{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-11-15_1_StR_346_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-11-15","aktenzeichen":"1 StR 346/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 346/73 URTEIL\nAa, 72\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Rudolf viiiElD\n\naus FE sort zevoren sn 15.5,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Stirafsenat des Bumdesgerichtishofs hat in dev\n\nSitzung vom 15. November 1973, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Ansbach\nvom 23. März 1973 werden verworfen.\n\nIi. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft treffen die Staatskasse.\nihr werden auch die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten auferlegt.\n\nDie Kosten seiner Revision trägt der Angeklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens des Totschlags zur Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.\n\nDie Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der\nSachbeschwerde an. Sie vertritt in erster Linie die Auffassung, der Angeklagte hätte wegen versuchten und vollendeten Mordes verurteilt werden müssen.\n\nDer Angeklagte wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Strafausspruch, insbesondere gegen die\nNichtanwendung des § 213 StGB.\n\nBeide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\nIl. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte\nnabe, als er den ersten Stich führte, nicht aus niedrigen\nBewezgründen gehandelt, begegnet keinen durchgreifenden\nBedenken.\n\na) Die Urteilsgründe ergeben in ihrem Zusammenhang,\ndaß das Schwurgericht über die Persönlichkeit des Angeklagten und die Antriebe zur Tat in Übereinstimmung mit\ndem psychiatrischen Sachverständigen folgendes festgesteilt hat:\n\nDer von Hause aus etwas weiche, affektlabile und\ninnerlich unsichere Angeklagte, der eifersüchtig seiner\nFreundin nachspionierte, sah sich auf Grund der Äußerungen\nSCHE Ger Lächerlichkeit preisgegeben und wollte - einfühlbar in seinem Selbstbewußtsein getroffen, aber auch\nin aufflackernder Eifersucht (weil SED geäußert hatte,\nauch er könne die Emmi \"für einen Schein haben\") - \"in\nerster Linie\" die Äußerungen SB peenden. Der gereizte, in Erregung geratene Angeklagte habe \"in Wut\",\nin einem \"zornigen Affekt\", aus einem aus seiner Erregung\nkommenden \"Haß!\" gehandelt.\n\nb) Das Schwurgericht hat die Beweggründe des Angeklagten nicht als niedrig bewertet, obwohl es als straferschwerend angesehen hat, daß er \"aus nichtigem Anlaß!\nzum Messer griff. Dieser Gesichtspunkt zwang nicht zu\neiner anderen Bewertung. Ein grobes Mißverhältnis zwischen der Tat und ihrem Anlaß kann zwar über die Motive\nwertvolle Aufschlüsse geben und sie verwerflicher erscheinen lassen (BGH NUW 1954, 565; BGH NJW 1967, 1140;\nBGH, Urteil vom 8. August 1967 - 1 StR 313/67 -). Es\nist aber nur ein Teilaspekt der vom Tatrichter zu wertenden Gesamtumstände, der nicht ohne weiteres die Annasme eines Handelns aus niedrigen Bewegzgründen gebietet.\n\nc) Den Feststellungen des Schwurgerichts ist zu entnehnen, daß das Motivbündel von Wut, Zorn und Haß auf\ndem verletzten Selbstwerisefühl des aflektlabilen, innerlich unsicheren Angeklagten beruhte. Ein auf \"Preisgabe\nan Gie Lächerlichkeit! erregt reagierendes Selbstwertgelüni ist eine Grundlaze des üörliebens und Handelns,\nale nichT Onne weiteres ais nur verachtenswert, als auf\n\ntiefster sittlicher Stufe stehend angesehen werden kann.\nDas gilt auch von der antreibenden Verknüpfung dieses\nGefühls mit einer vorsätzlichen Tötung. Die Bewertung\nim Einzelfalle ist Sache des Tatrichters. Das Schwurgericht hat die Auffassung gewonnen, daß die gesamten\nUmstände und die Persönlichkeit des Angeklagten sein\nHandeln aus verletztem Selbstwertgefühl als \"einfühlbar\"\nerscheinen lassen. Gesichtspunkte, die durchgreifend\ngegen diese Bewertung, die der Annahme eines niedrigen\nBeweggrundes entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Ok-\n\ntober 1961 - 5 StR 454/61 -), sprechen würden, sind nicht\nzu ersehen.\n\nWas die Revision dagegen vorbringt, beruht auf einer\nUmdeutung des Hauptmotivs des Angeklagten. Sie geht im\nwesentlichen davon aus, daß er aus krasser Eigensucht\nund sekränktem Egoismus deshalb getötet habe, weil er\nEmmi VD Zür sich allein hätte haben wollen. Er\nnabe seinen Besitzanspruch verfochten. In den Feststellungen des angefochtenen Urteils findet diese Argumentation der Staatsanwaltschaft keine Grundlage.\n\n2. Für den zweiten Abschnitt des Tatgeschehens hat\ndas Schwurgericht auf Grund seiner Feststellungen rechtsirrtunsfrei das Vorliegen der Qualifikationsmerkmale des\nMordes verneint.