{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-11-06_1_StR_482_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-11-06","aktenzeichen":"1 StR 482/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 482/73 URTEIL\nof „#2 Be\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dekorateur Alois H zu: vor-FEED, dort geboren an EEE 1944, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Entführung wider Willen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. November 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nDr. Woesner,\n\nZipfel,\n\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED =: EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Deggendorf vom\n28. Mai 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuld- und Strafausspruch wegen\nEntführung wider Willen,\n\nb) im Strafausspruch wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung,\n\nce) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nDie weitergehende Kevision wird verwörfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Passau zurückverwiesen.\n\n' Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung\nwider Willen, vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nSie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Auf die Aufklärungsrüge braucht nicht eingegangen\nzu werden, weil die Verurteilung wegen Entführung aus\nsachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann.\nNach den Feststellungen brachte der Angeklagte die 17-jährige Barbara zunächst mit List, dann mit Gewalt dazu, ihm\nin das Haus Ni zu folgen (UA S. 4, 12); er meinte,\ndaß sie ihm dort wehrlos ausgeliefert sei. Er traf jedoch - außer NEED - zwei junge Männer an, zu denen\nsich noch ein weiterer gesellte. Als die drei Männer nach\netwa drei Stunden das Haus verließen, schloß sich Barbara\nihnen an; der Angeklagte drückte sie jedoch hinter die Tür\nund verhinderte so, daß sie ihnen folgte. Erst dann kam es\nzum Geschlechtsverkehr, gegen den sich das Mädchen aus\nFurcht vor dem Angeklagten und angesichts der Aussichtslosigkeit ihrer Lage nicht mehr wehrte.\n\nDiese bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 237 StGB nicht. Zur Annahme einer Entführung genügt nicht ‚jede Ortsveränderung;\ndas Opfer muß vielmehr gerade dadurch dem ungehemmten\nEinfluß des Täters preisgegeben worden sein (BGHSt 22,\n178; BGH GA 1966, 310). Wie aber das Urteil annimmt\n(UA S. 12), geriet Barbara durch das Verbringen in das\nHaus NEED - wesen der Anwesenheit weiterer Personen - zunächst nicht in eine hilflose Lage. Die Entführung\nwäre demnach im - nicht strafbaren - Versuch steckengeblieben. Nach dem Urteil brachte der Angeklagte Barbara\nerst bei dem Weggang der drei jungen Männer dadurch in\neine hilflose Lage, daß er sie mit Gewalt am Mitgehen\nhinderte. Hierin liegt jedoch deshalb keine Entführung,\nweil es an einer Ortsveränderung fehlt; der Angeklagte\nhielt sie lediglich an dem Ort fest, an dem sie sich\nvor der erneuten Gewaltanwendung befunden hatte.\n\nEine abschließende Beurteilung ist dem Senat indessen nicht möglich, weil sich aus den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit entnehmen läßt, ob sich\nBarbara während des dreistündigen Aufenthalts bis zum\nWeggang der jungen Männer in hilfloser Lage befand.\nEinerseits wird ausgeführt, daß sie die Gelegenheit\nwahrnahm, mit den Männern zu reden, und daß sie Verständnis bei ihnen fand (UA S. 4, 5, 12). Andererseits\nist nach ihrem bisher festgestellten Verhalten nicht\nauszuschließen, daß sie auch in diesem Zeitraum unter\neinem gewissen Druck des Angeklagten stand. Wie stark\ndieser Druck war, ist dem Urteil nicht mit Sicherheit\nzu entnehmen; es sagt zu wenig darüber, wie sich die\nSituation aus Barbaras Sicht darstellte und wie sie im\neinzelnen darauf reagierte.\n\nkrgibt die neue Verhandlung, daß das Mädchen sich\nin der fraglichen Zeit in hilfloser Lage befand, und wird\nwiederum festgestellt, daß der Angeklagte seinen anfangs\ngefaßten Vorsatz, unter Ausnutzung einer solchen Lage\nmit Barbara geschlechtlich zu verkehren, nicht aufgegeben hatte, so stände der Verurteilung wegen Vergehens\ngegen § 237 StGB nicht entgegen, daß er die Vornahme\nunzüchtiger Handlungen bis auf einen günstigen Zeitpunkt\naufschob. Im übrigen müßte der Tatrichter prüfen, ob das\n“ Verhalten des Angeklagten auch unter anderen strafrechtlichen Gesichtspunkten (als Nötigung oder Freiheitsbe-\n\nraubung, unter Umständen auch als Notzucht) zu würdigen\nist.