{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-11-13_1_StR_480_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-11-13","aktenzeichen":"1 StR 480/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 480/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Hans-Ulrich VB aus\n\nHe SCHE zeboren am GES in\nEM zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. November 1973; an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwälte NEED au: EEE un: ED\nAD\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellterB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst\n\nvom 9. April 1973 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin 32 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nzehn Monaten verurteilt und dem Angeklagten auf die Dauer\nvon fünf Jahren untersagt, den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben. Im übrigen hat es den Angeklagten\nfreigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die\nRevision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.\n\nDer Angeklagte ist entgegen der Annahme der Revision\nseinem gesetzlichen Richter nicht entzogen worden.\n\n1. Am 1. März 1973 bestimmte der Vorsitzende der\nII. Strafkammer Termin zur Hauptverhandlung in der vorliegenden Strafsache auf Dienstag, den 20. März 1973\nmit Fortsetzung am 21., 22., 26., 27., 28., 29. März und\n2., 3. und 4. April 1973. An den genannten Tagen im März\nsowie am 2., 5. und 9. April 1973 verhandelte die Strafkammer gegen den Angeklagten. Ordentliche Sitzungstage\nder II. Strafkammer waren im Jahre 1973 jeder zweite\nDienstag, beginnend mit dem 2. Januar 1973, und jeder\nFreitag der folgenden Woche. In die Zeitspanne, in der\ndie Strafsache Vorwerk verhandelt wurde, fielen demgemäß\ndie ordentlichen Sitzungstage Freitag, der 23. März,\nDienstag, der 27. März und Freitag, der 6. April 1973.\nDer Vorsitzende bestimmte den 20. März 1973 und die fol-\n\ngenden Sitzungstage zur außerordentlichen Sitzung und\nließ zu diesem Zweck zwei Schöffen auslosen. Das Los fiel\nauf die Schöffen Hans Geiser und Gertrud Maier-Rebmann.\nAm 14. März befreite der Vorsitzende den Schöffen Geiser\nvon der Dienstleistung, weil dessen Ehefrau erkrankt war.\nAn die Stelle Geisers trat der nächstbereite Hilfsschöffe\nRaab. Dieser hat an der Hauptverhandlung teilgenommen.\n\nDer Vorsitzende sah sich veranlaßt, eine außerordentliche Sitzung an den angegebenen Tagen anzuberaumen und\ndazu besondere Schöffen auszulosen, weil er den nächsten\nordentlichen Sitzungstag, Freitag, den 23. März 1973,\nfür eine in der Zwischenzeit eingehende Haftsache offenhalten wollte. Dieser Freitag war nach Ansicht des Vorsitzenden der einzige Tag, an dem zwischen Mitte März\nund Mitte April 1973 eine eilige Haftsache noch hätte\nverhandelt werden können. Der Vorsitzende erwartete bei\nder Terminierung am 1. März 1973 den Eingang der Strafsache gegen TEE. Diese Sache sollte mit Vorrang\nverhandelt werden, weil Fiilesich in Untersuchungshaft befand und bereits die Hälfte der Strafe auf diese\nWeise verbüßt hatte. Außerdem war dessen Abtransport nach\nNeunkirchen in Kürze zu erwarten. Die Strafsache TEE\nging dann aber erst am 16. März 1973 beim Landgericht ein.\nDer Vorsitzende konnte sie nicht mehr auf den 23. März 1973\nterminieren, weil dann die Ladungsfrist gegenüber der\nVerteidigerin nicht hätte eingehalten werden können.\n\nDie Strafsache TEEN entfiel später, weil Tuuu>\nam 10. April und die Staatsanwaltschaft am 13. April 1973\ndie Berufungen zurücknahmen. Am Freitag, den 6. April 1973\nstand Hauptverhandlung gegen DiWan. Diese Haftsache\nwurde, weil sich die Sache Viilweiter ausdehnte, auf\nden 13. April 1973 verlegt.\n\nDieser Sachverhalt ergibt sich aus der dienstlichen\nErklärung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom\n4, September 1973, deren Richtigkeit auch die Revision\nnicht in Zweifel zieht.