\n\na) Die Feststellungen als solche bekämpft die Revision mit unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters. Seine Schlüsse sind aber denkgesetzlich\nmöglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung.\nZwingend brauchen sie nicht zu sein. Eine lorn dafür,\n\nwelche Überzeugung der Tatrichter bei einem bestimmten\nBeweisergebnis haben müsse oder haben dürfe oder aber\nnicht haben dürfe, gibt es nicht.\n\nDas Schwurgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, er habe erkannt gehabt, daß Sr\n\"kurz vor dem Exitus!\" stehe, als er zum zweiten Male\nzum Messer griff. Das kann nicht beanstandet werden.\nAuch die gegenteilige Folgerung der Staatsanwaltschaft,\ndaß der Angeklagte mit dem Überleben seines Opfers gerechnet habe, ist - entgegen der Annahme der Revision -\nkeinesfalls zwingend. Die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe den zweiten und den dritten\nStich in einem Zustand der Erregung geführt, in den er\ndurch den Anblick des Todeskampfes seines Opfers zeraten sei, ist mit der Lebenserfahrung vereinbar. Die\nMeinung der Revision, außer Erbarmen könnten für die\nTötung des sterbenden SB \"nur niedrige Beweggründe,\nMordiust oder Blutrausch oder die Verdeckung einer Straftat oder beides zusammen in Betracht kommen\", weil es\nfür den Angeklagten, von dem der Tod SB von vornherein billigend in Kauf genommen worden sei, keinen\nvernünftigen und logisch erklärbaren Grund gegeben habe,\nwegen des Todeskampfes seines Üpfers in einen Erregungszustand zu geraten, trilit nicht zu. Denn die Täterpsyche\nvermag nicht nur aus \"vernünftigen und logisch erklärbaren Gründen\" in einen Erregungszustand zu geraten.\n\nb) Das Qualifikationsmerkmal der Heimtücke scheidet\naus, weil ein Bewußtlioser zwar wehrlos, aber (anders als\nder Schlafende) nicht argios ist (BGHSt 23, 119, 120;\nECH NUW 1966, 1823, 1324). Den weiteren Quaiifikations-\n\nmerkmalen, zu deren Prüfung nach den Feststellungen Anlaß\n\nbestand, ist das Schwurgericht nachgegangen. Rechtsfehler\nsind nicht erkennbar.\n\n3. Auch die Auffassung des Schwurgerichts, daß die\ntatbestandsmäßigen Handlungen des Angeklagten eine natür-\n\nliche Handlungseinheit und damit eine Tat im Rechtssinne\nbilden, ist haltbar.\n\nDer Angeklagte hat mit Tötungsvorsatz innerhalb eines\nZeitraums von etwa 30 Minuten mit dem gleichen Tatmittel\ngleichartige Ausführungsakte (Messerstiche) gegen ein und\ndasselbe Opfer verübt. Die räumliche Differenz der Tatorte hat ihre Ursache lediglich darin, daß der Angeklagte\nnach dem ersten Stich zunächst mit dem Tode SB rechnete und deshalb aus der Stadt und an eine Waldstelle fuhr,\num SB aus dem Fahrzeug zu schaffen. Der dem Wechsel\ndes Tatorts zugrunde liegende Zweck und die Tatsache, daß\nder Angeklagte während des Wechsels das neben ihm sitzende\nüpfer ständig in seiner Gewalt hatte, lassen es als unerhebiich erscheinen, daß der Angeklagte zwischen seinen\nTätigkeitsakten etwa vier Kilometer zurücklegte. Zwischen\nciesen Tätigkeitsakten besteht dennoch ein so enger unmittelbarer Zusammenhang, daß das gesamte Handeln des\nAngeklagten auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusamsengelaßtes Tun\n\nerscheint.\n\nAllein darauf kommt es an. Ob der Angeklagte sämtiiche tatbestandsmäßigen Betätigungen in Verwirklichung\neines ununterbrochen Tortiauernden Handlungswillens ausführte, ist nicht entscheidend. Das Erfordernis des einheitlichen Tatentschlusses (vgl. BCE CA 1970, 84) ist\n\nauch dann gewahrt, wenn der Täter den ursprünxlichen £Intschluß zwar aufgibt, aber dann alsbald den ursprünglichen\nVerbrechensplan wieder aufgreift und die vorübergehend\nunterbrochene Handlung weiterführt (BGESt 4, 219, 221).\nWorauf die Aufgabe des ursprünglichen Entschlusses beruht, ist gleichgültig. Der Täter kann annehmen, daß er\nsein Ziel nicht erreichen kann (so in BGHSt 4, 219).\n\nEr kann aber auch der Ansicht sein, daß er es bereits\nerreicht habe (so hier).\n\n4. Daß das Schwurgericht keinen besonders schweren\nTotschlagsfall (§ 212 Abs. 2 StGB) angenommen hat, kann\nals rechtsfehlerhaft ebensowenig beanstandet werden, wie\ndie - vom Gesetz grundsätzlich geforderte - volle Anrechnung der Untersuchungshaft.\n\nIl. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich\nunbegründet. j\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nwoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-15/1-str-346-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-15/1-str-346-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.424965+00:00"}}