{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-11-06_1_StR_411_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-11-06","aktenzeichen":"1 StR 411/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 411/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Wolfgang Helmut SB aus\n\nNG CC, zeboren ar EEE 1945\nin Ci zur Zeit in Haft,\n\nwegen Brandstiftung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. November 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Ulm vom\n12. Januar 1973 wird\n\n1. auf die Revision des Angeklagten mit\nden Feststellungen aufgehoben;\n\n2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft\ninsoweit aufgehoben, als dem Angeklagten\ndie Fahrerlaubnis nicht entzogen worden\nist.\n\nII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;z\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Brandstiftung (§§ 308,\n47 StGB) zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nDie Untersuchungshaft ist nur zum Teil angerechnet worden.\n\nDie Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben das\nUrteil angefochten. Die Staatsanwaltschaft wendet sich\nmit der Sachrüge dagegen, daß dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist. Der Angeklagte greift\nmit Verfahrens- und Sachbeschwerde das Urteil in vollem\nUmfange an. Beide Revisionen haben Erfolg.\n\nA) Die Revision des Angeklagten:\n\nI. Die Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird,\nzur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätte\nein weiterer Sachverständiger gehört werden müssen, bedarf keiner Erörterung, weil die Sachbeschwerde begrtindet ist, soweit sie beanstandet, daß die Strafkammer lediglich erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten angenommen hat.\n\n1. Die Strafkammer hat bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten dessen Angaben über seinen\nAlkoholkonsum vor der Tat zugrunde gelegt. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen geht sie davon aus,\ndaß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten \"zum Zeitpunkt der Planung und Tatausführung höchstens 2,95 %o\nbetrug\" und daß infolge des genossenen Alkohols eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB nicht vor-\n\nlag. Der Angeklagte, so führt die Strafkammer aus, habe\nkeinerlei körperliche Ausfälle gezeigt. Auch auf der\npsychischen Seite \"können die Ausfälle nicht allzu groß\ngewesen sein\". Der Angeklagte habe bei der Herstellung\ndes Tatmittels (eines sog. Molotow-Cocktails) einen\nzweckdienlichen Vorschlag gemacht. Er habe auch bedacht,\ndaß das Tatobjekt nicht bewohnt ist und daher bei einen\ngrößeren Brand für Menschenleben keine Gefahr bestehe.\nErinnerungslücken des Angeklagten seien nicht zutage\ngetreten. Der Resorptionsgipfel sei vor der Tat erreicht\nworden. Die Strafkammer folgert aus den von ihr dargelegten Beweisanzeichen, daß \"beim Angeklagten die\nFähigkeit, nach der voll vorhandenen Einsicht in das\nUnerlaubte der Tat zu handeln, zur Zeit der Tat lediglich erheblich vermindert war\".\n\n2. Die Feststellungen und Folgerungen der Strafkammer ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nohne Rechtsirrtum bejaht worden ist.