{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1973-11-06_1_StR_385_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1973-11-06","aktenzeichen":"1 StR 385/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 sun 385/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Heinz-Peter HF aus\nFEED, zeboren am GER 1942 in TEE CHR,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. November 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n\n26. Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil im Geldstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen\nin Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhehlerei, zur Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten und zu Geldstrafe\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen\nder Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft\nrügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten erhebt die\nSachbeschwerde.\n\nA. Die zum Nachteil des Angeklagten erhobene Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\nI. Ob die Verfahrensrügen durchdringen, kann dahingestellt bleiben, weil das angefochtene Urteil Sachmängel\naufweist.\n\nII. Die sachlich-rechtliche Überprüfung ergibt, daß\ndie Verneinung der Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten den rechtlichen Erfordernissen nicht genügt.\n\n1. Die Strafkammer sieht rechtsirrtumsfrei den Tatbestand der fortgesetzten Steuerhehlerei nach § 398 Abs. 1 AO\nals erfüllt an. Der Angeklagte brachte seines Vorteils wegen\nBetäubungsmittel, bei deren Einfuhr Eingangsabgaben in\nHöhe von fast 2.000,-- DM hinterzogen waren, auf Grund\neines auf Wiederholung gerichteten Vorsatzes an sich und\nsetzte sie teilweise wieder ab (UA S. 20).\n\n2. Die Frage der Gewerbsmäßigkeit der Steuerhehlerei\n(§ 398 Abs. 2 AO) ist nicht ausdrücklich erörtert. Sie betrifft einen, die Strafbarkeit erhöhenden Umstand im Sinne\ndes § 267 Abs. 2 StPO und damit einen untrennbaren Teil\ndes Schuldspruchs (RGSt 65, 312, 313; 69, 110, 114;\nHübschmann-Hepp-Spitaler AO § 397 Anm. IV 1). Bei der\nGewerbsmäßigkeit liegen die besonderen Umstände in Merkmalen der Tat selbst und nicht in besonderen Eigenschaften des Täters.\n\nLediglich im Hinblick auf § 11 Abs. 4 Nr. 4 BetmG\nist die Gewerbsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten\nverneint (UA S. 21, 22). Darin sind jedoch zugleich die\nErwägungen für die Nichtanwendung des § 398 Abs. 2 AO\nzu erblicken. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht,\ndaß sie das Ergebnis nicht tragen. Das ist unschädlich,\nsoweit ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 11\nAbs. 4 Nr. 4 BetmG in Frage steht, denn die Strafkammer\nbejaht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Nr. 5 (Besitz einer nicht geringen Menge). Der Mangel gewinnt\naber Bedeutung für die Verneinung der Gewerbsmäßigkeit\nder Steuerhehlerei.\n\n3. Die Ausführungen deuten darauf hin, daß die\nStrafkammer den Begriff der Gewerbsmäßigkeit zu eng\nauslegt. Gewerbsmäßigkeit des Handelns setzt voraus,\ndaß der Täter die Absicht verwirklicht, sich durch wiederholte Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGHSt 1, 383; BGH, Urteil vom 9. Mai 1972\n- 1 StR 619/71 -). Wiederholte hehlerische Erwerbsoder Absatzvorgänge sind nicht erforderlich. Die Hehle-\n\nreihandlungen müssen nicht die Haupteinnahmequelle des\nTäters sein, es genügt, wenn sie eine Nebeneinnahmequelle\nbilden (BGH GA 1955, 212). Die Absicht, die Hehlereitätigkeit bei sich bietender günstiger Gelegenheit zu\nwiederholen, kann ausreichen (BGH, Urteil vom 3. Februar\n1953 - 1 StR 587/52 -).\n\nWenn die Strafkammer gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit anführt, der Angeklagte habe seinen Lebensunterhalt durch normale Einnahmen aus erlaubter Berufsausübung bestritten (UA S. 22), so verkennt sie, daß\nschon das Erstreben einer fortlaufenden Nebeneinnahme\ngenügt. Darauf, ob der Angeklagte ein \"gewerbsmäßiger\nDealer\" (UA S. 15) und damit ein bestimmter Tätertyp\nist, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 9. Mai 1972\n- 1 StR 619/71 -). Ein nur gelegentlicher Handel auf\ndem Pop-Festival in Würzburg (UA S. 22) schließt die\nGewerbsmäßigkeit nicht aus. Selbst wenn der Angeklagte\neinen Teil der Drogen als Sammler besaß, bleibt die\nMöglichkeit offen, daß er den Rest dazu benutzte,\nsich eine Nebeneinnahmequelle zu verschaffen.