\n\n2. Die Revision meint, der Vorsitzende habe eine\naußerordentliche Sitzung nicht anberaumen dürfen, solange in demselben Zeitraum noch ein terminsfreier ordentlicher Sitzungstag zur Verfügung gestanden habe.\nOrdentliche Sitzungstage dürften nicht als Aushilfstermine für vielleicht eintretende Eilfälle freigehalten\nwerden. Wäre eine eilige Haftsache auf die Strafkammer\nzugekommen, so hätte immer noch die Möglichkeit bestanden, diese in einer außerordentlichen Sitzung zu verhandeln. Der umgekehrte Weg verstoße gegen das Gesetz.\n\n3. Dem kann nicht beigepflichtet werden.\n\nDer Vorsitzende bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung anzuberaumen ist (BGHSt 12, 159, 161; 16, 63, 65; BGH,\nUrteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73). Eine Ermessensüberschreitung ist hier nicht ersichtlich.\n\nFür diese Beurteilung ist allein der Zeitpunkt\nder Terminierung maßgebend. Eine Verfügung ist nicht\ndeshalb rechtsfehlerhaft, weil sich ihre Voraussetzungen,\nrückblickend betrachtet, als unzutreffend herausstellen.\nDer Vorsitzende war am 1. März 1973 nicht gehindert,\nfür den 20. März 1973 eine außerordentliche Sitzung\nanzuberaumen. Außerordentliche Sitzungen i.S. des § 48 GVG\nsind nur solche, die zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen,\n\nnicht aber an ihrer Stelle abgehalten werden (BGHSt 11,\n54). Eine solche zusätzliche Sitzung war hier geplant.\nDie vorherigen ordentlichen Sitzungstage waren mit anderen Sachen belegt. Am 9. März 1973 sollte gegen Tai»\nverhandelt werden, die Sitzung vom 13. März 1973 war\nwegen eines Sachverständigen auf Montag, den 12. März\n1973, vorverlegt worden. Den 23. März 1973 hielt der\nVorsitzende für die ihm angekündigte und von ihm als\neilig angesehene Sache Fiiupoffen. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken (BGH, Urteil vom 5. Januar\n1971 - 5 StR 576/70). Der Vorsitzende war auch nicht,\nwie die Revision meint, verpflichtet, die vorliegende\nStrafsache auf den ordentlichen Sitzungstag und die erwartete auf einen außerordentlichen zu verlegen. Eine\nRangordnung in diesem Sinne gibt es nicht. Wenn der Vorsitzende sich zur Abhaltung einer außerordentlichen\nSitzung entschließt, bleibt auch die Verteilung der\neinzelnen Sachen auf die Sitzungstage in sein Ermessen\ngestellt (BGHSt 12, 159, 161). Der Befugnis des Vorsitzenden, eine außerordentliche Sitzung anzusetzen,\nsteht auch nicht entgegen, daß er die Sache Fu\nnoch nicht terminiert hatte. Es genügt, daß er nach\n\nder Geschäftslage, die sich ihm am 1. März 1973 darbot,\nein konkretes Erfordernis für eine solche Terminierung\nerkannte und zur ordentlichen Terminsfestsetzung für\nden 23. März 1973 entschlossen war. Schon dann stellte\nsich für ihn die außerordentliche Sitzung als zusätz-\n\nliche Tagung und nicht als Ersatz für eine ordentliche\ndar.\n\nDer Vorsitzende bezog zwar den ordentlichen Sitzungstag vom 27. März 19753 von vornherein in die außerordent-\n\nliche Hauptverhandlung ein. Er bestimmte in der Terminsverfügung die Ladung der Zeugen Nr. 26 bis 52 auf diesen\nTag (Bl. 1356). Tatsächlich ist dann auch an diesem Tag\nin der außerordentlichen Besetzung verhandelt worden.\nDennoch liegt darin kein Ermessensfehler. Die Strafkammer\nhat hier nicht eine im Geschäftsplan vorgesehene ordentliche Sitzung vorverlegt und sie dann als außerordentliche\nbezeichnet, sondern eine ordnungsgemäß angesetzte außerordentliche Sitzung über eine Reihe von Tagen fortgeführt\nund dabei innerhalb von fast drei Wochen einen ordentlichen Sitzungstag in Anspruch genommen. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in BGHSt 16, 63\nentschiedenen. Die Strafkammer setzte hier nicht eine\naußerordentliche Sitzung an die Stelle der ordentlichen,\nsondern führte eine ordnungsgemäß zustande gekommene\naußerordentliche Hauptverhandlung über längere Zeit durch\nund verhandelte dabei auch an einem ordentlichen Sitzungstag. Bei dieser Sachlage hat der Vorsitzende es nicht in\nder Hand, unter dem Anschein einer außerordentlichen Tagung ordentliche Gerichtssitzungen mit einer dafür nicht\nvorgesehenen Besetzung abzuhalten.\n\nDer erkennende Senat hat im Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73 - entschieden, daß das Gericht\nin außerordentlicher Sitzung auch an einem ordentlichen\nSitzungstag verhandeln darf, wenn die Verhandlung einen\nTeil des Tages in Anspruch nimmt und der Rest des Tages\nsodann für eine geplante ordentliche Sitzung zur Verfügung steht. Er hat die Frage, ob die als \"außerordentlich\" terminierte Sitzung eine solche bleibt, wenn der\nganze freigebliebene Sitzungstag zur Fortsetzung verwendet wird, ausdrücklich offengelassen. Im vorliegenden\n\nFall ist diese Frage zu entscheiden. Sie ist zu bejahen,\nweil das Gericht an der vollen Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden Sitzungstage für eine lang andauernde\naußerordentliche Hauptverhandlung nicht ohne dringendes\nsachliches Erfordernis gehindert werden darf. Der Grundsatz der Beschleunigung des Verfahrens gebietet, diese\nTage in Anspruch zu nehmen.\n\nII. Die Sachrüge ist unbegründet.\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie in BGHSt 16, 321 und BGHSt 21, 384 entwickelten\nRechtsgrundsätze sind ersichtlich berücksichtigt.\n\n2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere sind die Rückfallvoraussetzungen entgegen der Ansicht der Revision rechtlich\nbedenkenfrei bejaht.\n\nDas Amtsgericht Göppingen hat den Angeklagten wegen\nBetruges, der am 16. Oktober 1963 begangen ist, am\n27. April 1965 zu Geldstrafe verurteilt (UA S. 7). Der\nAngeklagte hat die Geldstrafe am 10. März 1966 voll bezahlt (UA S. 7). Am 3. November 1967 verurteilte das\nSchöffengericht Ulm den Angeklagten wegen Betruges in\n19 Fällen und wegen anderer Straftaten zur Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren. Diese Taten waren mit Ausnahme\neines Betruges, der im Mai 1963 begangen ist, in der\nZeit von März 1965 bis Januar 1966 begangen (UA S. 8\nbis 11, 77). Die Tat vom Mai 1963 liegt vor der Verur-\n\nteilung durch das Amtsgericht Göppingen. Eine Gesanmtstrafenbildung kam aber bei der Aburteilung am 3. November 1967\nsowohl nach § 79 StGB a.F. als auch nach § 76 StGB nicht\nin Betracht, weil die Geldstrafe vor dem Urteil vom\n\n3. November 1967 bereits voll bezahlt war. Deshalb bedarf hier keiner Entscheidung, ob §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 74\nAbs. 3 StGB gebieten, eine Gesamtstrafenbildung auch mit\neiner Geldstrafe nachträglich für den früheren Rechtszustand vorzusehen. Da eine Gesamtstrafe aus den Verurteilungen Nr. 3 und 6 nicht zu bilden war, scheidet auch\ndie Erwägung aus, daß der Angeklagte gemäß § 17 Abs. 3\nSatz 1 StGB so zu behandeln sei, als wären die früheren\nStrafen zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen worden\n(dazu BGH LM StGB § 17 Nr. 4).\n\nDer Grundgedanke des § 17 Abs. 1 und 3 StGB ist hier\nerfüllt. Der Angeklagte hat die Warnfunktion zweier Vorverurteilungen mißachtet. Er hat eine Tat begangen und\nist deshalb verurteilt worden. Danach beging er weitere\nStraftaten und wurde abermals verurteilt. Sodann verwirklichte er ab 30. September 1970 weitere Straftatbestände, die jetzt zur Aburteilung stehen. Die Taten\nder zweiten Verurteilung waren - mit einer Ausnahme -\n\n- 10 -\n\nnach der Verurteilung wegen der ersten begangen. Die\nAusnahme rechtfertigte keine Gesamtstrafenbildung.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-13/1-str-480-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-13/1-str-480-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.405078+00:00"}}