\n\n2. Die Strafkammer hat in den Fällen I 2 und 3 der\nUrteilsgründe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 StGB verneint. Die zugrunde liegenden Erwägungen\nsind entgegen der Meinung der Revision rechtsfehlerfrei.\nDas Landgericht hat - sachverständig beraten - die vom\nAngeklagten behaupteten Trinkmengen nicht seiner Verurteilung zugrunde gelegt, sondern aus seinem Verhalten\nSchlüsse auf den Trunkenheitsgrad gezogen (UA S. 16, 17).\nHierbei hat es als Erfahrungstatsache bezeichnet, daß\nein Mensch bei hochgradiger Trunkenheit wegen Gleichgewichtsstörungen \"zu Balanceakten nicht mehr im Stande\"\nsei; wer aber wie der Angeklagte schwierige Bewegungsabläufe bewältige, befinde sich nicht im Vollrausch,\nsondern könne höchstens bis zu einem gewissen Grade angetrunken gewesen sein (UA S. 17, 18, 19). Diese Beurteilung ist eindeutig fallbezogen. Die Strafikammer\nstellt keinen allgemein und ausnahmslos gültigen Erfahrungssatz auf, wie schon die verwendeten unbestimn-\n\n-06-\n\nten Begriffe (hochgradige Trunkenheit, schwierige Bewegungsabläufe) zeigen.\n\n3. Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch in den Fällen I 4 (Diebstahl bei der Firma >-\nGE ni 5 (Diebstahl bei der Firma PB sehen\nfehl. Aus dem Urteil ergibt sich - trotz der etwas mißverständlichen Formulierung, (UA S. 19) - noch mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht allein\nauf seine Weigerung gestützt hat, in der Hauptverhandlung\nauszusagen. Vielmehr ist er nach tatrichterlicher Meinung\ndes Diebstahls im Fall I 4 durch eigene Fingerspuren am\nFenstergriff überführt. Der Täter dieses Diebstahls hat\nferner eines seiner Beutestücke, nämlich eine Allwetter-Jacke auf dem Gelände der Firma Pi zurückgelassen;\ndaraus durfte das Landgericht schließen, daß wiederum\nder Angeklagte der Einbrecher war. Das Urteil enthält\nhier (UA S. 19) eine Unklarheit, die indessen den Schuldspruch nicht gefährdet: die Invaliden- und Lohnsteuerkarten sind nicht bei der Firma SEE, sondern\nerst bei der Firma PB gestohlen worden (UA S. 8).\nJedoch bezieht sich der Relativsatz \"welche er bei der\nFirma SCENE» entwendet hat\" ersichtlich nur auf\ndie dort gestohlene Jacke.\n\nh. Was die Revision gegen den Strafausspruch im\nFall I 1 a (vorsätzliche Körperverletzung JCEEEP )\nvorträgt, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Das Landgericht hat berücksichtigt, daß der Verletzte durch\nUnterlassen eines Strafantrages kein Strafbedürfnis\n\nhat erkennen lassen (UA S. 24). Daß er durch die Schläge\nund Tritte des Angeklagten gedemütigt worden ist, durfte\ndie Strafkammer strafschärfend in Betracht ziehen, auch\nwenn IE bei dem Vorfall volltrunken war.\n\nJedoch kann der Einzelstrafausspruch in diesem Fall\naus anderem Grunde nicht aufrechterhalten bleiben. Das\nLandgericht geht von einer durch § 17 StGB gebotenen\nMindeststrafe von sechs Monaten aus (UA S. 24). Ob diese\nVorschrift anwendbar ist, kann jedoch den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht mit Sicherheit entnommen werden. In der Aufzählung der Vorstrafen (UA S. 22 bis 24)\nfehlt in allen Fällen die Angabe der Tatzeit, so daß\nsich nicht ersehen läßt, ob etwa Rückfallverjährung\n(§ 17 Abs. 4 StGB) eingetreten ist. Diese Ungewißheit\nkann auch nicht durch die Überlegung behoben werden,\ndaß eine länger als fünf Jahre zurückliegende Straftat\nJeweils durch ein früheres Urteil geahndet oder im Wege\nder Gesamtstrafenbildung einbezogen worden wäre.\n\nDieser rechtliche Mangel hat sich indessen nur\nauf die Einzelstrafe wegen der Körperverletzung ausgewirkt, weil die Strafkammer ausdrücklich nur insoweit\nauf die durch § 17 StGB erhöhte Mindeststrafe abgestellt\nhat (UA 5. 22, 24). Die Einzelstrafen wegen der Diebstähle können deshalb bestehen bleiben. Dagegen mußte\n\ndie Gesamtstrafe aufgehoben werden; die hiergegen von\nder Revision erhobenen Einwendungen sind allerdings\nunbegründet.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-06/1-str-482-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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