\n\na) Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur\nTatzeit konnte nicht mit Hilfe des Ergebnisses einer\nBlutprobe festgestellt werden. Die Strafkammer hat die\neigenen Angaben des Angeklagten als nicht widerlegbar\nangesehen und auf Grund dieser Angaben angenommen, die\nBlutalkoholkonzentration habe \"höchstens 2,95 %o\" betragen. Die Frage, ob die von der Strafkammer gewürdigten Beweisanzeichen und weitere (vgl. b) Umstände sich\n\"mit den Angaben des Angeklagten und dem auf ihrer Grundlage zu seinen Gunsten angenommenen Blutalkoholwert\nüberhaupt vereinbaren lassen, hat die Strafkammer nicht\naufgeworfen. Ob das als rechtsfehlerhaft zu beanstanden\n\nist, mag dahinstehen. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es nicht erkennen läßt, wie die\nStrafkammer zu ihrer Annahme, der Blutalkoholgehalt des\nAngeklagten habe \"höchstens 2,95 %o\" betragen, gekommen\nist. Vor allem ist nicht zu ersehen, welche Menge Bier\n\nder Angeklagte - möglicherweise - getrunken hatte (die\nAngabe \"eine Flasche\" und \"einige Glas\" ist zu unbestimmt),\nzu welcher Blutalkoholkonzentration das Bier und der Apfelschnaps führten, zu welchem Zeitpunkt der genossene Alkohol restlos resorbiert war, wann der Prozeß des Alkoholabbaus begann und welche Abbauwerte zugrunde gelegt worden sind. Nähere Darlegungen waren hier unentbehrlich,\n\nweil sich der angenommene Blutalkoholgehalt an der Grenze\ndes Wertes bewegt, der erfahrungsgemäß Indiz für Zurechnungsunfähigkeit ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1959\n\n- 2 StR 168/59 -; vom 8. Oktober 1969 - 4 StR 355/69 -;\nvom 14. April 1970 - 1 StR 31/70 -; BGH VRS 31, 36).\n\nb) Es ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer\ndas körperliche Erscheinungsbild des Angeklagten, sein\nüberlegtes Handeln und sein Erinnerungsvermögen als Beweisanzeichen dafür, daß die Schlußfolgerung des Sachverständigen zutrifft, verwertet hat (vgl. BGH GA 1955,\n269, 271; BGH, Urteile vom 26. März 1957 - 5 StR 103/57 -;\nvom 14. April 1970 - 1 StR 31/70 -; vom 28. April 1970\n- 1 StR 49/70 -; vom 15. Mai 1973 - 1 StR 110/73 -),\nauch wenn der Trunkenheitsgrad äußerlich nicht erkennbar zu sein braucht und planmäßigem, überlegtem Handeln\nwie auch ungetrübter Erinnerung für die Frage des\nHemmungsvermögens jeweils nur ein begrenzter Beweiswert zukommt (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271;\nBGH, Urteile vom 25. August 1955 - 1 StR 117/55 -; vom\n\n5. Juni 1959 - 4 StR 110/59 -; vom 7. November 1967\n- 5 StR 472/67 -, wiedergegeben bei Dallinger MDR 1968,\n\n200; vom 8. Oktober 1969 - 4 StR 355/69 -; vom 14. April\n1970 - 1 StR 31/70 -).\n\nDas hat die Strafkammer auch nicht verkannt. Sie\nhat aber Umstände, denen in der Regel ein größeres Gewicht\nbeizumessen ist als dem äußeren Eindruck und dem planmäßigen\nHandeln des Täters, nicht in die Prüfung des Trunkenheitsgrades und seiner Auswirkung auf die Zurechnungsfähigkeit\neinbezogen. Mit festgestellten Tatsachen muß das Gericht\nsich jedoch unter allen für die Entscheidung wesentlichen\nGesichtspunkten auseinandersetzen (vgl. RGSt 77, 75, 79;\n77, 157, 161; BGHSt 12, 311, 315; BayObLGSt 1954, 38, 39).\n\naa) Das von der Strafkammer angenommene Tatmotiv\n(Protest gegen die hohen Preise der \"Boutique Rodier\")\nläßt eine Tat so schweren Unrechtsgehalts, wie der Angeklagte und seine Mittäter sie begingen, nicht ohne weiteres als verständlich erscheinen. Es durfte deshalb nicht\naußer Betracht bleiben. Denn das Fehlen eines verständlichen Beweggrundes spricht für Zurechnungsunfähigkeit\n(BGH, Urteile vom 8. Oktober 1969 - 4 StR 355/69 -; vom\n28. April 1970 - 1 StR 49/70 -). Allerdings kann der\nSchluß, daß unverständliches Handeln seine Ursache