\n\n4. Der Revision der Staatsanwaltschaft ist auch\ndarin beizupflichten, daß die Beweiswürdigung unvollständig ist. Der Tatrichter ist nach anerkannten Rechtsgrundsätzen gehalten, den festgestellten Sachverhalt,\nsoweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zu ungunsten\ndes Angeklagten nahelegt, in den Urteilsgründen erschöpfend zu werten (BGHSt 12, 311, 315; BGH, Urteil vom\n8. Mai 1973 - 1 StR 656/72 -). Die Beweisanzeichen sind\nunter den für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten vollständig zu würdigen, damit ersichtlich ist,\n\ndaß alle gleichnaheliegenden Deutungsmöglichkeiten für\nund gegen den Angeklagten geprüft worden sind.\n\nDaran fehlt es hier in wesentlichen Teilen. Das\nLandgericht wertet nicht, daß der Angeklagte schon früher gelegentlich mit Haschisch handelte (UA S. 16).\n\nDer Angeklagte führte auf dem Pop-Festival 1170 Gramm\nHaschisch, überwiegend portionsweise verpackt, und eine\ngroße Menge starker Betäubungsmittel, darunter LSD, mit\nsich. Er besaß weitere 572 Gramm Haschisch und erhebliche Mengen anderer Drogen, die gleichfalls verkaufsfertig abgepackt waren (UA S. 6, 7, 9, 10, 22).\n\nBei dieser Sachlage bedurfte es der Erörterung, weshalb die Drogen verkaufsfertig verpackt waren, wenn\n\nder Angeklagte mit ihnen nicht gewerbsmäßig handeln\nwollte, und weshalb ein Sammler Wert darauf legt,\nDrogen portionsweise abgepackt zu besitzen. Offen\nbleibt auch, woher der Angeklagte, der nur über monatliche Einkünfte von 400,-- bis 500,-- DM verfügte, die\ngroßen Geldbeträge nahm, die zur Anschaffung derartiger\nDrogenmengen erforderlich sind.\n\n5. Da die Verurteilung wegen fortgesetzter einfacher Steuerhehlerei nicht bestehenbleiben kann, ist\ndie Aufhebung des Schuldspruchs auch wegen des tateinheitlich verwirklichten fortgesetzten Vergehens\ngegen das Betäubungsmittelgesetz geboten. Innerhalb\ndes Schuldspruchs für eine Tat ist keine Trennung\nmöglich.\n\nB. Die Revision des Angeklagten ist teilweise\ngerechtfertigt.\n\nI. 1. Gegen den Schuldspruch bestehen nur insoweit\nrechtliche Bedenken, als die Frage der Gewerbsmäßigkeit\nnicht einwandfrei behandelt worden ist (vgl. oben A II).\nDas aber beschwert den Angeklagten nicht.\n\n2. Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch\nist nicht gegeben. Das Landgericht bezeichnet die Einlassung des Angeklagten, er habe Betäubungsmittel nur\naus Sammlerleidenschaft zu Hause gehortet, um sie wissenschaftlich auszuwerten, als reine Schutzbehauptung\n(UA S. 15). Damit ist vereinbar, daß die Strafkammer\ndie Möglichkeit einräumt, der Angeklagte habe die Drogen teilweise aus Sammlerleidenschaft verwahrt (UA S. 22).\n\nII. 1. Die gegen die Nichtaussetzung zur Bewährung\ngerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. § 23 Abs. 2\nStGB setzt voraus, daß außer der günstigen Sozialprognose besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in\nder Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Die Zielsetzung des Gesetzgebers besteht darin, kurze Freiheitsstrafen regelmäßig, Strafen über 1 Jahr jedoch nur in\nAusnahmefällen auszusetzen, um insbesondere einer Konfliktslage des Täters gerecht zu werden (BGHSt 24, 3, 5).\nDie Strafkammer verneint das Vorliegen besonderer Umstände ausführlich und rechtsirrtunsfrei (UA S. 25).\n\nDie Ansicht der Revision, das Landgericht habe ausschließlich auf eine Konflikts- oder Notlage des Angeklagten abgestellt, trifft nicht zu.\n\n2. Der Geldstrafenausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Höhe der hinterzogenen Abgaben nicht richtig berechnet und die Geldstrafe nach dieser irr.tümlichen Annahme bemessen hat.\n\nDie Einfuhr von Haschisch unterliegt einer Einfuhrumsatzsteuer von 11 %. Bei der Berechnung dieser Steuer\nist vom Wert der Ware ohne die Hinzuzählung von Zoll\nauszugehen, denn die Ware ist zollfrei (VO EWG Nr. 1/71\nvom 17. Dezember 1970 zur Änderung der VO EWG Nr. 950/68\nüber den gemeinsamen Zolltarif - ABl Nr. 41; BGH, Urteil\nvom 21. November 1972 - 1 StR 511/72; vom 19. Juni 1973\n- 1 StR 16/73). Der Wert der Ware betrug hier 7.208.- DM,\ndie hinterzogene Einfuhrumsatzsteuer demgemäß 792,88 DM.\nDas angefochtene Urteil geht dagegen zu Unrecht von einer\nAbgabenschuld in Höhe von 1.944,90 DM aus.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-06/1-str-385-73","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-11-06/1-str-385-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:51.300299+00:00"}}