{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-11-13_1_StR_405_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-11-13","aktenzeichen":"1 StR 405/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 405/73 URTEIL\nAyla, 73\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Heinrich 5 EEEEEEEEBEEED\naus HE, geboren an EEE 1922 in TEE,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. November 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Bin der Verhandlung,\nRichter am Landgericht GB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter EB _\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hechingen vom\n5. Februar 1973\n\n1. im Schuldspruch wie folgt geändert:\n\na) das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten Untreuehandlungen in der Zeit vom 29. Septenber 1960 bis zum 22. November 1962\nvorgeworfen werden;\n\nb) der Angeklagte ist der Untreue in\nTateinheit mit versuchten Betrug\n(§§ 266, 263, 43, 73 StGB) schuldig,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben; in diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Tübingen zurückverwiesen.\n\nII. Soweit das Verfahren eingestellt ist,\nfallen die Kosten einschließlich der dem\nAngeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier\nVergehen der Untreue in Tateinheit mit versuchtem Betrug\nzu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rottenburg vom 16. November 1972 zu einer Gesamtgeldstrafe von 3 000.- DM verurteilt. Die Freiheitsstrafe\nwurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten behauptet den Mangel\neiner Prozeßvoraussetzung und rügt im übrigen Verstöße\ngegen formelles und sachliches Recht. Sie hat teilweise\nErfolg.\n\n1. Das für einen Teil der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten geltend gemachte Verfahrenshindernis\n\n- Verjährung der Strafverfolgung - ist im Zusammenhang\nmit der Sachrüge zu erörtern.\n\n2. Mit der Rüge einer Verletzung der Vorschriften\nüber die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO,\n§ 169 GVG) dringt die Revision nicht durch. Die Behauptung des Beschwerdeführers, am Tage der Fortsetzung der\nHauptverhandlung in der Privatwohnung des Zeugen MP-HeBhabe es im Gerichtsgebäude an jedem Hinweis auf\ndiesen auswärtigen Termin gefehlt, ist nicht erwiesen.\nNach den dienstlichen Äußerungen des Strafkamnervorsitzenden und des Protokollführers kann vielmehr angenommen\nwerden, daß der Fortsetzungstermin - gegebenen Anordnungen\nund ständiger Übung entsprechend - nach Zeit und Ort auf\nder Tagesordnung eingetragen war. Genaue Feststellungen\ndarüber lassen sich nicht mehr treffen, weil der Aushang\nnicht aufbewahrt worden ist. Muß danach aber davon ausgegangen werden, daß der Termin zur Fortsetzung der öffentlichen Verhandlung an anderem Ort im Gerichtsgebäude ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist, dann bestehen gegen\ndie Öffentlichkeit der Weiterverhandlung auch dann keine\nBedenken, wenn es zutrifft, daß - wie der Verteidiger\nweiter ausführt - an dem Privathaus des Zeugen keine\n\"weiteren Hinweise angebracht waren. Der Grundsatz der\nÖffentlichkeit ist beachtet, wenn sichergestellt ist,\n\ndaß auch unbeteiligte Personen Ort und Zeit der Weiterverhandlung erfahren und sich dadurch ungehinderten Zutritt zum Terminsort verschaffen können (BGH bei Dallinger\nMDR 1970, 560, 561). Das war hier der Fall. Da der Beschluß über die auswärtige Vernehmung des Zeugen MEB-HBdurch die Strafkamnmer in öffentlicher Sitzung verkündet wurde, bestand bereits für in diesem Zeitpunkt\nanwesende Zuschauer die Möglichkeit der Kenntnisnahne.\n\nFür die Unterrichtung der am Terminstag neu hinzukomnenden Personen war durch den - als vorhanden anzunehmenden -\nAushang gesorgt. Nach der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden bestand auch die Gewähr dafür, daß\ninformierte Personen, die den Zutritt zu der Verhandlung\nim Privathaus M-HEEB wünschten, dort ohne weiteres\nEinlaß gefunden hätten. Dies alles reichte zur Einhaltung\n\nder Bestimmungen über die Öffentlichkeit des Verfahrens\naus.\n\n3. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nergibt insofern keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, als er wegen mißbräuchlicher Verfügung über das\nvon den Gemeinschuldnern A. und K. ZUEEEEED zur Erfüllung des Zwangsvergleichs am 20. Oktober 1964 eingezahlte Sondervermögen in der Zeit vom 14. Januar 1965\nbis zum 14. Oktober 1966 (Abschn. II 3, III 2 der Urteilsgründe; UA S. 27 ff, 48) und wegen Vorlage seiner\nfalschen Abrechnung vom 9. Oktober 1966 über die Verwaltung der Konkursmasse (Abschn. II 4 der Urteilsgründe;\n\nUA S. 37 ff, Au, 49, 50) nach §§ 266, 263, 43, 73 StGB\nverurteilt worden ist. Insbesondere ist dabei auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer in den\nder Verurteilung insoweit zugrunde liegenden Tathand-\n\nlungen ein einziges Vergehen der Untreue zum Nachteil\nder Gemeinschuldner gesehen hat, dessen letzter (richtig:\nvorletzter) Teilakt - die Vorlage der falschen Abrechnung - sich zugleich als versuchter Betrug gegenüber\n\ndem Konkursgericht zum Nachteil der Gemeinschuldner\n(hinsichtlich der Entnahmen aus dem Sondervermögen) und\nder Konkursgläubiger (hinsichtlich der voraufgegangenen\nEntnahmen aus der Konkursmasse) darstellt. Verjährung\nder Strafverfolgung steht hier nicht in Frage.\n\nBedenken begegnet jedoch die Ansicht des Landgerichts,\ndaß auch die vom Angeklagten bereits in der Zeit vom\n29. September 1960 bis zum 22. November 1962 getätigten\nunberechtigten Entnahmen aus der Konkursmasse mit dem\nin der falschen Abrechnung vom 9. Oktober 1966 liegenden\nUntreueakt zu einer natürlichen Handlungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinn zusammenzufassen seien.\nDenn die Strafkammer hat jedenfalls nicht hinreichend\nbelegt, durch welche Tätigkeitsakte des Angeklagten die\nlange Zeitspanne, die hier zwischen der letzten unberechtigten Entnahmehandlung zum Nachteil der Konkursmasse\n(am 22. November 1962) und der Vorlage der falschen Abrechnung (am 9. Oktober 1966) liegt, derart überbrückt\nworden ist, daß das gesamte Tätigwerden bei natürlicher\nBetrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten noch\nals ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint\n(vgl. RGSt 58, 113; BGHSt 4, 219, 220; BGH GA 1966, 208,\n209). Die Erwägung des Urteils, daß der Angeklagte sich\nauch in der auf die Entnahmen folgenden Zeit nicht darauf\nbeschränkte, keine Anstrengungen zur Wiedergutmachung\ndes angerichteten Schadens zu unternehmen, sondern daß\ner sich gerade bemühte, den erlangten Vorteil durch\n\nfalsche Rechnungslegung zu sichern, den zugefügten Schaden also endgültig zu besiegeln und die Geltendmachung\nvon Rückforderungsansprüchen zu verhindern (UA S. 47),\nreicht nicht aus. Sie wird zudem vor allem dadurch in\nFrage gestellt, daß der Angeklagte ursprünglich glaubte,\num die Rechnungslegung überhaupt herumzukommen (UA S. 24).\nErgänzende Feststellungen zu alledem erscheinen nicht\nmehr möglich.\n\nMuß danach aber davon ausgegangen werden, daß die\nin der Zeit vom 29. September 1960 bis zum 22. November\n1962 begangenen Untreuehandlungen keine Fortsetzung im\nSinne einer auch spätere Teilakte umfassenden natürlichen\nHandlungseinheit gefunden haben - das Vorliegen einer\nechten fortgesetzten Handlung hat das Landgericht aus\nsubjektiven Gründen ausgeschlossen (UA S. 48) - so\nsteht ihrer Bestrafung der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung entgegen. Denn die nächste gemäß § 68 Abs. 1\nStGB zur Verjährungsunterbrechung geeignete richterliche\nHandlung erfolgte erst am 23. September 1969 (Bl. 67 d.A.).\n\nHieraus ergibt sich die Notwendigkeit, unter Änderung der angefochtenen Entscheidung das Verfahren hinsichtlich der genannten Untreuehandlungen einzustellen\nund den Schuldspruch entsprechend einzuschränken, und\nzwar auf den Vorwurf einer einzigen, neben den Entnahmen\naus dem Sondervermögen die gesamte Abrechnung vom 9. Oktober 1966 umfassenden und insoweit tateinheitlich mit\nversuchtem Betrug begangenen Untreue. Zugleich ist das\nUrteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, da ein Einfluß der Einstellung auch dann nicht\n\nausgeschlossen werden kann, wenn berücksichtigt wird,\n\ndaß der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehindert gewesen wäre, die Höhe der in der verjährten Zeit erfolgten unberechtigten Entnahmen bei strafrechtlicher Würdigung der falschen Abrechnung in Betracht zu ziehen.\nDementsprechend wird auch für die neue Verhandlung zur\n Straffrage bemerkt, daß das der Strafbarkeit der ersten\nUntreuehandlungen entgegenstehende Verfahrenshindernis\neine vermögensrechtliche Gesamtbetrachtung des ungetreuen.\nVerhaltens des Angeklagten, soweit es sich in der falschen Abrechnung vom 9. Oktober 1966 niederschlägt, nicht\nverbietet.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-13/1-str-405-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-13/1-str-405-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.384684+00:00"}}