in\nalkoholischer Beeinflussung habe, nur gezogen werden,\nwenn es in auffälligem Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Täters, seinen Wertmaßstäben oder Interessen\nsteht (IK 9. Aufl. § 51 Rdn. 22; vgl. auch BGHSt 14, 114,\n116; BGH NJW 1969, 1581). Es ist möglich, daß für den\nAngeklagten und seine Mittäter \"Protest\" durch Brandstiftung nach der Vorstellungswelt, in der sie zur Tatzeit\n\nlebten und nach den Interessen, die sie vertraten, nicht\npersönlichkeitsfremd war. Wird das auf Grund der neuen\nHauptverhandlung festgestellt, können keine dem Angeklagten günstigen Schlüsse aus der Inadaequanz des Tatmotivs gezogen werden.\n\nbb) Die Strafkammer hat auch die Alkoholgewöhnung\ndes Angeklagten, die sie in den Strafzumessungsgründen\nerwähnt, bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit nicht\nerörtert, obwohl Alkoholgewöhnung ein Umstand ist, der\nselbst bei einem Blutalkoholgehalt von 3 %o und mehr dafür sprechen kann, daß Zurechnungsunfähigkeit nicht vorlag (BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 - 2 StR 168/59 -;\nvom 8. Oktober 1969 - 4 StR 355/69 -; vom 14. April 1970\n- 1 StR 31/70-) und der bei einem Blutalkoholgehalt unter 53 %o dem Eintritt von Zurechnungsunfähigkeit im allgemeinen entgegensteht (BGH VRS 28, 190, 191). Bei der\nerneuten Prüfung des Einflusses des Alkohols auf das\nHemmungsvermögen des Angeklagten darf daher im Rahmen\nder umfassenden Würdigung (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 1959 - 4 StR 110/59 - und vom 8. Oktober 1969 - 4 StR\n355/69 -) der für und gegen Vollrausch sprechenden Beweisanzeichen und der körperlichen und seelischen Verfassung des Angeklagten zur Zeit der Tat (vgl. BGH VRS\n23, 209, 210; BGH, Urteil vom 28. April 1970 - 1 StR\n49/70 -) die Alkoholgewöhnung nicht außer Betracht\nbleiben.\n\n3. Da nicht völlig auszuschließen ist, daß die erneute Beweisaufnahme ergibt, daß der Angeklagte - möglicherweise - zurechnungsunfähig war, muß das angefochtene Urteil im Schuldspruch aufgehoben werden.\n\nII. Zu den Angriffen der Revision auf den Strafausspruch und die Strafzumessungserwägungen bemerkt der Senat;\n\n1. Im Falle erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit braucht die Strafe nicht nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB\ngemildert zu werden. Denn der Schuldgehalt der Tat, nach\ndem die Frage einer Strafmilderung zu entscheiden ist,\nbestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Zurechnungsfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen,\ndie die Tat der Schuldseite nach als mehr oder minder\nleicht oder schwer erscheinen lassen. Die Unterschreitung\ndes Regelstrafrahmens darf unterbleiben, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, daß die innerhalb dieses Rahmens bestimmte Strafe noch schuldangemessen ist, weil die verminderte Schuldfähigkeit des Täters durch schulderschwerende Umstände aufgewogen wird (BGHSt 7, 28, 31; BGH,\nUrteile vom 11. November 1970 - 3 StR 75/70 -; vom\n24. Juli 1973 - 1 StR 140/73 -; vom 7. August 1973\n- 1 StR 230/73 -). Nicht unbedenklich ist es jedoch,\ndaß die Strafkammer ausführt, sie habe von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht,\nweil die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Alkohol beruhte, der Angeklagte alkoholgewohnt\nwar, die enthemmende Wirkung des Alkohols kannte und\ndeshalb seinen Zustand selbst verschuldete. Die Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 