicht erörtert worden ist, obwohl\nin der rechtlichen Würdigung von einem \"vorgefaßten Plan\"\ndie Rede ist (UA S. 132). Jedoch muß der erforderliche\nGesamtvorsatz das zu verletzende Rechtsgut und seine\nTräger, Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart umfassen\n(BGHSt 1, 313, 315); der allgemeine Entschluß, eine Reihe\ngleichartiger Straftaten zu begehen, reicht nicht aus\n(ständige Rechtsprechung des BGH; so GA 1960, 375 für\neinen Fall des Betruges). Hier waren - im Gegensatz zu\ndem oben Abschnitt I 5 a erörterten fortgesetzten Betrug -\ndie Gelegenheiten zu betrügerischen Handlungen und die\nAusgestaltung der hierzu benutzten geschäftlichen Beziehungen so verschieden, daß die Annahme eines Gesamtvorsatzes fernlag und das Landgericht nicht zu einer\nErörterung dieser Möglichkeit gezwungen war. Im Zweifel\nist nicht Fortsetzungszusammenhang, sondern Tatmehrheit\nanzunehmen (BGH, Urteil vom 2. September 1954 - 3 StR\n507/53 - bei Herlan MDR 1955, 16, 144).\n\nFortsetzungszusammenhang nimmt die Strafkammer nur\ninnerhalb einer Anzahl von Fällen an; daß hierfür eine\nnähere Begründung fehlt (UA S. 133), beschwert den Angeklagten nicht. Nur ist dem Landgericht bei der Zusammenzählung ein Fehler unterlaufen: es hält durchweg fortgesetzten Betrug für gegeben außer in den namentlich\naufgeführten Fällen 2 (TED), 7 (TEEN) ,\n\n10 (CE und 11 (Brauhaus OP; demzemän\nsind von den insgesamt 11 nur 7 (nicht 8) Fälle des\nfortgesetzten Betruges (UA S. 133). Der Schuldspruch\ndes Urteils muß insoweit richtiggestellt werden.\n\n7. Was die Revision sonst zu den Schuldsprüchen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Das gilt insbesondere für die Urteilsfeststellungen zur wirtschaftlichen\nEntwicklung der Pflugbrauerei und der Firma K.F. Ep\n(UA S. 8 ff). Es ist nicht ersichtlich, daß die vom Be-_\nschwerdeführer behaupteten Ungenauigkeiten und Wider-\n\n- sprüche eine nachteilige Auswirkung auf die tatsächliche\n\nund rechtliche Beurteilung der einzelnen Straftaten hätten\nhaben können. |\n\n8. Der Ausspruch über die Einzelstrafen wegen der\nKonkursvergehen (oben I 1) und wegen des einen fortgesetzten Betruges (oben I 5 a) kann aus den angeführten\nGründen nicht bestehen bleiben. Damit muß auch über die\n- weitaus höchste - Einsatzstrafe neu entschieden werden.\nDa sich nicht ausschließen läßt, daß hierdurch auch die\nanderen Einzelstrafen beeinflußt worden sind, hebt der\nSenat den gesamten Strafausspruch auf. Er braucht deshalb auf die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung im einzelnen nicht einzugehen. Hinzuweisen ist\nJedoch darauf, daß es nicht unbedenklich ist, .das Prozeßverhalten des Angeklagten in der Weise strafschärfend zu\nwerten, wie es der Tatrichter getan hat (UA S. 134, 135).\n\nII. Die Revision des Angeklagten Mgggerhebt Aufklärungsrügen und die Sachbeschwerde. Sie ist unbegründet.\n\n1. Die Revision ist unbeschränkt. Zwar wird beantragt,\nden Angeklagten unter Aufhebung des Urteils wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug zu verurteilen und ihn im\nübrigen freizusprechen. Dem weiteren Inhalt der Revisionsbegründungsschrift (dort S. 2 bis 8, 9 bis 14) ist jedoch\n\n- 10 -\n\neindeutig zu entnehmen, daß auch der Schuldspruch wexer.\nfortgesetzter Beihilfe zum Betrug (Bierlieferungs- und\nDarlehensverträge, 2. Teil 1. Kapitel 1. Abschnitt D c\nder Urteilsgründe) angefochten sein soll. Der anders\nlautende Antrag ist offensichtlich auf ein Schreibversehen zurückzuführen.\n\n2. Die Aufklärungsrügen greifen nicht durch.\n\nSie können nicht darauf gestützt werden, daß ein\nvom Tatrichter benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft\nworden ist (BGHSt 4, 125, 126). Soweit die Revision die\nBeiziehung eines Grundbuchauszuges im Fall Hi (UA S.\n69, 70) vermißt, kann sie nach ihrem eigenen Vortrag eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht nicht dartun. Denn hiernach hat der Angeklagte den Grundschuldbrief nicht dem\nGeschädigten, sondern dem Mitangeklagten Dwzur\nVerfügung gestellt. Darauf aber kommt es für die Annahme\ndes gemeinschaftlichen Betruges nicht an.\n\n3. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\na) Das Urteil gibt zwar nicht im einzelnen an (UA S.\n98), in welchen der Fälle UA S. 27 bis 64 der Angeklagte\nfortgesetzte Beihilfe zum Betrug geleistet hat. Indessen\nist den Feststellungen eindeutig zu entnehmen, daß es\nsich um die 11 Einzelfälle 11, 12, 14, 15, 17, 18, 19,\n21, 22, 26 und 29 handelt.\n\nb) In all diesen Fällen hat der Angeklagte den Mitangeklagten Bossert bewußt unterstützt (UA S. 98); daß\nseine Mitwirkung schließlich ursächlich für den strafrechtlichen Erfolg war, brauchte nicht festgestellt zu\nwerden (vgl. BGHSt 2, 129, 131).\n\n- 11 -\n\n4. Was die Revision gegen die Strafzumessungsgründe\nund gegen die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung vorträgt, deckt keinen Rechtsfehler auf. Die Revision dieses Angeklagten ist daher zu verwerfen.\n\nPfeiffer | .... Loesdau Pikart\n\nZipfel | | Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-20/1-str-212-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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