4u StGB ist grundsätzlich\nbei allen Tätern möglich, gleichviel, worauf die Bewußtseinsstörung beruht, die zur verminderten Zurechnungsfähigkeit geführt hat, also auch in Fällen, in\ndenen sie durch Trunkenheit verursacht war (BGH, Urteil vom 17. September 1968 - 1 StR 390/68 -). Allerdings wird zu einer Strafmilderung in der Regel kein\n\nAnlaß bestehen, wenn ein Angeklagter, der die enthemmende Wirkung des Alkohols kennt, in unvernünftigem Maße\ntrinkt, obgleich er weiß oder wissen müßte, daß er Gefahr läuft, sich nach beträchtlichem Alkoholgenuß zu\nstrafbaren Handlungen hinreißen zu lassen (vgl. BGH,\nUrteile vom 13. Januar 1961 - 4 StR 379/60 - und vom\n\n21. September 1971 - 5 StR 410/71 -, wiedergegeben bei\nDallinger MDR 1972, 16). Aber die Strafkammer hat nicht\nfestgestellt, daß Alkoholgenuß für den Angeklagten eine\nbesonders ungünstige Wirkung hatte und er das wußte oder\nwissen mußte.\n\n2. Das Gesetz schreibt die grundsätzliche Anrechnung\nder Untersuchungshaft vor. Nur in Ausnahmefällen kann die\nAnrechnung ganz oder zum Teil unterbleiben (§ 60 Abs. 1 StGB).\nDem Angeklagten war nach etwa fünf Wochen Untersuchungshaft Haftverschonung bewilligt worden. Er erfüllte jedoch die ihm erteilten Auflagen nicht und floh an dem\nTage, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, ins\nAusland. Die Invollzugsetzung des Haftbefehls an diesem\nTage war vom Angeklagten verschuldet. Sein Verhalten\nführte zu einer Verschleppung des Verfahrens. Der Senat\nhält bei dieser Sachlage die nur teilweise Anrechnung\nder Untersuchungshaft für vertretbar (vgl. BGHSt 23, 307;\nBGH bei Dallinger MDR 1970, 730; Lackner/Maassen, StGB\n7. Aufl. § 60 Anm. 2 f, bb; LK 9. Aufl. § 60 Rdn. 46).\n\nB) Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Strafkammer hat die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis wie folgt begründet;\n\n- 10 -\n\nDer Angeklagte habe zwar die Tat \"im Zusammenhang\"\nmit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen. Es habe\naber nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte,\nder selbst zu keinem Zeitpunkt der Tatvorbereitung und\nTatausführung gelenkt habe, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.\n\nDiese knappe Begründung läßt nicht erkennen, ob\ndie Erwägungen der Strafkammer rechtsfehlerfrei sind.\nDer Angeklagte und der Mittäter Schneider fuhren in\ndessen PKW in die Nähe des Tatorts. Sie nahmen in dem\nFahrzeug Steine zum Einschlagen der Fensterscheibe mit.\nZwischen der Brandstiftung und der Fahrzeugführung bestand daher ein tatsächlicher Zusammenhang (vgl. LK\n9. Aufl. § 42 m Rdn. 12 und 13 mit Nachweisen): Die\nBegehung der Straftat wurde durch die Verwendung des\nPKW zumindest erleichtert. Fahrzeugführer brauchte der\nAngeklagte nicht zu sein (BGHSt 10, 333, 335/336; BGH,\nUrteil vom 14. Dezember 1971 - 1 StR 351/71 -). Das\nVerbrechen der Brandstiftung nach § 308 Abs. 1 StGB\nist eine Straftat so erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, daß sich Ungeeignetheit im Sinne des § 42 m\nAbs. 1 StGB oder zumindest die begründete Vermutung\nder Ungeeignetheit in der Regel schon aus der Tatschwere\n\n- 11 -\n\nergeben wird. Die Strafkammer hätte deshalb darlegen\nmüssen, weshalb sie dennoch den Angeklagten nicht für\n\nungeeignet hält.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-06/1-str-411-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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